Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Änderungsbeschluss des Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1
„Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6 , OT Claffheim“ (§ 2 Abs. 1 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.02.2022   BA/002/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/053/2022 

Frau Heinlein informiert über den Sachverhalt für einen Änderungsbeschluss des Deckblattes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6, OT Claffheim“ (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

Frau Heinlein zeigt zu Beginn anhand von Luftbildern den Lageplan des Gewerbegebietes, das bisherige Planungsrecht, sowie das Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. CL 1 und berichtet über den Anlass und die Erfordernis der Planung.

 

Im Bauausschuss vom 20.09.2021 wurde bekanntgegeben, dass die Bauverwaltung durch einen Auftrag des Oberbürgermeisters sämtliche Gewerbegebiets-Bebauungspläne auf klimaschützende Maßnahmen überprüfen und durch entsprechende Festsetzungen überarbeiten möchte. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes CL 1 sind noch Erweiterungsmöglichkeiten vorhanden. Dies wird zum Anlass genommen in diesem Gewerbegebiet der Stadt Ansbach klimaschützende Maßnahmen zur Festsetzung vorzuschlagen. Aktuell liegt ein Bauantrag für ein Gewerbeobjekt vor, das zukünftig mit einem Gründach errichtet werden sollte.

 

Um dem Klimaschutz in Ansbach in Zukunft noch stärker gerecht zu werden ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans CL 1 mit einem Deckblatt Nr. 2 erforderlich. Ziel des Deckblatt Nr. 2 zum B-Plan CL 1 ist die Ergänzung der textlichen Festsetzungen dahingehend, die Dächer der Gewerbeneubauten mit einer Dachbegrünung auszustatten. Dachbegrünung kann im Bebauungsplan gem. § 9 (1) 25 BauGB rechtsverbindlich festgesetzt werden.


Diese Festsetzungen dürfen nur nach gerechter Abwägung aller berührten Belange getroffen werden (§ 1 (6) BauGB). Zu bedenken sind u.a. die zusätzlichen Kosten der Bepflanzung einschließlich eventuell höherer Baukosten wegen der erhöhten Dachlasten. In der im Verfahren noch zu erstellenden Begründung zum Bebauungsplan soll darauf eingegangen werden.


Beispiele für Festsetzungen:

Intensive Dachbegrünung (kommt aufgrund der vergleichsweise höheren Baukosten vorwiegend bei Bauten geringerer Spannweite, bspw. Wohn- oder Nebengebäuden in Betracht):

 

"Flachdächer von 0-15 Grad sind zu begrünen. Die Dachflächen sind bei einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu bepflanzen und so zu erhalten. Ausnahmsweise können Lichtkuppeln, Glasdächer und Terrassen zugelassen werden, wenn sie dem Nutzungszweck des Gebäudes dienen und untergeordnet sind (§ 9 (1) 25. BauGB)."

oder:

Extensive Dachbegrünung

"Flachdächer und flach geneigte Pult- oder Satteldächer (0-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 75% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 10 cm mit Gräsern, bodendeckenden Gehölzen und/oder Wildkräutern zu bepflanzen und zu unterhalten (§ 9 (1) 25. BauGB). Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden, wenn technisch keine Kombinationsmöglichkeit gegeben ist und ein dem verzögerten Abfluss- und Rückhaltevolumen des Dachaufbaus entsprechendes Retentionsvolumen auf dem Baugrundstück erstellt oder nachgewiesen wird."

Zwangspunkte zwischen den Belangen der Solarenergienutzung und der mit Dachbegrünung verbundenen Zielsetzung sind bei extensiver Begrünung weniger zu erwarten, da die Substratschicht im Gegensatz zu intensiven Dachbegrünung keine höheren Pflanzen, welche die PV-Module verschatten zulässt.


Eine Kombination aus begrüntem Flach- oder flachgeneigtem Sattel- oder Pultdach und aufgeständerte PV-Anlage ist grundsätzlich möglich und bietet oft sogar Vorteile: Da der Wirkungsgrad von Solarzellen auch temperaturabhängig ist und die sommerliche Aufheizung somit die Stromproduktion reduziert, könnte eine PV-Anlage auf einem Gründach durch den natürlichen Kühleffekt ggf. sogar einen Mehrertrag liefern.

 

Frau Heinlein zeigt in einer Präsentation den Systemaufbau zur Dachbegrünung und die Kombination von PV-Anlagen und Dachbegrünung. Neben den umweltbezogenen Vorteilen einer Dachbegrünung (Verbesserung des Kleinklimas, Steigerung der biologischen Vielfalt, Verbesserung der Luftqualität) birgt die Begrünung von Flachdächern für die Bauherren auch finanzielle Anreize (Erhöhung des Wirkungsgrades von Photovoltaik-Modulen durch Kühleffekt, ggf. auch Reduktion der Abwassergebühr, Schutz der Dachabdichtung, Dämmeffekte).

 

Frau Heinlein erläutert das Verfahren wie folgt. Das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind erfüllt. Durch die Änderungen des Deckblattes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 werden die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. CL 1 nicht berührt. Entscheidend ist hierbei nicht die Tragweite der angestrebten Änderung oder Ergänzung in der Wirklichkeit, sondern die vergleichende Bewertung zwischen den ursprünglichen und den geänderten bauleitplanerischen Festsetzungen. Das Ziel des Ursprungsbebauungsplanes war es, ein eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen, die geplante Änderung des Bebauungsplanes ändert weder etwas an Art oder Maß der baulichen Nutzung.

 

Durch die Änderung werden die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben nicht begründet oder vorbereitet, die Bauflächen im Bebauungsplan CL 1 sind bereits als Gewerbegebietsflächen festgesetzt. Durch die Ergänzung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung wird die UVP-Pflicht von Vorhaben nicht berührt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes von Gebieten des Netzes „Natura 2000“.

 

Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen werden. Außerdem kann von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner erinnert an die dramatische Flutkatastrophe im Ahrtal im vergangenen Jahr und verweist auf die Ankündigung im Gremium vom September 2021, in der die Verwaltung von ihm beauftragt wurde, dies für die Gewerbegebiete vorzubereiten.

 

Frau Heinlein führt aus, dass dem Bauherrn des Gewerbeobjektes eine Dachbegrünung angeraten wurde, dieser lehnte jedoch ab, da er eine Photovoltaikanlage favorisiert. Eine Dachbegrünung sei somit nur über eine rechtliche Absicherung möglich. Die Vorteile liegen auf der Hand, wie beispielsweise die Bindung von Schadstoffen und Co², der Schutz bei Überschwemmungen und die Schaffung von Lebensraum für Tiere. Eine Dachbegrünung wirke auch als Kühlung bei der Installation einer PV-Anlage. Auch die Nachbarstädte Nürnberg und Erlangen setzen eine Dachbegrünung mit einem Aufbau von 10cm fest. Weitere mögliche Maßnahmen, wie die Begrünung von Fassaden, Zisternen oder PV-Anlagen, wurde ebenfalls innerhalb der Verwaltung diskutiert. 

 

Frau Heinlein ergänzt, dass bei einer positiven Abstimmung ausschließlich der Aufstellungsbeschluss zur Dachbegrünung im Geltungsbereich beschlossen werde. Anschließend trägt Frau Heinlein den Beschlussvorschlag vor.

 

Aus dem Gremium wird

 

  • Zustimmung für den Beschlussvorschlag signalisiert.
  • die generelle Verpflichtung zur Dachbegrünung kritisch gesehen.
  • darum gebeten, eine höhere Dachneigung im B-Plan zuzulassen, um die Errichtung von PV-Anlagen zu ermöglichen und den Bauwerbern eine Entscheidung für eine Dachbegrünung (0-15 Grad) oder eine PV-Anlage (ab 20 Grad) in Aussicht zu stellen.
  • darauf hingewiesen, dass bei einer Dachneigung von über 20 Grad eine PV-Anlage wesentlich leistungsstärker betrieben werden kann.
  • erläutert, dass der Bau von großen freitragenden Hallen mit einer Dachneigung von 0 bis 15 Grad nicht möglich sei, wenn dann auch noch Gründächer gebaut werden sollen.
  • widersprochen, dass eine Dachbegrünung und eine PV-Anlage auf Hallendächern möglich sei, wenn man diese nur frühzeitig einplane.
  • darauf hingewiesen, dass die Gewerbefläche größtenteils bereits bebaut sei.
  • darum gebeten, den Artenschutz nicht außer Acht zu lassen.
  • angefragt, ob der Geltungsbereich auch für die ehemalige Thermoselect-Anlage möglich ist.
  • angeregt, auf Stacheldrahtzäune zu verzichten und dies grundsätzlich in den Bebauungsplänen festzusetzen.

 

Frau Heinlein berichtet nochmals, dass ein Bauwerber eine zusätzliche Halle errichten möchte, die Verwaltung möchte in diesem Bereich entschieden eine Dachbegrünung. Frau Heinlein zeigt anhand der Pläne auf, dass noch weitere Flächen für eine Bebauung zur Verfügung stehen.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner betont noch einmal, dass heute nur der Grundsatzbeschluss und noch keine Detailplanung zur Beratung ansteht. Der Aufstellungsbeschluss gelte für die Zukunft und nicht für bereits bebaute Flächen.

 

Herr Büschl führt ergänzend aus, dass für die ehemalige Thermoselect-Anlage ein eigenes Verfahren und somit ein eigener Bebauungsplan gelte. Er sichert zur Thematik der Stacheldrahtzäune eine planungsrechtliche Überprüfung zu.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Zum Bebauungsplan Nr. CL 1 „für das Gebiet zwischen der Autobahn A6 und der Bundesstraße 13, OT Claffheim“ wird das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. CL 1 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für das Gewerbegebiet zwischen der Bundesstraße B13 und der Autobahn A6, OT Claffheim“ im vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB in der Fassung vom 31.01.2022 aufgestellt.

 

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt die textlichen Festsetzungen auszuarbeiten.