Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Bekanntgaben

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.12.2021   SR/012/2021 
DokumenttypBezeichnungAktionen

4.1       Haushalt 2022

 

Herr Jakobs teilt mit, dass mit der Rechtsaufsicht geklärt werden müsse, ob die ablehnenden Beschlüsse bei TOP 1 und 2 Folgen für den Haushalt haben. Sollte es Folgen haben und eine neue Beratung benötigt wird, werden wir zeitnah auf den Stadtrat zukommen.

 

 

4.2       Kita Brodswinden und Elpersdorf

 

Herr Jakobs gibt bekannt, dass durch die fehlenden Förderbescheide zum 4. Sonderinvestitionsprogramm bei den Kitas Brodswinden und Elpersdorf auf einen sechs- bzw. 7stelligen Förderbetrag im kommenden Jahr verzichtet werden müsse. Evtl. kann ein Ausgleich durch die erhöhten Schlüsselzuweisungen erfolgen. Es muss aber auch mit einer erhöhten Krankenhausumlage gerechnet werden.

 

 

4.3       Corona-Demo 4.12.2021

 

OB Deffner führt aus, dass ein Antrag von B90/Die Grünen und Anfragen der SPD-Fraktion hierzu vorliegen. Selbstverständlich wird heute auf das Thema eingegangen und Fragen beantwortet. Seine Aussage in der Öffentlichkeit, dass die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht fehlte war zu diesem Zeitpunkt falsch. Unterm Strich, wäre bei einer anderen Aussage, dass dies nach dem Versammlungsgesetz möglich gewesen wäre, im Ergebnis für die Demo nichts anderes angeordnet worden. Die Anordnung einer Maskenpflicht ist im Versammlungsgesetz nur nach einer Einzelfallprüfung möglich und nachdem eine Demonstration für 250 Teilnehmer angezeigt war, war davon auszugehen, dass dies, wie in der Vergangenheit auch, eingehalten werde. Man habe jetzt entsprechende Erfahrungen, die nun andere Auflagen rechtfertigen und man wird dies in der Zukunft tun.

 

Er ergänzt, dass er heute dem Polizeipräsidenten geschrieben hat. Aufgrund des Verlaufs der Demonstration am 4. Dezember in Ansbach, an der deutlich mehr Personen teilgenommen haben, als vorher angezeigt waren, hat er um Unterstützung für die angekündigte Demo am 18.12.2021 gebeten, ausreichend Polizeikräfte in die Stadt Ansbach zu entsenden, damit Anordnungen und Auflagen der Stadt Ansbach bei einer Demonstration mit auch 2000 und mehr Teilnehmern gegebenenfalls durchgesetzt werden können und bei Nichteinhaltung von Auflagen die Demonstration im äußersten Falle auch so aufgelöst werden kann, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden kann.

 

Herr Kleinlein geht auf die rechtliche Situation ein. Er stellt klar, dass die Stadt Ansbach als Versammlungsbehörde vor dem Beginn der Veranstaltung und die Polizei ab Beginn der Veranstaltung zuständig ist. Grundlage hierfür ist das Versammlungsgesetz.

 

Weiter stellt er klar, dass im Gegensatz zu ihren Vorgängern, die aktuelle Verordnung (15. BayIfSMV) im Freien ausdrücklich keine Maskenpflicht mehr vorsieht, auch nicht anlässlich von Versammlungen. Für Versammlungen gilt grundsätzlich lediglich ein Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden. Die zuständige Versammlungsbehörde, also die Stadt Ansbach, kann zwar nach dem Versammlungsgesetz weitergehende Beschränkungen erlassen, wenn durch zum Zeitpunkt des Erlasses des Versammlungsbescheides erkennbare Umstände die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sind. Allerdings ist eine Anordnung von weitergehenden Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte bzgl. erwartender Verstöße geboten. Dies muss stets im Rahmen einer Einzelfallbewertung geprüft werden.

 

In Fall der Versammlung von vergangenem Samstag führte der Versammlungsleiter in Ansbach bereits in regelmäßigen Abständen Versammlungen mit geringer Teilnehmerzahl ohne besondere Vorkommnisse durch. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, welche auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit weitergehender Maßnahmen hingedeutet hätten. Insbesondere lagen auch der Polizei keinerlei Erkenntnisse vor, die auf eine beinahe Verzehnfachung der tatsächlichen gegenüber der gemeldeten Teilnehmerzahl gegeben hätten.

 

Die weitergehende Anordnung einer Maskenpflicht wurde im Vorfeld der angezeigten Versammlung deshalb zwar sorgfältig durch die Verwaltung abgewogen, letztendlich aufgrund der geschilderten Umstände aber das mildere Mittel des Abstandsgebotes gewählt. Im Übrigen hätte eine Maskenpflicht bei Bedarf auch jederzeit während der Versammlung durch die Polizei angeordnet werden können.

 

Herr Mehringer erklärt, dass bei Versammlungsbeginn am 4.12. niemand damit rechnen konnte, dass anstatt der angemeldeten 250 Teilnehmer 1850 Demonstranten teilnahmen. Man weiß jetzt, dass bei einer vorhergehenden Veranstaltung in Neumarkt dazu aufgerufen wurde, im Anschluss daran nach Ansbach zu kommen. Der zuständige Einsatzleiter habe dann mit dem Veranstalter gesprochen, dass mehr Ordner gestellt werden müssen, um die Abstände einzuhalten. Zusätzlich fand noch ein Feuerwehreinsatz (Fehlalarm) bei der EDEKA statt, worauf ein kurzer Stopp in der Brauhausstraße gemacht werden musste. Die Strecke wurde daraufhin gekürzt.

 

Bei den Engstellen über die Brücke und am Durchgangsschulhaus war es nicht mehr möglich, Abstände permanent zu kontrollieren. Auch im Hinblick darauf, dass nicht festgestellt werden könne, wer im gleichen Haushalt lebt und wer Befreiungen habe. Hier wisse man, dass die Abkürzung ein Fehler war, diesen Überweg werde es bei Versammlungen nicht mehr geben. Die Ordner haben immer wieder auf die Abstandseinhaltung hingewiesen. Auch für die Polizei gelten die gleichen Voraussetzungen für die Stadt, man habe sich dafür entschieden, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang bittet er um Verständnis, dass der Einsatzleiter vor Ort kurzfristig Entscheidungen treffen müsse.

 

Herr Mehringer führt aus, dass die Auflösung einer Versammlung ein kompliziertes Rechtsgebiet sei. Verfassungsrechtlich bestehe keine Möglichkeit eine Versammlung aufzulösen, wenn diese friedlich und ohne Waffen verlaufe.

 

Auf Anfrage teilt Herr Kleinlein mit, dass eine Versammlung nicht versagt werden könne, da es im Grundgesetz im Art. 8 als Versammlungsfreiheit verankert ist. Außerdem seien hierfür keine Genehmigungen notwendig, sie könnten nur mit Auflagen versehen werden.