Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Antrag Bündnis90/Die Grünen -
Erlass einer Gestaltungssatzung zu Werbeanlagen

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.11.2021   BWA/010/2021 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/039/2021 

Herr Büschl informiert über einen Antrag zum Erlass einer Gestaltungssatzung zu Werbeanlagen.

 

Die Fraktion von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN haben am 04.10.2021 einen Antrag an den Stadtrat auf Erlass einer Gestaltungssatzung für Werbeanlagen gestellt. Grund für den Antrag sei eine uneinheitliche und bunte Werbung, vor allem in der Innenstadt, die oft als störend empfunden werde.

 

Die Ermächtigung für den Erlass einer derartigen Satzung ist dem Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu entnehmen.

 

Bereits im Jahr 2010 wurde der Erlass einer derartigen Satzung im Bauausschuss und im Stadtrat behandelt. Anlass war ein Antrag der Fraktion der BÜRGERINITIATIVE ANSBACHER PARTEILOSER (BAP) vom 15.03.2010. Darin wird auch auf eine Satzung aus dem Jahr 1970 verwiesen.

 

Der Erlass einer Gestaltungssatzung über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen wurde bereits damals angestrebt. Es wurden bereits Stellungnahmen, CMAN und Landesamt für Denkmalpflege, eingeholt und die Öffentlichkeit beteiligt. Im Bau- und Umweltausschuss am 15.11.2010 wurde der Satzungsentwurf jedoch aufgrund des hohen Diskussionsbedarfs ohne Entscheidung in die Fraktionen zurückverwiesen. Bis auf eine Nachfrage der BAP im Jahr 2013 wurde das Thema, gemäß Aktenlage, nicht mehr weiterverfolgt.

 

Aktuelle Regelungen bezüglich Gestaltung und Werbeanlagen in der Stadt Ansbach:

In der Sondernutzungssatzung vom 01.03.2007 findet sich bereits folgende Textstelle

 

§ 9 Erlaubnisversagung

(1) . . .

(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn:

a) durch die Gestaltung der Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild leidet; die Berücksichtigung von stadtplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere für die Fußgängerzone;

. . . 

Dieser Passus kann jedoch nur für die Werbung herangezogen werden, die auf öffentlichem Verkehrsgrund (z. B. Dreiecksständer) aufgestellt sind.

 

Der Textbebauungsplan Nr. XVI, welcher in Teilen der Altstadt gilt trifft in Nr. 3.3. bis 3.6. einige Vorgaben betreffend Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Markisen u. Ä, jedoch explizit keine Vorgaben über Fassadenwerbung.

 

Die Beurteilung von Bauanträgen über Werbeanlagen erfolgt bislang in Anlehnung an die „Richtlinien des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege für die Anbringung von Werbeanlagen und Markisen“ vom 19.03.1981. Diese beinhalten die in der Anlage beigefügten Aussagen über Größe und Ausführung von Fassadenwerbung. Dadurch gelingt es häufig, aber nicht immer, eine befriedigende Gestaltung mit für den für ästhetische Eindrücke empfänglichen Betrachter zu erzielen.

 

Für die Regelung der Werbeanlagen an Gebäuden wäre aus Sicht der Verwaltung die beantragte Gestaltungssatzung notwendig, um eine nach wie vor entsprechend erforderliche Beratung vergleichsweise effizienter zu gestalten.

 

Ein Entwurf einer solchen Satzung wurde durch die Verwaltung bereits im Jahr 2010 erstellt. Geltungsbereich soll dabei vor allem der stadtgestalterisch und denkmalpflegerisch besonders schützenswerte Ensemble-Bereich der Innenstadt sein, aber auch die anderen Ensemble-Bereiche „Nürnberger Straße“, „Gartenstadt“, „Reutervorstadt“ und „Beamtenviertel“ sollen berücksichtigt werden. Der Geltungsbereich des Satzungsentwurfes von 2010 ist den Sitzungsunterlagen beigefügt. Inwieweit auch Ortsteile betroffen wären, wäre noch separat zu prüfen.

 

Eine Gestaltungssatzung, die sich auf das gesamte Stadtgebiet bezieht, ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.01.2012, Az. Vf-VII-09, unzulässig, da verschiedene Bereiche auch unterschiedlich gewichtet werden müssen.

 

Eine einheitliche und moderate Gestaltung, vor allem in der Innenstadt, trägt zu einem attraktiven Gesamtbild bei. Die Fußgängerzone wird attraktiver, lädt zum Verweilen ein und zieht dadurch auch mehr Besucher und Touristen an. Vergleichbare historische Städte mit Werbeanlagensatzung werden regelmäßig für das attraktive und ästhetisch ausgewogene Stadtbild in deren historischen Ortskernen gelobt und prämiert.

 

Die Belebung der Innenstadt ist im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) als Impulsprojekt W 19 aufgenommen, hat somit eine besondere Gewichtung. Daher sollte dem Antrag gefolgt werden und eine Gestaltungssatzung über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen erlassen werden, um einem „Wildwuchs“ der Werbeanlagen, und somit eine negative Beeinträchtigung der historischen Innenstadt, vorzubeugen.

 

Aus dem Gremium wird der Erlass der Gestaltungssatzung über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen begrüßt.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner weist abschließend darauf hin, dass eine Gültigkeit der Satzung, aufgrund des Bestandsschutzes, nur für die Zukunft möglich sei.


Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Gestaltungssatzung über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen gemäß Art. 81 BayBO zu entwerfen bzw. den vorhandenen Entwurf zu überarbeiten und dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.