Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Einrichtung einer offenen Ganztagsschule an der Grundschule Ansbach-Schalkhausen im Schuljahr 2022/2023

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.10.2021   HFWA/009/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Oberbürgermeister Deffner eröffnet diesen Tagesordnungspunkt mit dem Hinweis auf den ersten Spatenstich zu Monatsbeginn. Hier sei nun eine Folgeentscheidung zu treffen.

 

Herr Jakobs erklärt, dass der Stadtrat beim Neubau der Grundschule Ansbach-Schalkhausen ein Raumkonzept beschlossen habe, das ermöglicht, eine offene Ganztagsschule einzurichten. Eine fachliche Beratung habe hierzu im Schul- und Kulturausschuss am 12.10.2021 stattgefunden. Dieser empfahl dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss bzw. dem Stadtrat der Einrichtung einer offenen Ganztagsschule ab dem Schuljahr 2022/23 zuzustimmen.

 

Die schulaufsichtliche Genehmigung sei durch die Regierung von Mittelfranken am 07.09.2021 erteilt worden. Die Anerkennung und somit auch Förderung der notwendigen Flächen des Ganztagsbereichs stünde aber hierbei unter der Bedingung, dass ein offenes Ganztagsangebot auch tatsächlich eingeführt werden wird. Sofern das offene Ganztagsangebot nicht eingeführt wird, verringere sich die staatliche Förderung um 571.000 €.

 

Nun würde es darum gehen zu entscheiden, ob die Stadt Ansbach bereit sei, anstelle der bisherigen Mittags- und Hausaufgabenbetreuung im Schuljahr 2022/23 eine offene Ganztagsschule einzurichten.

 

Grundsätzlich sei das pädagogische Ganztagskonzept von der Schulleitung und dem Kollegium unter Beteiligung des Elternbeirats zu erstellen. Die Grundschule Ansbach-Schalkhausen hatte im Zusammenhang mit der schulaufsichtlichen Genehmigung der Reg. v. Mfr. einen Entwurf vorgelegt.

 

Da ein ausführlicher Sachvortrag im Schul- und Kulturausschuss am 12.10.2021 erfolgt sei, steigt Herr Jakobs direkt beim Thema Kooperationspartner ein, denn für die offene Ganztagsschule müsse man einen Kooperationsvertrag mit entsprechenden Partnern schließen.

 

Staatliche Schulen können Kooperationsverträge mit freien gemeinnützigen Trägern oder Kommunen schließen, die mit ihrem Personal die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote ganz oder teilweise übernehmen. Die zuständige Regierung (hier die Reg. v. Mfr.) schließt im Weiteren die Verträge mit dem Kooperationspartner. Hierzu werden von Seiten der Regierung Musterverträge verwendet. Neben dem Einsatz von Kooperationspartnern können auf Vorschlag der Schulleitung im Rahmen des Budgets auch befristete Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisse mit Einzelpersonen begründet werden. Auch in diesem Fall nimmt ausschließlich die Regierung die Vertragsabschlüsse vor. Finanzielle Grundlage für die Verträge ist die staatliche Förderung einschließlich des kommunalen Mitfinanzierungsanteils. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem/n Kooperationspartner/n und der Regierung von Mittelfranken.

 

Art. 87 Abs. 1 Nr. 4 GO unterwerfe die Errichtung eines Unternehmens (und damit die Durchführung unternehmerischer Tätigkeiten) einer Subsidiarität. Somit sind für die Aufgaben des Kooperationspartners vorrangig entsprechende Leistungsanbieter am Markt (freie gemeinnützige Träger) anzufragen. Der Kooperationspartner soll seine Leistung im Rahmen der staatlichen Förderung erbringen. Diese bedeute, dass Defizite nicht getragen werden.

 

Die bisherigen städt. Betreuungskräfte an der Grundschule Schalkhausen könnten ab dem Schuljahr 2022/23 an anderen Schulen eingesetzt werden oder sie könnten, sofern beide Seiten dies möchten, ggf. zu dem externen Kooperationspartner wechseln.

 

Gegebenenfalls kommt auch die Stadt Ansbach als Kooperationspartner in Betracht. Hier müssten aber die personellen und finanziellen Risiken genau abgewogen werden. Ob die Stadt Ansbach das leisten könne, sei aktuell nicht zu sagen (s. Defizit). Auf jeden Fall müsse die Stadt Ansbach den kommunalen Mitfinanzierungsanteil übernehmen.

 

Folgende Aufgaben stünden als nächstes an, wenn sich auch der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss sowie der Stadtrat für eine offene Ganztagsschule entscheiden würden:

-       Entscheidung über Kooperationspartner

-       Ausgestaltung des Mittagessens

-       Anmeldeabfrage bei Erziehungsberechtigten

-       Vorbereitung der Antragstellung Regierung von Mittelfranken

-       bei Genehmigung durch Regierung von Mittelfranken:

Beginn der offenen Ganztagsschule im Schuljahr 2022/23 zunächst noch unter eingeschränkten Rahmenbedingungen im alten Schulhaus

 

Herr Jakobs geht auf die finanzielle Belastung der Stadt Ansbach ein und stellt die Kosten für Mittagsbetreuung und offene Ganztagsschule gegenüber:

 

 

Die finanzielle Belastung der Stadt Ansbach, z. B. für den kommunalen Mitfinanzierungsanteil, sei von der Anzahl der Anmeldungen und der sich hieraus ergebenden Gruppen abhängig.

Elternbeiträge würden für die offene Ganztagsbetreuung nicht erhoben werden, da die Leistung durch Dritte erbracht werden würde. Dafür sei aber eine höhere Taktung für Busse notwendig. Eine genaue Anzahl könne aber noch nicht genannt werden. Wenn man von einem mittleren Betrag ausgehe, wäre somit die offene Ganztagsbetreuung günstiger. Aus diesem Grund würde die Kämmerei die offene Ganztagsbetreuung befürworten.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner beendet den Sachvortrag mit der Anmerkung, dass man das neue Schulgebäude bereits für die offene Ganztagsbetreuung ausgerichtet habe und damit die folgerichtige Entscheidung auch für die offene Ganztagsschule ausfallen sollte.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsschuss empfiehlt dem Stadtrat Ansbach der Einrichtung einer offenen Ganztagsschule an der Grundschule Ansbach-Schalkhausen ab dem Schuljahr 2022/23 zuzustimmen und die Verwaltung mit der Einleitung der notwendigen Schritte zu beauftragen.