Tagesordnungspunkt

TOP Ö 10: Sachstand SGB VIII-Reform

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.10.2021   JHA/003/2021 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  12/020/2021 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Frau Kilian gibt bekannt, dass im allgemeinen noch etliche Unklarheiten (z.B. finanzielle Fragen, Ombudschaftswesen etc.). bestehen. Hier sind gemeinsame Lösungen gefragt. Der Austausch zwischen den Jugendämtern und dem Bezirk wird sehr wichtig sein. Bezüglich der Kostenfolgen der SGB VIII-Reform hatten Landkreistag, Städtetag und Jugendämter recherchiert. Es gibt hierzu erste Schätzungen. Konnexitätsverhandlungen mit dem Freistaat Bayern werden erwartet. Die §§ 10 (inklusive Lösung in der Jugendhilfe), 10a (Beratung), 41 (Hilfe für volljährige Jugendliche) und 36 (Hilfeplanverfahren) bringen zeitaufwendige Mehrarbeiten mit sich, so dass ein erhöhter Personalbedarf entsteht. Der Verfahrenslotse, der ab 01.01.2024 verpflichtend kommen muss, bedeutet für größere Jugendämter voraussichtlich einen Zuwachs von 3 bis 4 Vollzeitstellen, für kleinere 1 Vollzeitstelle.

 

Im Amt für Familie und Jugend wurden bereits folgende gesetzlichen Änderungen umgesetzt:

 

1. Kita-Bereich:

 

Alle Leitungen der Kindertagesstätten in Ansbach wurden über die gesetzlichen Änderungen der §§ 45 und 47 SGB VIII in Kenntnis gesetzt und entsprechend der Änderungen aufgefordert, die bereits vorhandenen Konzeptionen um Ausführung folgender Punkte zu ergänzen:

 

- Gewaltschutzkonzept

- Selbstvertretung und Beteiligung

- Beschwerdemöglichkeit innerhalb und außerhalb der Einrichtung

- ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung

 

2. Kostenbeteiligung junger Menschen:

 

Ab 10.06.21 können nach § 94 Abs. 6 SGB VIII n.F. nur noch maximal 25 % des Einkommens eines jungen Menschen als Kostenbeitrag herangezogen werden

 

3. Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII (Häusliche Ersparnis):

 

Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist zu prüfen, ob eine Häusliche Ersparnis vorliegt. Aus Verwaltungsvereinfachung wird die gesetzliche Regelung ab dem neuen Kindergartenjahr berücksichtigt.

 

4. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

 

In § 8a Abs. 5 wird gefordert, dass mit den Kindertagespflegpersonen Schutzvereinbarungen abzuschließen sind. Diese Vereinbarungen wurden erstellt und an die Kindertagespflegepersonen verschickt, die für das Jugendamt tätig sind.

 

5. Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

 

Mit Wirkung vom 10.06.21 gibt es eine erneute Erweiterung bezüglich der in das Sorgeregister aufzunehmenden Angaben. Nach § 58a ist nun z.B. auch einzutragen, dass die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist. Damit sind auch familiengerichtliche (Teil-)Eingriffe zu registrieren. Den Begriff „Negativattest“ gibt es nicht mehr.

Die Auskunftsschreiben an die Mütter wurden bereits den neuen rechtlichen Vorgaben angepasst.

 

6. Personalplanungen

 

Ein sehr wichtiger Themenbereich der SGB VIII-Reform ist der § 79 Abs. 3 SGB VIII, der eine ausreichende Personalausstattung, die mit einer offiziellen Personalbemessung hinterlegt werden soll, sowie eine angemessene digitale Ausstattung vorsieht. Bis offizielle Angaben zur Personalbemessung seitens des Bayerischen Landesjugendamtes vorliegen, werden nach Rücksprache mit dem Personalamt die Personalbedarfe auf Grundlage der Berechnungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes fortgeschrieben. Dies wurde bereits bei den Stellenplananträgen für 2022 umgesetzt.           

 

7. Jugendhilfeplanung

 

Ziel der Planung ist, dass ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet wird. Junge Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte junge Menschen sollen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können. Bei allen Strategiezielen bezüglich der städtischen Jugendhilfeplanung wurde beschlossen, die Inklusion mit zu berücksichtigen.

 

Interessant für die künftige Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ist, dass

nach § 71 SGB VIII n.F. dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII n.F. angehören sollen. Hierbei handelt es sich um Zusammenschlüsse, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach dem SGB VIII sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, die sich nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern sowie Selbsthilfekontaktstellen. Näheres wird noch ein Landesrecht regeln.