Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 18.10.2021 BWA/009/2021 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 11, Nein: 5 |
Vorlage: | 30/033/2021 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 213 KB | ||
Lageplan_Ortsbesichtigung 167 KB | ||
Rund_um_die_Gartengrenze 424 KB |
Herr Büschl stellt den Sachverhalt zum Antrag auf Entfernung und Ersatz von Bäumen am Spielplatz in der Frankenstraße im Ortsteil Elpersdorf dar.
Herr Oberbürgermeister Deffner bedankt sich vorab bei Frau Bürgermeisterin Homm-Vogel für die Durchführung eines Ortstermins im Vorfeld der Sitzung.
Der Eigentümer des nördlich am Spielplatz Frankenstraße, (Gmkg. Elpersdorf, Fl.Nr. 205/69 und 205/60) angrenzenden Grundstücks aus der Wendenstraße wandte sich an den Oberbürgermeister mit dem Ziel der Entfernung und des Ersatzes von Bäumen. Er befürchtet eine Wertminderung seines Grundstückes durch die Verschattung.
Er und weitere an den Spielplatz angrenzende Eigentümer haben sich bereits im Jahr 2007 erstmalig an die Stadt Ansbach gewandt und auf die Verschattung ihrer Gärten durch die Bestandsbäume hingewiesen und deren Entfernung bzw. Rückschnitt erbeten. Weitere Anträge folgten im Jahr 2013 und 2018.
Die Fachämter des Baureferates, sowie das Rechtsamt der Stadt Ansbach, haben daraufhin die Sachlage eingehend geprüft und die angrenzenden Anwohner umfangreich informiert. Die Entfernung der Bäume wurde jeweils abgelehnt.
Die Bäume sind im geltenden Bebauungsplan (EL 5) öffentlich-rechtlich festgesetzt. Das bedeutet, dass an den festgesetzten Stellen Bäume gepflanzt (und erhalten) sein müssen. Der privatrechtlich erforderliche Mindestabstand von 2 Metern (AGBGB Art. 47 i.V.m Art.49)[1] zur Nachbargrenze wird eingehalten.
Die angrenzenden Anwohner haben zudem kein Abwehrrecht und keinen Beseitigungsanspruch nach §§ 823 (Schadensersatzpflicht) und §1004 BGB (Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch). Ein Beseitigungsanspruch wegen Verschattung liegt nicht vor, da eine ganzjährige vollständige Verschattung des Grundstücks nicht gegeben ist.
Bezüglich der Beeinträchtigung durch Laub- und Schattenwurf besagt die ständige Rechtsprechung, dass hier ein nachbarlicher Anspruch nur besteht, wenn die Bäume die landesrechtlichen Abstandsflächen nicht einhalten. Das ist nicht der Fall.
Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und auch der Laubfall müssen demnach in Kauf genommen werden. Laub, Samen und Schattenwurf durch Bestandsbäume ist zu dulden.
Aus fachlicher Sicht sind Rückschnittmaßnahmen (Einkürzung, Auslichtung) im Kronenbereich nicht zielführend, da ein vitaler Baum mit Durchtrieb „schlafender“ Knospen reagiert und die Baumkrone noch dichter wird.
Die Stadtgärtnerei hat bereits mehrmals umfangreiche Rückschnittmaßnahmen an der ebenfalls vorhandenen Hecke, welche aus heimischen Gehölzen besteht und entlang der Grenze verläuft, durchgeführt. Hierbei wurde auch entsprechender Überhang der Kronen entfernt.
Selbst in diesem Fall verlangt das Gesetz allerdings eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang, „z. B. dadurch, dass ohne die Beseitigung die im eigenen Garten geplante Schaukel für die Kinder nicht aufgestellt werden kann. Dagegen genügt es nicht, wenn lediglich einige Blätter des Baumes auf den eigenen Rasen fallen.“[2]
Im Hinblick auf den Klimawandel, Hitze und Trockenheit sind vitale städtische Bäume wertvoll und unbedingt zu erhalten. Gerade, weil für die Anpflanzung von großen Bäumen auf privaten Grundstücken meist kein Platz ist, sind große Bäume in Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Naherholung und als Lebensraum für Tiere umso wichtiger.
Von Entfernung ist deshalb aus mehreren Gründen weiterhin abzuraten:
Herr Büschl führt aus, dass die Nachbarn während des Ortstermins Ihre Position vorgebracht haben. Vor allem wurden die Verschattung der Grundstücke, der Laubbefall und der Heckenwuchs angesprochen. Die Hecke wird ausgelichtet, dies wurde den Grundstückseigentümer bereits kommuniziert. Für die Bäume sehe die Verwaltung jedoch keine Möglichkeit des Entgegenkommens, da die Bäume gesund und in einem ordentlichen Grenzabstand zur Grundstücksgrenze stehen. Deshalb sei weder ein Rückschnitt der Bäume, noch eine Fällung gerechtfertigt.
Herr Oberbürgermeister Deffner ergänzt, dass die Bäume im Bebauungsplan festgesetzt sind, für eine evtl. Änderung des Bebauungsplanes sei ein weitergehender Beschluss notwendig. Ein Rückschnitt der Hecke werde ausgeführt, das Fällen der Bäume müsse nun erörtert werden.
Aus dem Gremium wird
Ø Ein starker Rückschnitt der Kronen stellt aufgrund des nachfolgend starken Austriebs keine geeignete Maßnahme dar. Bei einer Baumfällung wäre die Entfernung des Wurzelstocks nötig, um eine Nachpflanzung zu ermöglichen.
Seitens der CSU-Fraktion wird während der Sitzung folgender Beschlussantrag gestellt:
Fällung und Nachpflanzung von zwei Bäumen, um eine Verjüngung zu erreichen. Dies betrifft den 3. Baum links im Norden (Linde mit den gelben Blättern) und den schräg gewachsenen Baum im Osten
Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt (Ja: 5 / Nein: 11).
Anschließend erfolgt die Abstimmung über den Verwaltungsvorschlag.
Beschluss:
Seitens der CSU-Fraktion wird während der Sitzung
folgender Beschlussantrag gestellt:
Fällung und Nachpflanzung von zwei Bäumen, um eine Verjüngung zu erreichen. Dies betrifft den 3. Baum links im Norden (Linde mit gelben Blättern) und den schräg gewachsenen Baum im Osten (Krone wächst in den Nachbarbaum).
Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt (Ja: 5 / Nein: 11)
Beschluss der Verwaltung:
Die städtischen Bäume am Spielplatz Frankenstraße, Fl.Nr. 205/69 und 205/60 (Fußweg), Elpersdorf, sind gemäß dem bestehenden Bebauungsplan auch künftig zu erhalten.
Die Entfernung der Bäume wird abgelehnt.