Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Anpassung Mietobergrenzen im Stadtgebiet Ansbach für die Zeit ab dem 01.01.2022

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.10.2021   AfS/002/2021 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  10/001/2021 

 

Herr Nießlein erläutert den Sachverhalt wie folgt:

 

Für die Entscheidungen im Rahmen der Sozialhilfe/Grundsicherung nach dem SGB II und XII (Jobcenter bzw. Amt für Soziales) sei es erforderlich, die Miet- bzw. Heizkostenobergrenzen an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Die Obergrenzen wurden zuletzt zum 01.01.2020 angepasst.

 

Sowohl das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) als auch das zeitgleich in Kraft getretene SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) knüpfen die Erbringung von Leistungen für die Unterkunft im Grundsatz daran, dass die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen sind. Das Bundessozialgericht stellt mit Urteilen vom 22.9.2009 – Az. B 4 AS 18/09 R und 17.12.2009 – Az. B 4 AS 27/09 R sehr hohe Hürden an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. Dabei hat die Kommune die Angemessenheit von Mietobergrenzen mittels eines sogenannten schlüssigen Konzepts zu ermitteln und nachzuweisen.

 

Auswertungen ausschließlich anhand von Daten der Sozialempfänger (SGB II, SGB XII, Wohngeld) genügen diesen Ansprüchen nicht. Ein qualifizierter Mietspiegel für die Stadt Ansbach wäre mit erheblichen Kosten sowie einem hohen personellen Aufwand verbunden und müsste dann ebenfalls mit erheblichem Aufwand laufend aktualisiert werden. Im Übrigen wird ergänzend von der Sozialgerichtsbarkeit auch eine Betrachtung im Hinblick auf die konkrete Verfügbarkeit von Wohnungen gefordert.

 

Die Miethöchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) werden von den zuständigen Sozialgerichten weiterhin als Anhaltspunkt akzeptiert, wenn andere Daten nicht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat nun diese Beträge mit der Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) vom 03.06.2021 mit Wirkung ab 01.01.2022 an die aktuelle Entwicklung angepasst. Ergänzend wurde vom Gesetzgeber bereits mit Wirkung ab 01.01.2021 ein sog. „monatlicher Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten“ unter Berücksichtigung der Anzahl der Haushaltsmitglieder eingeführt.

 

Die Stadtverwaltung hat deshalb der Anpassung der Mietobergrenzen die für die Stadt Ansbach geltenden Beträge nach dem WoGG (Mietstufe II) zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der Heizkostenobergrenze wird –auch unter Einrechnung des neu eingeführten monatlichen Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten, vgl. oben- derzeit nicht vorgeschlagen.

 

Es wird somit vorgeschlagen, die Mietobergrenzen für den Bereich der Stadt Ansbach auf der Grundlage der ab dem 01.01.2022 geltenden Obergrenzen nach dem WoGG (Stufe II) zu erhöhen. Das bedeutet eine Anhebung um monatlich 28,00 Euro bis max. 54,00 Euro und entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenzen um ca. 6 % gegenüber den Werten aus 2020 (vgl. hierzu die beiliegende Tabelle).


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Soziales beschließt, die Obergrenzen für Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II bzw. SGB XII mit Wirkung ab 01.01.2022 nach der der Beschlussvorlage beiliegenden Tabelle auf die Werte der Mietstufe II/Höchstbeträge nach § 12 WoGG zuzüglich eines 10-prozentigen Zuschlags (vgl. Nr. 35.01 Abs. 7 Satz 6 der Sozialhilferichtlinien [SHR] des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Bezirketags, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.07.2020) zu erhöhen. Die beigefügte Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.