Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Ausweitung Tempo 30 Zone zur Verbesserung der Sicherheit des Fuß- und Radweges;
a) im Bereich der Straßen Hirtenbuck, Windsbacher Straße, Kirchenweg bzw. der Kennzeichnung im Kartenausschnitt;
b) auf der Stettiner Straße, Am Beckenweiher und in der Beckenweiher Allee.
Interfraktioneller Antrag;

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.09.2021   UA/003/2021 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  21/003/2021 

Herr Wießner trägt den Sachverhalt vor.

 

Die Stadtratsfraktionen BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, ÖDP und OLA beantragen Tempo 30 km/h an den folgenden Stellen auszuweisen:

 

  • Eyber Straße und Windsbacher Straße
  • Wiesenweg
  • Am Ehrenmal
  • Brunnenstraße
  • Männleinsgässlein
  • Kirchenweg
  • Hirtenbuck
  • Beckenweiheralle
  • Am Beckenweiher
  • Stettiner Straße

 

Die Inaugenscheinnahme der jeweiligen Örtlichkeiten hat zu den folgenden Prüfungsergebnissen geführt.

 

Eyber Straße, Windsbacher Straße

Bei der Eyber Straße und der Windsbacher Straße handelt es sich um Vorfahrtsstraßen, über welche der Ortsteil Eyb aus Richtung Südwesten erschlossen wird. Sie haben außerdem die Funktion einer Sammelstraße für den Verkehr aus Eyb.

 

Die Straßen dienen der Bündelung und der leistungsstarken Abwicklung des Verkehrs aus Eyb. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen.

 

Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt nicht in Betracht, da die Leistungsfähigkeit des Vorfahrtsstraßennetzes erhalten bleiben muss!

 

Wiesenweg

Der Wiesenweg ist eine Erschließungsstraße für die in zweiter Reihe vorhandenen Bebauung. Es handelt sich um eine Sackgasse, auf dem Wiesenweg findet hauptsächlich Ziel und Quellverkehr statt.

 

Da es auf Grund des Straßenverlaufs und der Straßenbreite kaum möglich ist deutlich schneller als 30 km/h zu fahren und da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die ein reglementierendes Eingreifen rechtfertigen würden, ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h abzulehnen.

 

Am Ehrenmal

Bei dieser Straße handelt es sich um eine 30m lange Sackgasse. Eine Steigerung der Verkehrssicherheit durch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist nicht zu erwarten.

 

Eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wäre unverhältnismäßig und ist daher abzulehnen.

 

Brunnenstraße

Die Brunnenstraße verläuft parallel zur o.g. Windsbacher Straße, es ist ein Gehweg vorhanden. Da es sich bei der Brunnenstraße nicht um eine Durchgangsstraße handelt und diese auch nicht dazu geeignet ist die Windsbacher Straße abzukürzen, findet hauptsächlich Ziel und Quellverkehr statt. Es können keine besonderen örtlichen Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterverletzung übersteigen, festgestellt werden.

 

Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt daher nicht in Betracht.

 

Männleinsgässlein

Das Männleinsgässlein ist die Verbindungsstraße zwischen Windsbacher Straße und Brunnenstraße.

Da weder die Windsbacher noch die Brunnenstraße auf 30 km/h beschränkt sind, ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hier nicht notwendig.

 

Mit einer Länge von 44m ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hier grundsätzlich nicht sinnvoll.

 

Kirchenweg

Im Bereich des Kirchenweges soll die bestehende Tempo 30-Zonen Beschilderung nach Süden verschoben werden.

 

Einer Verschiebung könnte aufgrund des am Fuß des Kirchenwegs liegenden Parks, sowie der etwas darüber liegenden Kirche St. Lambertus zugestimmt werden.

 

Herr Wießner erläutert, dass eine Verschiebung der bestehenden Beschilderung an die Einmündung aber nicht sinnvoll ist, da ein neuer Standort nicht so optimal wäre wie der bisherige. Ferner weißt Herr Wießner darauf hin, dass im Bereich zwischen der Einmündung und dem aktuellen Beschilderungsstandort aufgrund der geringen Distanz sowieso kaum schneller als 30 km/h gefahren werden kann.

 

Hirtenbuck

Im Bereich des Hirtenbuck soll die bestehende Tempo 30-Zonen Beschilderung nach Süden verschoben werden. Zur genannten Begründung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

a)    Ein nur einseitig vorhandener Gehweg ist zur Begründung der Ausweitung der Tempo 30-Zone nicht ausreichend.

 

b)    Sollte es tatsächlich regelmäßig zu Gefahrensituationen wegen eines haltenden Schulbusses kommen, wie von den Antragstellern angedeutet, und der Busunternehmer ändert nichts an seiner selbst festgelegten Haltestelle, ist dieser auch vollumfänglich für die Folgen verantwortlich. Eine Anpassung der vor Ort geltenden Straßenverkehrsregeln auf Grund von reinen Privatinteressen ist nicht statthaft.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich gestattet ist am rechten Fahrbahnrand zu Parken. Der Verkehrsteilnehmer hat also immer mit einem haltenden oder parkenden Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand zu rechnen. Ein stehender Schulbus ist daher grundsätzlich keine Gefahrenstelle. 

 

c)    Es wird nicht verkannt, dass durch die Schule und Spielplatz viele junge und besonders schützenswerte Verkehrsteilnehmerrinnen und Verkehrsteilnehmer vor Ort sind. Eine Begründung für die Ausweitung der Tempo 30 um weitere 200m wird darin aber nicht erkannt.

 

Es gibt für Kinder keinen Grund südlich der bestehenden Tempo 30-Zone bewusst die Fahrbahn zu wechseln, da kein gegenüberliegender Gehweg vorhanden ist. Des Weiteren wird angemerkt, dass die Straße hier eine nicht unerhebliche Steigung bzw. ein nicht unerhebliches Gefälle aufweist. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieses Straßenstück bespielt oder zum Toben genutzt wird.

 

Die genannten Punkte reichen weder einzeln noch zusammen betrachtet aus, um die Ausweitung der Tempo 30-Zone zu begründen.

 

Beckenweiheralle - Am Beckenweiher - Stettiner Straße

Es können keine besonderen örtlichen Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterverletzung übersteigen, festgestellt werden. Im Bereich der genannten Straßen ist jeweils mindestens ein Gehweg auf einer Straßenseite vorhanden, von einem ungefährlichen Straßenverlauf kann gesprochen werden.

Die im Antrag genannten schulischen Einrichtungen werden von jungen Erwachsenen besucht, einer Personengruppe, für die der Gesetzgeber kein besonderes Schutzbedürfnis durch Geschwindigkeitsreduzierung, wie z.B. für Grundschüler, erkennt.

 

Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist daher nicht möglich.

 

Frau Erbguth-Feldner erläutert und begründet für den Antragsteller den Antrag vom 27.04.2021 und bittet darum die genannten Bereiche Eyb und Beckenweiher zu trennen. Sie begründet ihren Antrag auf § 45 StVO und sieht bei den Ausführungen von Herrn Wießner keine ausreichende Begründung für eine Ablehnung einer Tempo 30 Zone.

 

Herr Büschl ergänzt, dass die Thematik mit den Straßenhierarchien bereits mit dem Baureferat abgesprochen wurde. Er verweist aufgrund der Vielzahl an Tempo 30 Fragestellungen darauf, dass dies nur durch eine Neuregelung vom Gesetzgeber zu einer einheitlicheren Behandlung kommen kann. Ansonsten sehe er den Verwaltungsvorschlag aus als sachgerecht.

 

Herr Kleinlein verweist auf die Notwendigkeit, die rechtlichen Vorschriften umzusetzen. Dies sei auch im Konsens mit der Polizei und dem Staatlichen Bauamt geschehen.

 

Aus dem Gremium heraus betonen mehrere Ausschussmitglieder, dass hier der Bundesgesetzgeber gefordert sei und die Gesetzeslage ändern müsse.

 

Herr Dr.Bucka erklärt, keine Abstimmung durchführen zu lassen, da er keinen rechtswidrigen Beschluss fassen lassen werde.