Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Verkehrsregelung in der Hennenbacher Straße

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.09.2021   UA/003/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 4
Vorlage:  21/022/2021 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wießner erläutert den Sachverhalt und stellt die zwei möglichen Regelungen vor.

 

Nachdem im Rahmen der Gehwegsanierung in der Hennenbacher Straße nicht mehr auf dem Gehweg, sondern auf der Straße geparkt werden musste, sind bei der Verwaltung mehrere Anträge auf Beibehaltung des Parkens auf der Straße nach Beendigung der Bauarbeiten eingegangen.

 

Um die Umsetzbarkeit dieser Anträge zu überprüfen, wurde eine Erprobung einer angepassten und den Regeln der Technik entsprechenden Verkehrsführung durchgeführt.

 

Nachdem diese Lösung von einer deutlichen Mehrheit der Anlieger abgelehnt wird und einige Gegenvorschläge zu unser Regelung vorgebracht wurden, gibt es zwei Szenarien für eine zukünftige Verkehrsregelung in der Hennenbacher Straße:

 

Regelung 1

 

Das Parken auf der Hennenbacher Straße wird erlaubt. Gemäß den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen werden drei Ausweichbuchten für den Verkehr in Fahrtrichtung Schloßstraße eingerichtet.

 

Hierbei handelt es sich um die von der Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaulastträger, Betriebsamt, Polizei und den ABuV bevorzugte Regelungsvariante.

 

 

Regelung 2

 

Das Parken auf der Hennenbacher Straße wird erlaubt. Die Hennenbacher Straße wird zu einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung Schloßstraße, der Radverkehr in Gegenrichtung ist freigegeben. Ausweichbuchten wird es nicht geben.

 

Bei dieser Regelungsvariante ergeben sich mehrere Problempunkte:

 

a)    Bei einer Einbahnstraßenregelung würde der Verkehr aus Hennenbach in die Schloßstraße, Eichendorfstraße oder die Bayreuther Straße verdrängt.


Diese Verdrängung müsste zahlenmäßig erfasst werden, um die Belastungsveränderung in den anderen o.g. Straßen ermitteln zu können.

Auf Grundlage dieser Datenbasis ist dann zu prüfen, ob die gestiegene Verkehrsbelastung zu Änderungen von Verkehrsregelungen in den o.g. Straßen führen muss.

 

b)    Der Verzicht auf Ausweichbuchten ist aus verkehrsplanerischer Sicht nicht statthaft.

 

c)    Der Verzicht auf Ausweichbuchten würde die Regelung des § 6 StVO bewusst außer Kraft setzen, da der entgegenkommende Verkehr wegen eines Busses auf die linke Fahrbahnseite ausweichen müsste: „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. […]“



d)    Es sind weitere Anträge auf Einbahnstraßenregelungen aus dem gesamten Stadtgebiet zu erwarten.

 

Herr Dr. Bucka stellt die Regelung 1 als die weitergehende Variante zur Abstimmung.


Beschluss:

 

Das Parken auf der Hennenbacher Straße wird erlaubt. Gemäß den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen werden drei Ausweichbuchten für den Verkehr in Fahrtrichtung Schloßstraße eingerichtet.