Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.09.2021 BA/008/2021 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 15, Nein: 1 |
Vorlage: | 31/048/2021 |
Herr Dr. Simons stellt den nachstehenden Sachverhalt vor.
Die Vorlage dient der Herausarbeitung und Klarstellung von Zielen bei Rat und Verwaltung der Stadt Ansbach im Hinblick auf die Nachweispflicht von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauvorhaben sowie auf deren Ablösemöglichkeit. Dazu liegen seit September 2019 3 Anträge vor.
Zuletzt hatte die Verwaltung in 2017 eine umfassende Überarbeitung der Stellplatzsatzung eingebracht, der im Zusammenhang mit einem Antrag zur Veränderung der Stellplatzablöse der BAP beraten wurde (damalige Vorlage s. Anlage). In diesem Zusammenhang wurde auch über eine in Erarbeitung stehende Fahrradstellplatzsatzung gesprochen und die Ablösezonierung vereinheitlicht vorgeschlagen. Der damalige Tagesordnungspunkt wurde nach Diskussion im Bauausschuss vertagt.
a) Antrag der
SR-Fraktion BAP zur Stellplatzablösung in der Altstadt.
Mit Datum vom 30.09.2019 stellte die Fraktion BAP einen Antrag im Bauausschuss, innerhalb der Altstadt (Abgrenzung s, Antrag) solle bei Neu- oder Umbauten bzw. Umnutzungen nur 50 % der jeweils vorgesehenen Stellplatzablösesumme festgesetzt werden.
Begründet wurde, die unrentierlichen Kosten seien für Bauherren in der Altstadt oft ungewöhnlich hoch. Damit auch in der Innenstadt ein zusätzlicher Anreiz für die Schaffung neuen Wohnraums gesetzt werde, beantrage die BAP e.V. die Stellplatzablöse zu halbieren. Derzeit seien pro fehlendem Stellplatz 3.500 € zu bezahlen.
b) Antrag der
SR-Fraktion BAP zum Erlass einer Fahrradabstellsatzung
Mit Datum vom 08.06.2021 stellte die Fraktion BAP den Antrag zu prüfen, ob der Erlass einer Fahrradabstellsatzung für die Stadt Ansbach sinnvoll sei, und ggf. einen Satzungsentwurf vorzulegen.
Nach einem Hinweis auf Fahrradabstellsatzungen anderer Städte, wird begründet, dass es schon im Radverkehrskonzept von 2009 hieß, dass die Einführung einer Stellplatzsatzung für den Radverkehr die Bedingungen für den ruhenden Radverkehr verbessern könne.
Zudem wird erläutert, dass in der jüngst eingeweihten Wohnanlage in der Alten Poststraße die Mieter feststellen mussten, dass keinerlei Unterstellmöglichkeiten für Fahrräder vorhanden wären. Nach den derzeitigen gesetzlichen Anforderungen müsse ein Bauherr keine Fahrradabstellmöglichkeiten schaffen.
c) Antrag der
SR-Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Aktualisierung bzw. Neufassung der
Ansbacher Stellplatzverordnung
Mit Datum vom 09.07.2021 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag zur Aktualisierung bzw. Neufassung der Stellplatzsatzung. Die Verwaltung solle die bestehende Ansbacher Stellplatzverordnung durch Regelungen zur Schaffung von Stellplätzen für Fahrräder ergänzen und Stellplatzverordnung insgesamt, besonders hinsichtlich der Richtzahlen, aktualisieren und an die geänderten Mobilitätsansprüche anpassen.
Begründet wird, dass die Ansbacher Stellplatzverordnung nicht mehr den durch die novellierte Landesbauordnung möglichen Rahmen widerspiegele. Aus Sicht der beantragenden Fraktion solle eine Stellplatzsatzung zwei wesentliche Entwicklungsbausteine einer Stadt regeln, nämlich das Mobilitätsverhalten und die Stadtentwicklung, insbesondere die der Innenstadt.
Ziele des Antrags sei die Förderung des Fahrradverkehrs als bedeutenden Teil der Mobilität und die flächensparende Nachverdichtung von bebauten Gebieten.
Fahrräder sollten sicher, trocken und gut erreichbar in bzw. an Wohn- und Geschäftshäuser abgestellt werden können.
Fahrräder, Lastenfahrräder und Anhänger sollten an Wohn- und Geschäftshäusern gut, sicher und erreichbar abgestellt werden können.
Eine Stadtentwicklung, die flächensparende Nachverdichtung der Innenstadt ernst nehme, sei nur möglich, wenn der Parkdruck in der Innenstadt und in Wohngebieten gelöst werde.
Weiterhin solle die Herstellungsplicht von Stellplätzen Einzelfall bezogen auf den tatsächlichen Bedarf ausgelegt und der Betrag zur Stellplatzablösung angemessen angehoben werden.
Zudem sollten in einer Satzung Stellplätze für Menschen mit Behinderungen geregelt und der Schutz des Klimas bei baulichen Anlagen im Zusammenhang mit der baulichen Herrichtung von Stellplätzen berücksichtigt werden.
d) Ziele von Rat und
Verwaltung
Resümierend ist das gemeinsame das Ziel der Anträge, insbesondere in der Innenstadt das Bauen ohne Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu erleichtern und durch den Erlass von Regelungen zur Stellplatzpflicht für Fahrräder dem geänderten Mobilitätsverhalten der Stadtbewohner gerecht zu werden.
Gegenläufig sind die Ziele, den Betrag für die Ablösung der Stellplatze, z. B. innerhalb der Altstadt, zur Schaffung eines Anreizes für das Bauen von Wohnraum zu halbieren oder den Ablösebetrag angemessen zu erhöhen.
Die Verwaltung sieht ebenfalls die Notwendigkeit zum Erlass von Vorschriften über eine Herstellungspflicht von sicheren, trockenen und gut erreichbaren Fahrradabstellplätzen.
Im Hinblick auf die Halbierung des Ablösebetrages von der Stellplatzpflicht sieht sie keinen wesentlichen Anreiz, da die Halbierung zum Beispiel im Fall der Errichtung einer durchschnittlichen Wohnung nur 0,5 % ausmacht. Zudem werden die vereinnahmten Mittel zweckgebunden verwendet[1], was auch der Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur zugutekommen kann.
Aus Sicht der Verwaltung nützt zwar die Anhebung des Ablösebeitrages der Durchführung von Maßnahmen mit zweckgebundenen Mittel. Eine Anhebung läuft aber dem Ziel des Verzichts auf Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugunsten einer verbesserten Fahrradinfrastruktur entgegen. Auch erfüllt eine Anhebung dem Grundsatz nach nicht den Zweck der Anreizschaffung für das Bauen von Wohnraum.
e) Vorschläge der
Verwaltung zu konzeptionellen Erarbeitung einer Satzung über Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Fahrräder
Die Verwaltung schlägt darum vor, die Höhe des Betrages für die Ablösung von der Stellplatzpflicht nicht zu verändern.
Hingegen ist aus ihrer Sicht die Notwendigkeit des Erlasses einer Satzung über die verpflichtende Herstellung von Fahrradstellplätzen dringend gegeben. Als Anlage zu dieser Vorlage ist der Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung beigefügt.
In der anschließenden Diskussion wird:
Herr OB Deffner lehnt dies ab.
[1] Gemäß Art 47 (4) BayBO (4) sind Stellplatzablösemittel zu verwenden für die Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen (incl. der Ausstattung mit Elektroladestationen, den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen (…) einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des ÖPNV.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorhandene Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung - StS) n.F. im Sinne des Abschnittes d) der Sachverhaltsbeschreibung redaktionell zu überarbeiten und die Inhalte der als Anlage beigefügten Fahrradabstellsatzung bis zum Frühjahr 2022 einzuarbeiten und zum Beschluss vorzulegen.