Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Bebauungsplan Nr. 72 "für ein Teilgebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße"
a) Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange
b) Offenlagebeschluss gem. §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.09.2021   BA/008/2021 
Beschluss:Wird zurückgestellt.
DokumenttypBezeichnungAktionen

Frau Heinlein stellt den nachstehenden Sachverhalt vor und merkt eingangs an, dass redaktionelle Anpassungen vorzunehmen sind, da der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen ist.

Auf die wortwörtliche Verlesung der Abwägungstabelle wird verzichtet. Hiermit besteht Einverständnis.

 

1. Überblick über das bisherige Verfahren und Ziel der Planung:

 

Mit Sitzung von 08.10.2019 ist die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 72 beschlossen worden.

Zeitgleich wurde die Verwaltung mittels Beschluss beauftragt, die Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange über das Planvorhaben zu unterrichten. Laut Beschluss von 08.10.2019 sollten die Ergebnisse eingearbeitet und anschließend die Offenlage durchgeführt werden.

Nachdem sich aus den Stellungnahmen und dem bisherigen Verlauf des Verfahrens teils umfangreiche Planänderungen, im Vergleich zum Entwurf von 2019, ergeben haben und auch die Begründung noch einmal fundiert überarbeitet wurde, soll an dieser Stelle der Beschluss zur Offenlage erneut eingeholt werden.

 

Das Bauleitplanverfahren wird im Rahmen des §13a BauGB (Innenentwicklung) als beschleunigtes Verfahren durchgeführt.

Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ansbach stellt für das Plangebiet eine gemischte Baufläche mit einer Grünfläche für den Blockinnenbereich dar.

Auf Grundlage des §13a BauGB kann auf eine Umweltprüfung und einen detaillierten Umweltbericht verzichtet werden. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sAP) liegt vor.

 

Ziel der Bauleitplanung ist es, zunächst, die Sanierungsziele aus dem Sanierungsgebiet Nr. 8 „Herrieder Vorstadt“ über Festsetzungen zu sichern, diese stimmen im Wesentlichen auch mit den Darstellungen des FNP überein.

Den Grundstückseigentümern in diesem Wohnquartier soll gleichzeitig die Möglichkeit einer moderaten und geordneten Nachverdichtung eröffnet werden. Die Möglichkeit der Nachverdichtung ist hierbei insbesondere im Sinne der Innenentwicklung und kann zur Schaffung neuem Wohnraums in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum Ansbach beitragen. Die dauerhafte Sicherung der Grünfläche im Blockinneren kann zudem einen wichtigen Beitrag zum städtischen Kleinklima aber auch zum Hochwasser- bzw. Überflutungsschutz beitragen.

 

Als Art der Nutzung sollen drei besondere Wohngebiete (WB) festgelegt werden. Dies begründet sich auf dem nicht ausgeglichenen Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerblicher Nutzung, aber auch darin, dass die vorhandenen Strukturen in dem Quartier selbst als besonders schützenswert angesehen werden können.

Die Bebauung wird durch Baulinien und Baugrenzen beschränkt. Bei der vorhandenen Randbebauung handelt es sich hierbei um die bestehende faktische Baulinie, welche sich durch die bestehende geschlossene Bauweise ergibt. Die Unterteilung in drei Wohngebiete ergibt sich aus der städtebaulichen Ist-Situation und den, sich hieraus ergebenden, Möglichkeiten der Schließung einer Baulücke gegenüber der Kirche St. Ludwig, sowie den bauordnungsrechtlichen Vorgaben.

 

 

Die Wohngebiete sind hierbei wie folgt gefasst:

WB1 = Blockrandbebauung mit Einzelbaudenkmälern

WB2 = Blockrand im östlichen Plangebiet gegenüber St. Ludwig (Baulücke)

WB3 = rückwärtige Blockrandbebauung (Übergang WB1 zur Grünfläche)

 

Die Stadt Ansbach führt keine weiteren Maßnahmen zur Umsetzung der Planung durch. Es befinden sich, abgesehen von den, an das Plangebiet angrenzenden Straßen (öffentliche Verkehrsflächen), keine Flurstücke im Besitz der Stadt Ansbach. Ein Erwerb ist nicht anvisiert. Die Grünfläche ist nicht öffentlich zugänglich.

 

 

2. Bericht über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden fand im Zeitraum von 02.07.2020 bis einschließlich 29.07.2020 statt.

Hierbei sind von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sechs und von Seiten der Öffentlichkeit vier Stellungnahmen eingegangen. Diese wurden tabellarisch zusammengefasst und entsprechend durch die Verwaltung abgewogen bzw. die sich ergebenden Änderungen in den Bauleitplan eingearbeitet. Die Stellungnahmen können der Anlage (Abwägungstabelle) entnommen werden.

 

Folgende Behörden haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:

  • Amt 12 – Jugendamt
  • Deutsche Bahn
  • IHK Nürnberg
  • Landratsamt Ansbach
  • N-ERGIE
  • Regionaler Planungsverband (RPV 8)
  • Regierung von Mittelfranken
  • Regierung von Mittelfranken – Gewerbeaufsichtsamt
  • Vodafone
  • Gemeinde Petersaurach
  • Gemeinde Aurach
  • Gemeinde Burgoberbach
  • Marktgemeinde Lehrberg

 

Die nun vorliegende Planung ist in allen planungs- und bauordnungsrechtlichen Belangen fundiert ausgearbeitet und dient als Voraussetzung für das Vorschreiten des Bauleitplanverfahrens.

Als nächster Schritt ist die Offenlage und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 

 

In der anschließenden Diskussion wird:

 

  • angefragt, warum sich die Planung entgegen der ursprünglich auch im inneren Bereich angedachten Nachverdichtung ändert.

Herr Büschl merkt an, dass zusätzliches Baurecht gewährt werden kann in den Bereichen der zweiten Reihe. Durch den aktuellen Änderungsentwurf werde aber ein ausgewogenes Maß zwischen Bebauung und grünem Freiraum sinnvoll geregelt und strukturiert. Die Qualität des Quartiers mit moderner Blockrandstruktur wird durch die Grünfläche im Innenbereich gestärkt.

  • gebeten, den Anwohnern die Möglichkeit zur Errichtung von Ersatzneubauten, bzw. die Wiederherstellung von Gebäuden zu gewähren.
  • nach den künftigen Stellplätzen gefragt.

Herr Büschl merkt an, dass für einen Neubau oder eine Umnutzung ggf. eine entsprechende Anzahl an Stellplätzen nachzuweisen ist. Diese sollen im Falle des Neubaus hinter der Ludwigskirche in einer Tiefgarage sichergestellt werden.

  • angefragt, ob Bauvorhaben durch den Bebauungsplan gekürzt oder nicht realisierbar werden.

Herr Büschl antwortet, dass der Bebauungsplan die Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung auch in zweiter Reihe, nicht aber dem begrünten Inneren. schafft. Eine Bebauung in zweiter Reihe ist unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften möglich. Der Verwaltung wurden bisher jedoch keine expliziten Bauwünsche vorgetragen.

  • angefragt, ob bzw. wie die historische Bausubstanz beim der Wiederbebauung der Baulücke eingearbeitet wird.

Herr Büschl merkt an, dass die erhaltenswerte historische Bausubstanz in Teilen erhalten bleiben soll, wie z.B. die Torsituation. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sei bereits eingebunden.

  • angefragt, wie der Erhalt des Baumbestandes auf Privatflächen sichergestellt werden kann.

Herr Büschl merkt an, dass mangels Baumschutzverordnung der erhaltenswerte Baumbestand im Bebauungsplan festgesetzt und auch eine entsprechende Ersatzvorgabe, für den Fall, dass ein Baum abstirbt etc., erstellt werden kann. Ziel ist es jedoch vor allem, keine versiegelten Flächen zu erhalten, die dem Stadtmikroklima unzuträglich sind.

 

Herr OB Deffner bittet das Gremium in diesem Zusammenhang um Abstimmung, ob die Verwaltung die erhaltenswerten Bestandsbäume aufnehmen und deren Erhalt vorzuschlagen ist. 

Abstimmungsergebnis:  Ja 10  Nein 6

 

Herr OB Deffner stellt fest, dass der vorgeschlagene Zusatz demnach angenommen ist und entsprechend in das Planwerk eingepflegt werden muss.

Die Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt. Es folgt eine erneute Vorstellung in der Sitzung des Bauausschusses im Oktober sobald der Baumbestand erfasst ist. 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

Von den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wird Kenntnis genommen. Das Gremium tritt der Abwägung bei. Die Einwände der AWEAN werden zurückgewiesen bzw. es wird durch Anpassung der Planung entsprochen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan mit den vorgenommenen Änderungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.