Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 24/Ib für ein Teilgebiet zwischen der Milchhofstraße und der Beckenweiherallee "Milchhof-Carré";
a) Bericht über die erneute Offenlegung
b) Satzungsbeschluss

BezeichnungInhalt
Sitzung:04.05.2015   BA/005/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/009/2015 

Herr Büschl erläutert den Ausschussmitgliedern anhand einer dig. Präsentation und auf Grundlage der vorliegenden Beratungsunterlagen den Sachverhalt wie folgt:

 

Im Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 24.03.2015 lag der Entwurf des Deckblatts Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 24/Ib für ein Teilgebiet zwischen der Milchhofstraße und der Beckenweiherallee „Milchhof-Carré“ in der Zeit vom 13.04.2015 bis einschließlich 27.04.2015 zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit erneut aus.

 

Die Handwerkskammer Mittelfranken hat sich mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Labbé & Partner vom 22.04.2015 ausführlich zum Verfahren geäußert.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.03.2015 zur Stellungnahme bis 25.04.2015 aufgefordert.

 

Eine Stellungnahme ohne Einwände haben abgegeben:

 

- Seniorenbeirat der Stadt Ansbach mit Schreiben vom 09.04.2015

- Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 21.04.2015

- Regionaler Planungsverband Westmittelfranken mit Schreiben vom 21.04.2015

- Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 23.04.2015

 

 

Anregungen brachten vor:

 

- Staatliches Bauamt mit Schreiben vom 09.04.2015

- SG Straßenbau mit Schreiben vom 30.03.2015

- awean mit Schreiben vom 15.04.2015 und 27.04.2015

- Handwerkskammer Mittelfranken mit Schreiben vom 20.04.2015

- Kabel Deutschland mit Schreiben vom 22.04.2015

- Stadtwerke Ansbach mit Schreiben vom 20.04.2015

 

Die einzelnen Stellungnahmen mit den Abwägungsergebnissen bzw. Beschlussvorschlägen sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.

 

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass es sich um die zweite erneute öffentlich Auslegung handele, die den aktiven Lärmschutz im Süden betreffe. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurden keine Einwände vorgebracht. Seitens der Handwerkskammer wurde sowohl als Behörde als auch als Grundstückseigentümer hier anwaltschaftlich vertreten gegen das geplante Vorhaben erneut Einspruch erhoben.

 

Der Rechtsanwalt geht auf die städtebauliche Situation ein und weist nochmals darauf hin, dass es sich um eine berufliche Bildungsstätte für das Handwerk handele. Derzeit werden in den Bauhallen und Zimmerhallen jährliche 4.000 Lehrlinge unterrichtet. Außerdem werde auf dem Grundstück eine Meisterschule für das Zimmerer Handwerk betrieben mit jährlich ca. 30 – 40 Meisterschülern. Im weiteren Verlauf der Argumentation weist er auf das Trennungsgebot hin, kein allgemeines Wohngebiet an ein Gewerbegebiet grenzen zu lassen. Ein weiteres Kriterium der Anwaltskanzlei ist die Festsetzung zum zeitlichen Ablauf. Fazit: Ein Nutzungskonflikt sei vorprogrammiert, da in vielen Bereichen die Lärmgrenzwerte überschritten werden.

Die Kombination von Verkehrs- und Gewebelärm ließe sich durch passiven Schallschutz nicht lösen. Bei Gesamtbetrachtung der Lärmquellen ist ersichtlich, dass gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Bildungszentrums bleiben eingeschränkt.

 

Herr Büschl führt aus, dass die getroffenen Maßnahmen zum Lärmschutz ausreichend seien. Der Investor müsse aktiven Lärmschutz anbieten und auch diesen auch ausführen. Die Kritik zum zeitlichen Bauablauf wird zur Kenntnis genommen und entsprechend präzisiert. Weiterhin könne man steuernd eingreifen, dass zuerst die Bebauung am Rande entstehe um das Areal abzuschirmen. Auch im Hinblick auf das angrenzende Gewerbegebiet gäbe es eine Vielzahl von Festsetzungen um den Schallschutz sicherzustellen.

 

Aus dem Gremium heraus wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Spannungsfeld zwischen Investor und Handwerkskammer handele. Der Milchhof werde zwar eine geordneten Nutzung zugeführt. Dem gegenüber stehe eine wünschenswerte Einrichtung (Weiterbildungsstätte der Handwerkskammer)  von der Lärm ausgehe. Sorge bestehe darin, ob sich wegen der von der Ausbildungsstätte ausgehenden Lärmimmission ein Planungsschaden für die Stadt Ansbach erheben könne.

 

Herr Büschl entgegnet dem Einwand, dass es sich bei der vorgelegten Planung um eine gute und ausgewogene Planung handele. Das angeforderte Gutachten stütze sich auf Angaben der Handwerkskammer und berücksichtige lärmintensive Arbeiten, die aber nicht an jeder Stelle des beplanten Gebietes zu erwarten seien. Sollten sich jedoch die Immissionswerte denen eines Industriegebietes nähern müsse regulierend eingegriffen werden.


Beschlussvorschlag:

 

Von den eingegangenen Stellungnahmen wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden soweit erforderlich nach sachgerechter Abwägung in das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 24/Ib für ein Teilgebiet zwischen der Milchhofstraße und der Beckenweiherallee „Milchhof-Carré“ aufgenommen.

 

Mit dem Eigentümer wird ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertragstext wird in der Sitzung als Tischvorlage ausgehändigt.

 

Der Vertrag enthält folgende wesentliche Vereinbarungen:

 

  1. Übertragung der Verpflichtung zur Planung und Anlegung der künftigen öffentlichen Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 24/Ib für ein Teilgebiet zwischen der Milchhofstraße und der Beckenweiherallee „Milchhof-Carré“

 

2.    Verpflichtung des Eigentümers, einen Kinderspielplatz anzulegen

 

  1. Übernahme der Kosten für den gesamten Erschließungsaufwand und die unter 2. genannte Maßnahme

 

  1. Eigentumsübertragung der künftigen öffentlichen Verkehrsflächen an die Stadt

 

  1. Mittels eines Gestattungsvertrages wird festgelegt, dass der Eigentümer seine privaten Kanäle in der künftigen öffentlichen Verkehrsfläche verlegen darf. Im Gegenzug gestattet der Eigentümer der Stadt Ansbach, das Oberflächenwasser der künftigen öffentlichen Verkehrsfläche in seine privaten Kanäle einzuleiten.

 

  1. Absicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen über eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 180.000 Euro (nach Baufortschritt vorzulegen)

 

Beschlussvorschlag:

Von dem Entwurf zum Städtebaulichen Vertrag vom 04.05.2015 einschließlich der Anlagen wird Kenntnis genommen. Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, den Städtebaulichen Vertrag zu unterzeichnen.

 

Herr Deffner erkundigt sich detailliert zum Thema Immissionsschutz und geht auf die Einwendungen der Handwerkskammer ein. Herr Büschl erklärt, dass nunmehr mit dem aktiven Schallschutz eine tragfähige Lösung gefunden wurde.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 24/Ib für ein Teilgebiet zwischen der Milchhofstraße und der Beckenweiherallee „Milchhof-Carré“ in der Fassung vom 24.03.2015 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Dazu gilt die Begründung vom 24.03.2015.

 

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB.

 

Der Flächennutzungsplan für das Plangebiet wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Dargestellt werden künftig Wohnbauflächen.