Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Raubtier- und Exotenasyl e.V. Ansbach

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.05.2021   UA/002/2021 
Vorlage:  21/012/2021 

Zu Beginn der Beratung des Tagesordnungspunktes erklärt Herr Hüttinger, als 1. Vorsitzender des Vereins Raubtier- und Exotenasyl e.V. Ansbach, an Beratung und Abstimmung nicht teilzunehmen.

 

Herr Brenner erläutert den Sachverhalt.

Das Raubtier- und Exotenasyl e.V. wandte sich mit Schreiben vom 23.11.2020 an die Stadt Ansbach und bat um ein grundsätzlich positives Votum für den Neubau einer Auffangstation für bedrohte Raubtiere in der Feuchtlach zwischen der Südosttangente und der ehemaligen Kaserne (jetzt u.a. Polizeistation). Dem Schreiben lag eine Vorhabenbeschreibung mit Stand vom 25.10.2020 sowie ein Gehegeplan bei. Das Schreiben wurde am 01.03.2021 um die „Begründung des Vereins Raubtier- und Exotenasyl e.V. zur Standortwahl“ ergänzt.

 

Der Ort des geplanten Vorhabens befinde sich im Erholungswald „Feuchtlachwald südlich von Ansbach“, welcher aufgrund von Art. 12 und Art. 37 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) mit Verordnung vom 10.12.2007 geschützt ist. Wesentlicher Zweck der Ausweisung als Erholungswald ist gem. § 3 die Erhaltung der Waldflächen für die naturnahe Erholung der Bevölkerung, da der Feuchtlachwald zu den meistbesuchten Wäldern im Gebiet der Stadt Ansbach zählt.

 

Nach aktuellem Sachstand könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das Vorhaben mit dem Schutzweck der Verordnung vereinbar sei. Die fachliche Einschätzung obläge hierbei der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde.

 

Laufe das Vorhaben dem Schutzweck der Verordnung zu wieder, wäre eine Änderung der räumlichen Abgrenzung der Verordnung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens erforderlich. Hierzu bedürfe es einer hinreichend sachgerechten Begründung, welche erkennen ließe, weshalb dem Vorhaben ein höherer Stellenwert beizumessen wäre, als dem Schutzzweck der Verordnung. Eine abschließende Prüfung von Alternativstandorten wäre hierbei mitunter maßgebend. Ein etwaiges Verfahren zur Änderung der Verordnung wäre gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayWG seitens der Stadt Ansbach als Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde durchzuführen. Die Entscheidung über eine Änderung obläge gem. GeschOStR §2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11. dem Stadtrat.

 

Eine weitergehende planungsrechtlichere Prüfung fand bislang nicht statt. Der Ort des Vorhabens befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Ein förmlicher Bauantrag oder eine Bauvoranfrage wurden bislang nicht gestellt.

 

Herr Stephan erläutert in Vertretung seines Fraktionskollegen und Antragstellers Herrn Hüttinger den Antrag. In den vergangenen beiden Jahren befand sich der Verein im Austausch mit der städtischen Bauverwaltung und der Wirtschaftsförderung zur Suche nach einem geeigneten Standort. Das jetzt priorisierte Grundstück in der Feuchtlach sei durch die bayerischen Staatsforsten angeboten worden. Der bestehende Baumbestand aus vorwiegend Fichten und Kiefern, müsse in den nächsten Jahren sowieso weichen und mit dem Neubau des Raubtierasyls würde auch der touristische Wert der Stadt profitieren. Der Verein biete für alle Fraktionen einen Besichtigungstermin am kommenden Samstag an.

 

Herr Sauerhöfer beantragt aufgrund des geplanten Ortstermins eine Vertagung und Verweis in die Fraktionen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Antrag auf Vertagung und Verweis in die Fraktionen angenommen