Tagesordnungspunkt

TOP Ö 12: Geschwindigkeitsbeschränkung und Überholverbot auf der St 2223; Antrag der ÖDP

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.05.2021   UA/002/2021 
Vorlage:  21/007/2021 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Dokument anzeigen: Antrag ÖDP Dateigrösse: 14 KBAntrag ÖDP 14 KB

Herr Wießner erläutert den Sachverhalt.

 

Auf Grund des Bestehens einer besonderen Gefahrenstelle im Bereich der Aumühle auf der St 2223, beantragte die ÖPD Stadtratsfraktion die Ausweitung der naheliegenden Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und eines naheliegenden Überholverbotes bis über den Bereich der Aumühle Richtung Osten hinaus.

 

Für die Anordnung einer Beschränkung des fließenden Verkehrs wird eine Gefahrenlage vorausgesetzt, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den Absätzen des § 45 genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Eine das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, wenn die Straßenverkehrsbehörde nicht tätig werden würde. Zur Einschätzung einer solchen Gefahrenlage dient in der Regel eine 5-Jahres-Rückschau hinsichtlich des Unfallgeschehens.

 

Eine Auswertung der Unfalldatenbank, für den Zeitraum vom 01.01.2010 – 31.10.2020, auf Höhe der Aumühle, über eine Strecke von 1000 m, hat folgendes Ergebnis aufgezeigt:

 

Auf den ersten Blick erscheint das Unfallgeschehen sehr hoch. Bei genauer Analyse der Unfälle auf Höhe der Einfahrt zum landwirtschaftlichen Anwesen und zu den Schrebergärten war jedoch kein einziger „Abbiegeunfall“ zu verzeichnen. Es war ein einziger Unfall beim Einfahren in die Staatsstraße zu verzeichnen. Ein Pkw fuhr von Ansbach kommend zunächst Richtung Lichtenau um an der Einfahrt des landwirtschaftlichen Anwesens zu wenden. Beim Wiedereinfahren kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug welches in Richtung Ansbach fuhr. Es ist somit festzustellen, dass die beantragte Geschwindigkeitsbegrenzung und das Überholverbot keine Auswirkungen auf das Unfallgeschehen hätten.

 

Es wird nicht verkannt, dass es im angesprochenen Bereich immer wieder Kraftfahrer gibt, welche vor allem nachts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sind.

 

Insgesamt gab es von 2019 bis November des vergangenen Jahres 194 Messungen mit 273 Verstößen. Mit einem Großgerät für Geschwindigkeitsmessungen wurde in den Jahren 2019 und 2020 zweimal gemessen. Einmal wurden 2.222 Fahrzeuge festgestellt, die Ahndungsquote betrug 1,22 %, bei der zweiten Messung wurden 1.860 Fahrzeuge gemessen, die Ahndungsquote betrug hier 1,77 %.

 

Aus Sicht der Polizei Ansbach stellen „Raser“ an dieser Stelle eine abstrakte Unfallgefahr dar. Mit einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die geforderten 80 km/h, würden zwischen 98 und 99 % aller Kraftfahrer die sich ja vorschriftmäßig, „bestraft“. Dies wird als nicht verhältnismäßig angesehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat sich das staatliche Handeln zu richten.

 

Herr Hasenmüller, Verkehrspolizei Ansbach, unterstreicht die Aussagen von Herrn Wießner. Im überprüftem Zeitraum von 10 Jahren wurde im angegebenen Gefahrenbereich kein Unfallereignis. Das Aufstellen eines zusätzlichen Verkehrsschildes wäre kontraproduktiv.


Beschluss:

 

Auf der St2223 wird sowohl die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 80) wie auch das Überholverbot zwischen der Ampelanlage in Eyb und der Bahnbrücke um ca. 500 m nach Osten in Richtung Alberndorf ausgeweitet.

 

Abstimmungsergebnis:

7 Stimmen dafür, 9 Stimmen dagegen

Antrag abgelehnt

 

weiterer Beschluss:

Auf der St2223 wird im Bereich zwischen der Aumühle und der Geschwindigkeitsreduzierung für den Knoten St2223/An der Eich die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt.

 

Abstimmungsergebnis:

14 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen

Antrag angenommen