Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Verstoß gegen die Anordnung einer Maskenpflicht durch Mitglieder des Stadtrates

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.05.2021   UA/002/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1
Vorlage:  REF2/005/2021 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Dr. Bucka erläutert den Sachverhalt.

 

Die gesteigerte Infektiosität bestimmter, vermehrt auftretender Virusvarianten, die vor diesem Hintergrund fortgeschriebene Definition des RKI für eine „enge Kontaktperson mit erhöhtem Infektionsrisiko“ und die Regelung in § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV legen nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (IMS vom 26.4.2021) eine Maskenpflicht für Gremienmitglieder nahe. Dies auch dann, wenn der Sitzungsraum ausreichend groß ist. Die Anordnung der Maskenpflicht erfolgt durch den Oberbürgermeister in Ausübung seines Rechts der Sitzungsordnung nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO.

 

Will ein Mitglied des Stadtrats oder eines Ausschusses trotz der Anordnung einer Maskenpflicht ohne eine entsprechende Maske an der Sitzung teilnehmen, ist dies angesichts der von ihm ausgehenden, potenziellen Infektionsgefahr als fortgesetzte erhebliche Störung der Ordnung zu sehen, die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO einen Ausschluss von der Sitzung rechtfertigt. Für einen solchen Ausschluss ist die Zustimmung des Stadtrats bzw. Ausschusses erforderlich, diese kann allgemein durch einen Grundsatzbeschluss erfolgen.

 

Des Weiteren hat der BayVGH mit Beschluss vom 7.4.2021 bestätigt, dass die generelle Anordnung einer Maskenpflicht für Besucher im Sitzungssaal, insbesondere auch einer Pflicht für FFP 2-Masken, in der gegenwärtigen Pandemielage auf der Grundlage des Hausrechts nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO rechtmäßig ist (dient zur Kenntnis).

 

Auf das Hausrecht kann auch die Anordnung der Vorlage eines aktuellen negativen Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus gestützt werden. Auch für den Fall, dass ein Stadtratsmitglied trotz Anordnung ohne einen negativen Test an der Sitzung teilnehmen will, kann ein Ausschluss aus der Sitzung erfolgen.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests gilt für vollständig Geimpfte und Genesene.

 

Abschließend informiert Herr Dr. Bucka, dass der Beschluss nur für die heutige Sitzung Bestand habe. Ein genereller Beschluss werde in der Stadtratssitzung am 18.05.2021 gefasst.

 

Aus dem Gremium heraus besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.


Beschluss:

 

Der Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Ausschluss eines Mitglieds, welches trotz Anordnung ohne FFP 2-Maske oder ohne notwendigen aktuellen negativen Test an der Sitzung teilnimmt, wegen fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung zu.