Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.05.2021 UA/002/2021 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 15, Nein: 1 |
Vorlage: | REF2/005/2021 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 282 KB |
Herr Dr. Bucka erläutert den Sachverhalt.
Die gesteigerte
Infektiosität bestimmter, vermehrt auftretender Virusvarianten, die vor diesem
Hintergrund fortgeschriebene Definition des RKI für eine „enge Kontaktperson
mit erhöhtem Infektionsrisiko“ und die Regelung in § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV
legen nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport
und Integration (IMS vom 26.4.2021) eine Maskenpflicht für Gremienmitglieder
nahe. Dies auch dann, wenn der Sitzungsraum ausreichend groß ist. Die Anordnung
der Maskenpflicht erfolgt durch den Oberbürgermeister in Ausübung seines Rechts
der Sitzungsordnung nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO.
Will ein Mitglied
des Stadtrats oder eines Ausschusses trotz der Anordnung einer Maskenpflicht
ohne eine entsprechende Maske an der Sitzung teilnehmen, ist dies angesichts
der von ihm ausgehenden, potenziellen Infektionsgefahr als fortgesetzte
erhebliche Störung der Ordnung zu sehen, die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO
einen Ausschluss von der Sitzung rechtfertigt. Für einen solchen Ausschluss ist
die Zustimmung des Stadtrats bzw. Ausschusses erforderlich, diese kann
allgemein durch einen Grundsatzbeschluss erfolgen.
Des Weiteren hat
der BayVGH mit Beschluss vom 7.4.2021 bestätigt, dass die generelle Anordnung
einer Maskenpflicht für Besucher im Sitzungssaal, insbesondere auch einer Pflicht
für FFP 2-Masken, in der gegenwärtigen Pandemielage auf der Grundlage des
Hausrechts nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO rechtmäßig ist (dient zur Kenntnis).
Auf das Hausrecht
kann auch die Anordnung der Vorlage eines aktuellen negativen Tests in Bezug auf
eine Infektion mit dem Corona-Virus gestützt werden. Auch für den Fall, dass
ein Stadtratsmitglied trotz Anordnung ohne einen negativen Test an der Sitzung
teilnehmen will, kann ein Ausschluss aus der Sitzung erfolgen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests gilt für vollständig Geimpfte und Genesene.
Abschließend informiert Herr Dr. Bucka, dass der Beschluss nur für die heutige Sitzung Bestand habe. Ein genereller Beschluss werde in der Stadtratssitzung am 18.05.2021 gefasst.
Aus dem Gremium heraus besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.
Beschluss:
Der Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Ausschluss
eines Mitglieds, welches trotz Anordnung ohne FFP 2-Maske oder ohne notwendigen
aktuellen negativen Test an der Sitzung teilnimmt, wegen fortgesetzter
erheblicher Störung der Ordnung zu.