Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Verstoß gegen die Anordnung einer Maskenpflicht durch Mitglieder des Stadtrates

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.05.2021   BA/005/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1
Vorlage:  REF3/006/2021 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Oberbürgermeister Deffner verweist zu Beginn auf das Ministerialschreiben vom 26.04.2021, welches dem Gremium im Ratsinformationssystem bereits zur Verfügung gestellt wurde. Er betont, dass bisher alle Sitzungen während der Corona-Pandemie sicher und zuverlässig begleitet und durchgeführt wurden.

 

Die gesteigerte Infektiosität bestimmter, vermehrt auftretender Virusvarianten, die vor diesem Hintergrund fortgeschriebene Definition des RKI für eine „enge Kontaktperson mit erhöhtem Infektionsrisiko“ und die Regelung in § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV legen nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (IMS vom 26.4.2021) eine Maskenpflicht für Gremienmitglieder nahe. Dies auch dann, wenn der Sitzungsraum ausreichend groß ist. Die Anordnung der Maskenpflicht erfolgt durch den Oberbürgermeister in Ausübung seines Rechts der Sitzungsordnung nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO.

 

Will ein Mitglied des Stadtrats oder eines Ausschusses trotz der Anordnung einer Maskenpflicht ohne eine entsprechende Maske an der Sitzung teilnehmen, ist dies angesichts der von ihm ausgehenden, potenziellen Infektionsgefahr als fortgesetzte erhebliche Störung der Ordnung zu sehen, die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO einen Ausschluss von der Sitzung rechtfertigt. Für einen solchen Ausschluss ist die Zustimmung des Stadtrats bzw. Ausschusses erforderlich, diese kann allgemein durch einen Grundsatzbeschluss erfolgen.

 

Des Weiteren hat der BayVGH mit Beschluss vom 7.4.2021 bestätigt, dass die generelle Anordnung einer Maskenpflicht für Besucher im Sitzungssaal, insbesondere auch einer Pflicht für FFP 2-Masken, in der gegenwärtigen Pandemielage auf der Grundlage des Hausrechts nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO rechtmäßig ist (dient zur Kenntnis).

 

Auf das Hausrecht kann auch die Anordnung der Vorlage eines aktuellen negativen Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus gestützt werden. Auch für den Fall, dass ein Stadtratsmitglied trotz Anordnung ohne einen negativen Test an der Sitzung teilnehmen will, kann ein Ausschluss aus der Sitzung erfolgen.

 

Aus dem Gremium wird

 

  • die Notwendigkeit dieser Maßnahme begrüßt.
  • Kritik an Nicht-Maskenträgern geübt.
  • die Verlagerung der Sitzungspunkte und Beschlüsse auf die einzelnen Ausschüsse als unangemessen betrachtet.
  • ein Demokratieabbau in Zeiten der Pandemie befürchtet.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass nach dem Ministerialschreiben die erste Sitzungsrunde der heutige Bau- und Werkausschuss sei. Deshalb betrifft die Beschlussabstimmung nur diese Sitzung, in der kommenden Sitzung des Stadtrates wird jedoch ein Grundsatzbeschluss zur Abstimmung gebracht.

 

Weiterhin wird von einem Mitglied des Stadtrates

 

  • auf wiederkehrende Personenansammlungen am Joh.-Seb.-Bach-Platz hingewiesen.
  • Respekt für die Bemühungen zum Ablauf der reibungslosen Sitzungen in Zeiten der Pandemie geäußert.
  • angefragt, wie mit genesenen und geimpften Personen künftig in Sitzungen umgegangen wird.
  • ein Appell für gemeinsame Solidarität und Disziplin in Corona-Zeiten ausgesprochen.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner begrüßt diese Aussagen aus dem Gremium und stimmt ihnen zu. Bis zur nächsten Sitzung des Stadtrates werde man sich Gedanken über die Behandlung von genesenen und geimpften Personen machen.


Beschluss:

 

Der Bau- und Werkausschuss stimmt dem Ausschluss eines Mitglieds, welches trotz Anordnung ohne FFP 2-Maske oder ohne aktuellen negativen Test an der Sitzung teilnimmt, wegen fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung zu.