Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.05.2021 HFWA/005/2021 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 14, Nein: 1 |
Vorlage: | REF1/005/2021 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 282 KB |
Herr Oberbürgermeister Deffner erläutert die Gründe für den
Beschlussvorschlag wie folgt und erklärt, dass in der kommenden Sitzung des
Stadtrates ein Generalbeschluss hierzu gefasst werden soll.
Die gesteigerte
Infektiosität bestimmter, vermehrt auftretender Virusvarianten, die vor diesem
Hintergrund fortgeschriebene Definition des RKI für eine „enge Kontaktperson
mit erhöhtem Infektionsrisiko“ und die Regelung in § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV
würden nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport
und Integration (IMS vom 26.4.2021) eine Maskenpflicht für Gremienmitglieder nahelegen,
auch dann, wenn der Sitzungsraum ausreichend groß sei. Die Anordnung der
Maskenpflicht erfolge durch den Oberbürgermeister in Ausübung seines Rechts der
Sitzungsordnung nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO.
Sollte ein Mitglied
des Stadtrats oder eines Ausschusses trotz der Anordnung einer Maskenpflicht
ohne eine entsprechende Maske an der Sitzung teilnehmen wollen, sei dies
angesichts der von ihm ausgehenden, potenziellen Infektionsgefahr als
fortgesetzte erhebliche Störung der Ordnung zu sehen, die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO
einen Ausschluss von der Sitzung rechtfertigt. Für einen solchen Ausschluss sei
die Zustimmung des Stadtrats bzw. Ausschusses erforderlich, diese könne
allgemein durch einen Grundsatzbeschluss erfolgen.
Des Weiteren habe
der BayVGH mit Beschluss vom 7.4.2021 bestätigt, dass die generelle Anordnung
einer Maskenpflicht für Besucher im Sitzungssaal, insbesondere auch einer
Pflicht für-FFP 2-Masken, in der gegenwärtigen Pandemielage auf der Grundlage
des Hausrechts nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO
rechtmäßig sei.
Auf das Hausrecht könne
auch die Anordnung der Vorlage eines aktuellen negativen Tests in Bezug auf
eine Infektion mit dem Corona-Virus gestützt werden. Auch für den Fall, dass
ein Stadtratsmitglied trotz Anordnung ohne einen negativen Test an der Sitzung
teilnehmen wollte, könne ein Ausschluss aus der Sitzung erfolgen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests gelte nur für vollständig Geimpfte und Genesene.
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss stimmt dem
Ausschluss eines Mitglieds, welches trotz Anordnung ohne FFP-2-Maske oder ohne
notwendigen aktuellen negativen Test an einer
Sitzung des Stadtrates oder eines Ausschusses teilnimmt, wegen fortgesetzter
erheblicher Störung der Ordnung zu.