Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Verstoß gegen die Anordnung einer Maskenpflicht durch Mitglieder des Stadtrats

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.05.2021   HFWA/005/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1
Vorlage:  REF1/005/2021 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Oberbürgermeister Deffner erläutert die Gründe für den Beschlussvorschlag wie folgt und erklärt, dass in der kommenden Sitzung des Stadtrates ein Generalbeschluss hierzu gefasst werden soll.

 

Die gesteigerte Infektiosität bestimmter, vermehrt auftretender Virusvarianten, die vor diesem Hintergrund fortgeschriebene Definition des RKI für eine „enge Kontaktperson mit erhöhtem Infektionsrisiko“ und die Regelung in § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV würden nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (IMS vom 26.4.2021) eine Maskenpflicht für Gremienmitglieder nahelegen, auch dann, wenn der Sitzungsraum ausreichend groß sei. Die Anordnung der Maskenpflicht erfolge durch den Oberbürgermeister in Ausübung seines Rechts der Sitzungsordnung nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO.

 

Sollte ein Mitglied des Stadtrats oder eines Ausschusses trotz der Anordnung einer Maskenpflicht ohne eine entsprechende Maske an der Sitzung teilnehmen wollen, sei dies angesichts der von ihm ausgehenden, potenziellen Infektionsgefahr als fortgesetzte erhebliche Störung der Ordnung zu sehen, die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO einen Ausschluss von der Sitzung rechtfertigt. Für einen solchen Ausschluss sei die Zustimmung des Stadtrats bzw. Ausschusses erforderlich, diese könne allgemein durch einen Grundsatzbeschluss erfolgen.

 

Des Weiteren habe der BayVGH mit Beschluss vom 7.4.2021 bestätigt, dass die generelle Anordnung einer Maskenpflicht für Besucher im Sitzungssaal, insbesondere auch einer Pflicht für-FFP 2-Masken, in der gegenwärtigen Pandemielage auf der Grundlage des Hausrechts nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO rechtmäßig sei.

 

Auf das Hausrecht könne auch die Anordnung der Vorlage eines aktuellen negativen Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus gestützt werden. Auch für den Fall, dass ein Stadtratsmitglied trotz Anordnung ohne einen negativen Test an der Sitzung teilnehmen wollte, könne ein Ausschluss aus der Sitzung erfolgen.

 

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests gelte nur für vollständig Geimpfte und Genesene.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss stimmt dem Ausschluss eines Mitglieds, welches trotz Anordnung ohne FFP-2-Maske oder ohne notwendigen aktuellen negativen Test an einer Sitzung des Stadtrates oder eines Ausschusses teilnimmt, wegen fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung zu.