Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat - Amtliche Bekanntmachung

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.05.2021   HFWA/005/2021 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
DokumenttypBezeichnungAktionen

Herr Kleinlein beginnt die Darlegung des Sachverhaltes mit der Bemerkung, dass es sich auch hier um ein „Corona-Phänomen“ handeln würde. Durch die Pandemie sei aufgezeigt worden, dass die bisherige Vorgehensweise besonders bei der Veröffentlichung von Verordnungen der Stadt Ansbach zu viel Zeit koste.

 

Nach § 39 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Ansbach (GeschOStR) würden Satzungen und Verordnungen der Stadt Ansbach durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Tageszeitung „Fränkische Landeszeitung“ amtlich bekanntgemacht werden.

 

Nach Art. 26 Abs. 1 GO könnten Satzungen frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Selbiges gilt für Verordnungen über Art. 51 Abs. 1 LStVG, welcher auf die Regelungen für Satzungen verweise. Faktisch führe dies dazu, dass das Inkrafttreten frühestens 2-3 Tage (abhängig vom Redaktionsschluss) nach Eintritt des die Bekanntmachung auslösenden Ereignisses stattfinden könne. Die Geschehnisse des vergangenen Jahres rund um die Corona-Pandemie und die damit den Kommunen auferlegten zeitlich knappen Bekanntmachungsverpflichtungen hätten gezeigt, dass dieser Zeitverzug oft nicht hinnehmbar sei oder unerwünschte Folgen auslösen könne.

 

Verordnungen könnten ersatzweise über Art. 51. Abs. 3 LStVG "auch im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekannt gemacht werden", wenn dies "zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich" sei. Dies würde zum einen aber direkt nur für Verordnungen, zum anderen nur bei Vorliegen der eng gefassten Voraussetzungen gelten. Eine analoge Anwendung der Vorschrift käme grundsätzlich in Betracht, sei jedoch an Voraussetzungen gebunden. Nicht ausreichend hierfür sei die Tatsache, dass die Ergebnisse des herkömmlichen Vorgehens nicht erwünscht wären.

 

Die Lösung dieser Probleme läge in der Einführung eines eigenen Amtsblattes für die Stadt Ansbach und dessen digitaler Bereitstellung. Viele Kreisverwaltungsbehörden würden ihre Amtsblätter bereits in digitaler Form bereitstellen. Durch das Führen des eigenen Amtsblatts könnten die Bekanntmachungen unmittelbar nach Eintritt der relevanten Ereignisse erfolgen und somit am folgenden Tag in Kraft treten. Zusätzlich würde das Amtsblatt in den Verwaltungsgebäuden der Kommunalverwaltung zur Einsicht und Mitnahme als Printexemplar vorgehalten werden, ebenso soll für interessierte Bürger jederzeit ein postalischer Bezug möglich sein.

 

Die Regelung der Art der Bekanntmachung in der Geschäftsordnung sei nur erforderlich für Gemeinden, die kein eigenes Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 S. 1 GO hätten (vgl. § 1 Abs. 1 BekV -Regelung der amtlichen Bekanntmachung-). Dennoch sollte aus Gründen der Klarstellung § 39 GeschOStR neu gefasst statt komplett gestrichen werden. Deshalb erfolge dieser Beschlussvorlag.

 

Herr Seiler fragt an, ob dieses Vorgehen doch eher nur finanzielle Gründe hätte, um Einsparungen zu erreichen.

Herr Jakobs erklärt, dass in den vergangenen Haushaltsjahren jährlich 135.000 € - 150.000 € für Veröffentlichungen ausgegeben worden wären. Durch die Einführung des Amtsblattes käme es zu Einsparungen. Jedoch würden weiterhin in der FLZ Veröffentlichungen erfolgen, wie z. B. Stellenanzeigen. Der Beschlussvorschlag beträfe ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen wie Herr Kleinlein ausgeführt hätte.

 

Herr Illig bittet um Berücksichtigung von Leuten, die nicht digital angebunden wären und betont die Notwendigkeit von Alternativen. Gäbe es dann Schaukästen? Wie hoch seien die Bezugskosten?

Herr Jakobs erklärt, dass der Versand zum Selbstkostenpreis erfolgen soll. Für den postalischen Bezug müsse man zwischen 25 € und 40 € jährlich rechnen.

Herr Kleinlein sagt, dass außerdem ein Aushang in (neuen) Schaukästen geplant sei. Darüber hinaus bestünde, wie erwähnt, die Mitnahmemöglichkeit von Auslagen in den Ämtern.

Herr Oberbürgermeister Deffner erläutert, dass zentrale Schaukästen in der Nürnberger Straße und am Montgelasplatz geplant seien. Der Schaukasten am Rathaus könne aufgrund der bald beginnenden Sanierungsmaßnahmen nicht genutzt werden.

 

Herr Hüttinger bittet darum, dass trotzdem die Informationen an die FLZ über bevorstehende Änderungen etc. weitergegeben werden sollen.

Herr Oberbürgermeister Deffner sagt, dass dies auch so vorgesehen sei.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

§ 39 GeschOStR wird mit Wirkung zum 1.7.2021 wie folgt neu gefasst:

 

"Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ansbach amtlich bekannt gemacht".