Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.05.2021 HFWA/005/2021 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Herr
Kleinlein beginnt die
Darlegung des Sachverhaltes mit der Bemerkung, dass es sich auch hier um ein
„Corona-Phänomen“ handeln würde. Durch die Pandemie sei aufgezeigt worden, dass
die bisherige Vorgehensweise besonders bei der Veröffentlichung von Verordnungen
der Stadt Ansbach zu viel Zeit koste.
Nach § 39
der Geschäftsordnung für den Stadtrat Ansbach (GeschOStR) würden Satzungen und Verordnungen der Stadt
Ansbach durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten
Teil der Tageszeitung „Fränkische Landeszeitung“ amtlich bekanntgemacht werden.
Nach Art. 26 Abs. 1 GO
könnten Satzungen frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Selbiges gilt für Verordnungen über Art. 51 Abs. 1 LStVG,
welcher auf die Regelungen für Satzungen verweise. Faktisch führe dies dazu,
dass das Inkrafttreten frühestens 2-3 Tage (abhängig vom Redaktionsschluss)
nach Eintritt des die Bekanntmachung auslösenden Ereignisses stattfinden könne.
Die Geschehnisse des vergangenen Jahres rund um die Corona-Pandemie und die
damit den Kommunen auferlegten zeitlich knappen Bekanntmachungsverpflichtungen
hätten gezeigt, dass dieser Zeitverzug oft nicht hinnehmbar sei oder
unerwünschte Folgen auslösen könne.
Verordnungen
könnten ersatzweise über Art. 51. Abs. 3 LStVG "auch
im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel
wirksam bekannt gemacht werden", wenn dies "zur Verhütung erheblicher
Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich"
sei. Dies würde zum einen aber direkt nur für Verordnungen, zum anderen nur bei
Vorliegen der eng gefassten Voraussetzungen gelten. Eine analoge Anwendung der
Vorschrift käme grundsätzlich in Betracht, sei jedoch an Voraussetzungen
gebunden. Nicht ausreichend hierfür sei die Tatsache, dass die Ergebnisse des
herkömmlichen Vorgehens nicht erwünscht wären.
Die Lösung
dieser Probleme läge in der Einführung eines eigenen Amtsblattes für die Stadt
Ansbach und dessen digitaler Bereitstellung. Viele Kreisverwaltungsbehörden würden
ihre Amtsblätter bereits in digitaler Form bereitstellen. Durch das Führen des
eigenen Amtsblatts könnten die Bekanntmachungen unmittelbar nach Eintritt der
relevanten Ereignisse erfolgen und somit am folgenden Tag in Kraft treten.
Zusätzlich würde das Amtsblatt in den Verwaltungsgebäuden der
Kommunalverwaltung zur Einsicht und Mitnahme als Printexemplar vorgehalten
werden, ebenso soll für interessierte Bürger jederzeit
ein postalischer Bezug möglich sein.
Die Regelung der
Art der Bekanntmachung in der Geschäftsordnung sei nur erforderlich für
Gemeinden, die kein eigenes Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 S. 1 GO
hätten (vgl. § 1 Abs. 1 BekV -Regelung der amtlichen
Bekanntmachung-). Dennoch sollte aus Gründen der Klarstellung § 39 GeschOStR neu gefasst statt komplett gestrichen
werden. Deshalb erfolge dieser Beschlussvorlag.
Herr
Seiler fragt an, ob dieses
Vorgehen doch eher nur finanzielle Gründe hätte, um Einsparungen zu erreichen.
Herr
Jakobs erklärt, dass in den
vergangenen Haushaltsjahren jährlich 135.000 € - 150.000 € für
Veröffentlichungen ausgegeben worden wären. Durch die Einführung des
Amtsblattes käme es zu Einsparungen. Jedoch würden weiterhin in der FLZ
Veröffentlichungen erfolgen, wie z. B. Stellenanzeigen. Der Beschlussvorschlag
beträfe ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen wie Herr Kleinlein
ausgeführt hätte.
Herr
Illig bittet um
Berücksichtigung von Leuten, die nicht digital angebunden wären und betont die
Notwendigkeit von Alternativen. Gäbe es dann Schaukästen? Wie hoch seien die
Bezugskosten?
Herr
Jakobs erklärt, dass der
Versand zum Selbstkostenpreis erfolgen soll. Für den postalischen Bezug müsse
man zwischen 25 € und 40 € jährlich rechnen.
Herr
Kleinlein sagt, dass außerdem
ein Aushang in (neuen) Schaukästen geplant sei. Darüber hinaus bestünde, wie
erwähnt, die Mitnahmemöglichkeit von Auslagen in den Ämtern.
Herr
Oberbürgermeister Deffner
erläutert, dass zentrale Schaukästen in der Nürnberger Straße und am
Montgelasplatz geplant seien. Der Schaukasten am Rathaus könne aufgrund der
bald beginnenden Sanierungsmaßnahmen nicht genutzt werden.
Herr
Hüttinger bittet darum,
dass trotzdem die Informationen an die FLZ über bevorstehende Änderungen etc.
weitergegeben werden sollen.
Herr
Oberbürgermeister Deffner
sagt, dass dies auch so vorgesehen sei.
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
§ 39 GeschOStR wird mit Wirkung zum 1.7.2021 wie folgt neu gefasst:
"Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ansbach amtlich bekannt gemacht".