Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Vollzug BayStrWG - Zulassung von Infoständen vor Wahlen

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.03.2021   SR/003/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 7
Vorlage:  31/020/2021 

Frau Stein-Hoberg stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Nichtbefassung des Tagesordnungspunktes. Sie möchte eine großzügigere Handhabung und begründet dies.

 

OB Deffner lässt über den Geschäftsordnungsantrag von Frau Stein-Hoberg zur Nichtbefassung des Tagesordnungspunktes abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis: JA 10  NEIN 29

Mehrheitlich abgelehnt.

 

Herr Büschl verweist auf die Sitzungsvorlage und erläutert, dass die Verwaltung mit dem Beschluss eine Klarstellung für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen wie z.B. für das Aufstellen von Infoständen anlässlich von Wahlen erreichen möchte. Anlass ist ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen für das Aufstellen von 18 Info-Ständen zur Bundestagswahl 2021, von denen 14 außerhalb des offiziellen Wahlkampfzeitraumes, also 6 Wochen vor der Wahl, liegen. Der vorgenannte Antrag mit 18 Infoständen im Zeitraum ab Ende März bis zum Samstag den 25.9.21 vor der Bundestagswahl wurde deshalb bislang teilweise abgelehnt, da der Wille des Bauausschusses der Stadt Ansbach durch die 1986 beschlossene Begrenzung des Zeitraumes von Wahlplakaten konkludent mit sonstigen Wahlauftritten im öffentlichen Raum abgeleitet wurde.

 

Der Bauausschuss der Stadt Ansbach hat in seiner Sitzung am 25.9.1986 den zulässigen Zeitraum für das Aufstellen von Wahlplakaten auf 6 Wochen vor der Wahl festgelegt nicht jedoch explizit für das Aufstellen von Info-Ständen anlässlich von Wahlen außerhalb dieses Zeitraumes.

 

Da der unmittelbare und offizielle Wahlkampfzeitraum von 6 Wochen vor der Wahl allgemein angewandt und auch von der Rechtsprechung anerkannt wird, wurde der vorgenannte Stadtratsbeschluss analog als Begründung für die Ablehnung der Info-Stände außerhalb des 6-wöchigen Wahlkampfzeitraumes angewandt. Da bereits gleichlautende Anfragen/Anträge anderer Parteien eingegangen sind, würde eine Genehmigung zu einer Ausweitung des Wahlkampfzeitraumes führen, der nach Auffassung der Verwaltung nicht im Interesse der Stadt Ansbach und deren Bürger sein kann.

 

Um Vorwürfen der politischen Motivation bei künftigen Entscheidungen/Ablehnungen vorzubeugen, wäre ein entsprechender Beschluss (6-wöchiger Wahlkampfzeitraum auch für Info-Stände zur Wahl) zu fassen, welcher jedoch die Genehmigungsfähigkeit einzelner politischer Info-Stände zu anderen Themen nicht im Zusammenhang mit Wahlen außerhalb der Wahlkampfzeiträume nicht ausschließt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dass die Beschränkung des Wahlkampfzeitraumes von 6 Wochen vor den jeweiligen Wahlen dem Beschluss Bauausschusses vom 25.9.86 entsprechend ausschließlich für Plakatierungen gilt. Sondernutzungserlaubnisse für Infostände anlässlich von Wahlen werden auch außerhalb dieses Zeitraumes erteilt.

 

Herr Schalk ist grundsätzlich für den Vorschlag der Verwaltung, stellt aber aus Gleichbehandlungsgründen den Antrag, dass die Stadtverwaltung solche Genehmigungen grundsätzlich nur 8 Wochen vor der Wahl erteilt.

 

Herr Rühl wird keinem Beschlussvorschlag zustimmen, da es nie Probleme gegeben hätte und es keine Rechtsgrundlage hierfür gebe. Wenn ein Beschluss gefasst wird, solle er nicht umgesetzt werden, notfalls würde er dagegen klagen.

 

Herr Hüttinger beantragt, den Satz anzufügen, „Die Stadt behält sich vor, bis 6 Wochen vor dem beantragten Termin den Standort abweichend festzulegen.“

 

Herr Schalk zieht seinen Antrag zurück.

 

Es erfolgt die Abstimmung mit der Ergänzung von Herrn Hüttinger.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, dass die Beschränkung des Wahlkampfzeitraumes von 6 Wochen vor den jeweiligen Wahlen dem Beschluss Bauausschusses vom 25.9.86 entsprechend ausschließlich für Plakatierungen gilt. Sondernutzungserlaubnisse für Infostände anlässlich von Wahlen werden auch außerhalb dieses Zeitraumes erteilt.

 

Die Stadt behält sich vor, bis sechs Wochen vor dem beantragten Termin den Standort abweichend festzulegen.