Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 24/Ib für ein Teilgebiet zwischen der Milchhofstraße und der Beckenweiherallee „Milchhof-Carre“
a) Bericht über die erneute Öffentliche Auslegung und der
erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
b) Beschluss zur erneuten Offenlegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB

BezeichnungInhalt
Nachtrag:24.03.2015 
Sitzung:24.03.2015   SR/003/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/004/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl teilt dem Gremium mit, dass die Handwerkskammer beachtliche Einwendungen vorgebracht habe. Dadurch wurde die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erforderlich.

 

Er geht noch detailliert auf die Thematik Immissionsschutz ein und erkundigt sich, ob ansonsten noch ein weiterer ausführlicher Vortrag gewünscht sei. Dies wird seitens des Stadtrates verneint.

 

Auf Nachfrage von Herrn Schildbach erläutert Herr Büschl noch, dass eine Erschließung über die Naglerstraße nicht vorgesehen sei und die Stadt hier auch nicht über die dafür  benötigten Grundstücke verfüge. Bezüglich des Abwassers habe sich der Investor mit der awean abgestimmt und es wären weitere Abstimmungen auf Ausführungsebene nötig.

 

Herr Büschl weist auf Nachfrage von Herrn Deffner auch darauf hin, dass die schalltechnische Untersuchung entsprechend dem jeweiligen Planungsstand vom Planungsbüro bzw. den Gutachtern fortgeschrieben wurde. Es seien daraus dezidierte textliche Festsetzungen gemacht worden. Die vorangehende Planänderung sei am 29.01. mit der HWK und deren Rechtsbeistand umfassend erörtert worden.

 


Beschluss entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 09.03.2015:

 

Der Stadtrat billigt das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 24/Ib (Milchhof-Carré) in der Fassung vom 24.03.2015.

 

Plan und Begründung sind erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gem. 3 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen verkürzt. Gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass während dieser Auslegungsfrist Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Träger öffentlicher Belange sind parallel dazu gem. §4a Abs. 3 BauGB erneut zu beteiligen.