Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Änderung der Gebührensatzung für das Kinderhaus Kunterbunt

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.02.2021   JHA/001/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2
Vorlage:  40/008/2021 

Herr Oberbürgermeister Deffner gibt bekannt, dass bereits in der gestrigen Sitzung des HWA eine Empfehlung bezüglich der Anpassung der Gebührensatzung für die städtische Kindertageseinrichtung ausgesprochen wurde.

 

Herr Jakobs erklärt anhand einer Powerpoint-Präsentation die Gründe für die Anpassung der Gebührensatzung für die städtische Kindertageseinrichtung.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ist die Stadt Ansbach grundsätzlich dazu angehalten, die Gebühren ihrer öffentlichen Einrichtungen kostendeckend zu kalkulieren und alle 4 Jahre zu überprüfen. Seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2015 fand keine Kalkulation der Kindergartengebühren mehr statt

 

Grundlage der Kalkulation

 

Grundlage für die Gebührenkalkulation sind der Haushaltsplan 2021 und die Ergebnisse der Vorjahre.Die Gebührenkalkulation entstammt dem Kalkulationsschema der Firma Rödl & Partner, die entsprechend dem Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 17.06.2020 mit der Neukalkulation der Gebühren beauftragt wurde. Die Kalkulation erfolgte – entsprechend der Maßgaben des Stadtrats zur Haushaltskonsolidierung – mit dem Ziel einer bestmöglichen Kostendeckung.

 

Ergebnis und Kostendeckung der Vorjahre

 

Bei Beantragung der BayKiBiG-Förderung für das Kinderhaus Kunterbunt wird nicht zwischen der Krippe und dem Kindergarten unterschieden. Deshalb wird die gesamte Förderung im Unterabschnitt 4641 vereinnahmt. Somit sind die Kostendeckungsquoten für die einzelnen Unterabschnitte im Haushaltsplan nur bedingt aussagekräftig. Das Ergebnis und der Kostendeckungsgrad für die gesamte städtische Kindertageseinrichtung haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

                                      Ergebnis                 Kostendeckungsgrad

          2016:              - 145.186,04 €                        80,78 %

          2017:              - 123.015,61 €                        83,78 %

          2018:              - 185.916,83 €                        76,61 %

          2019:              - 359.647,18 €                        65,97 %

 

Das Defizit in der städtischen Kindertagesstätte wächst stark an. Gründe dafür sind unter anderem der konstante Anstieg der Lohnkosten sowie die seit 2015 gleichbleibenden monatlichen Gebühren für die Betreuungszeiten.

 

Änderung bei den Gebührenkategorien

 

Bei den Gebührenkategorien wurde bisher zwischen dem Besuch der Kinderkrippe, und dem Besuch des Kindergartens unterschieden. Bei den Kindern im Kindergarten wurde zusätzlich noch zwischen Kindern über drei Jahren und Kindern unter drei Jahren differenziert.

 

Das Kinderhaus beherbergt neben der Krippe eine Kleinkindgruppe ab 2 Jahren, die ein identisches Angebot wie die Krippe bietet. Da diese im Neubau ist, ist sie sogar besser ausgestattet. Trotzdem kostet sie bisher weniger als ein Krippenplatz. So wird bisher für die gleiche Altersgruppe eine gleiche Leistung bei besserer Ausstattung erbracht und eine geringere Gebühr verlangt. Deshalb empfiehlt die Verwaltung, künftig eine einheitliche Gebühr für Kinder unter drei Jahren zu erheben.

 

Gebührenvorschlag

 

Es wurden zwei Gebührenvorschläge erstellt. Einer mit linearer Gebührenstaffelung und einer mit progressiver Staffelung der Bei der linearen Gebührenstaffelung ist die Preisdifferenz zwischen zwei Buchungszeitkategorien immer gleich. Bei der progressiven Gebührenstaffelung steigen die Gebühren bei steigender Buchungszeit überproportional an. Dies soll eine gewisse Lenkungsfunktion dahingehend ermöglichen, dass Eltern höhere Zeitkategorien bedarfsorientiert buchen. Dadurch könnten die benötigten Stunden des Erziehungspersonals und somit auch die Personalkosten verringert werden.

 

Vom Jugendamt wird die lineare Gebührenstaffelung empfohlen, da es in Ansbach überdurchschnittlich viele alleinerziehende Personen gibt, die ihre Kinder teilweise über 6-7 Stunden in der Kita lassen müssen, um einer Berufstätigkeit nachzugehen. Trotz der Vollzeitberufstätigkeit liegen die Frauen mit ihrem Einkommen oft nur knapp über dem Sozialhilfesatz. Eine progressive Gebührenstaffelung ist, nach Einschätzung des Jugendamtes, aus sozialer Sicht daher weniger zu vertreten, wenngleich dies durch die mögliche Gebührenübernahme wieder relativiert wird.

 

Vergleich zu anderen Kommunen

 

Ein Vergleich mit Kommunen in der Region verdeutlicht, dass sich die Gebühren nach der Erhöhung zwar am oberen Ende aber noch im üblichen Rahmen bewegen, Dabei ist zu bedenken, dass die letzten Gebührenanpassungen bei vielen Kommunen schon einige Jahre zurückliegen. Bei einer aktuellen Neukalkulation würden sich dort mutmaßlich ebenfalls höhere Gebühren ergeben.

 

Zuschüsse

 

Die staatliche Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege im Sinne des Art. 2 BayKiBiG erfolgt kindbezogen an die Gemeinden. Die Gemeinden bringen den kommunalen Betrag aus eigenen Mitteln auf und geben die staatliche Förderung mit dem kommunalen Anteil an die Träger weiter. Bei der Kalkulation der Gebühren wurden bereits erhöhte Gewichtungsfaktoren für Kinder unter drei Jahren und Kinder mit nichtdeutschsprachiger Herkunft bereits berücksichtigt.

 

Vom Freistaat werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird ab dem 1. September des Jahres gewährt, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Das Geld wird nicht direkt an die Eltern überwiesen, sondern die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden. Die Elternbeiträge werden in Höhe des Zuschusses ermäßigt. Dies bedeutet, dass beispielsweise Eltern für eine Buchungszeit von 5-6 Stunden nur 39 € anstatt 139 € bezahlen müssen.

 

Das Krippengeld wird Eltern gewährt, die ihre ein- bis zweijährigen Kinder in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung betreuen lassen. Das Geld wird, anders als beim Beitragszuschuss direkt an die Eltern ausbezahlt. Pro Monat und Kind erhalten sie 100 €, aber nur, wenn sie tatsächlich eine Gebühr für die Kindertageseinrichtung bezahlen mussten, nicht wenn die Gebühr vom Jugendamt übernommen wurde. Die Förderung ist zudem vom Jahreseinkommen der Eltern abhängig.

 

Anspruch auf Übernahme der monatlichen Kosten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen durch das Jugendamt der Stadt Ansbach haben Familien, die in Ansbach wohnen und denen die Kosten aufgrund ihres Einkommens nicht zuzumuten sind.

 

Die Kosten sind nicht zuzumuten, wenn

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II-Leistungen),
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

bezogen werden.

 

Ist die Zumutbarkeit der Kinderbetreuungskosten nicht von vornherein ausgeschlossen, so prüft die wirtschaftliche Jugendhilfe anhand einer Einkommensberechnung, ob die Kosten in voller Höhe oder teilweise übernommen werden können.

 

Damit ist sichergestellt, dass keine sozialen Härten entstehen und die frühkindliche Erziehung einkommensgerecht erfolgt.

 

Automatische Gebührenanpassung

 

Die Gebührenanpassung fällt – bezogen auf den Kalkulationszeitraum – moderat aus, da vorgeschlagen wird die Kitagebühren jedes Jahr automatisch anzupassen. Die Anpassung soll sich wie bei der Musikschulgebührensatzung nach der Lohnpreissteigerung in Entgeltgruppe S 8a (TVöD SuE) richten. Nach vier Jahren werden die Gebühren mittels einer neuen Kalkulation überprüft und bei Bedarf auch nach unten angepasst.

 

Damit die jährliche Gebührenanpassung nicht mit einer Satzungsänderung einhergehen muss, werden die Gebühren in einer Anlage zur Gebührensatzung festgeschrieben und der Oberbürgermeister zur Änderung der Anlage ermächtigt.

 

Verspätungszuschlag

 

Es wird vorgeschlagen, den Zuschlag für Ausnahmefälle, in denen die Betreuung über die im Betreuungsvertrag festgelegte Zeit hinausgeht, je angefangener Stunde von 5 € auf 30 € zu erhöhen. Diese Erhöhung scheint geboten, weil die Gebührendifferenz zwischen den einzelnen Buchungszeitkategorien deutlich höher als 5 € ist. Dadurch kann verhindert werden, dass sich Eltern eine zusätzliche Betreuung billig hinzubuchen. Wenn Eltern ihre Kinder vermehrt zu spät abholen ist dies eine teure Angelegenheit für den Träger, da dadurch Mehrarbeitsstunden von zwei Beschäftigten entstehen, die abgegolten werden müssen. Der vorgeschlagene Zuschlag deckt die entstehenden Kosten dabei bei weitem nicht.

 

In der gestrigen Sitzung des Haupt- Finanz- und Wirtschaftsausschusses wurde auf Vorschlag der SPD-Fraktion eine Erhöhung des Verspätungszuschlages von 5,00 € auf nunmehr 15,00 € je angefangene Stunde beschlossen.

 

 

Essensgeld

 

Nach Verteilung der Personalkosten der Küchenhilfe ergeben sich Kosten von 3,10 € pro Mahlzeit. Bei durchschnittlich 20 Betriebstagen pro Monat ergibt sich ein monatlicher Essenszuschlag von 62,00 € (bisher 56,00 €).

 

Berücksichtigung des Zuschusses zu den Betriebskosten

 

Den freien Trägern wird von der Stadt Ansbach ein Zuschuss zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen in Höhe von 1.500 € pro Gruppe gewährt. Nach dem Gleichheitsgrundsatz wurde bei der Gebührenkalkulation für den städtischen Kindergarten ein Zuschuss von 12.000 € bereits berücksichtigt (8 Gruppen x 1.500 €).

 

Herrn Jakobs ist durchaus bewusst, das die vorgeschlagene Gebührenerhebung nicht unerheblich ist. Von der BAP-Fraktion wurde in der Sitzung des HWA am 09.02.2021 ein Vorschlag unterbreitet.

 

 

Alle drei Vorschläge sind kostendeckend. Weitere Städte wie Würzburg, Erlangen etc. müssen ebenfalls neu kalkulieren,.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner bedankt sich für die Ausführungen.

 

Frau Erbguth-Feldner spricht sich gegen den Vorschlag der BAP-Fraktion aus. Sie unterstützt eine lineare Erhöhung. Außerdem stimmt sie den vorgeschlagenen Verspätungszuschlag in Höhe von 15,00 € zu.

 

Auf Nachfrage erklärt Frau Kilian, dass das Essen für das Kinderhaus Kunterbunt von einer Cateringfirma bezogen wird. Diese setzt auf regionale und ausgewogene Ernährung.

 

Herr Schildbach lehnt alle 3 Vorschläge zur Gebührenerhebungen ab. Gerade in Coronazeiten kann er einer Gebührenanhebung nicht zustimmen und befürworten. Derzeit findet ein regelrechter Gebührenmarathon statt.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass die Gebührenkalkulation von der der Firma Rödl & Partner stammt und nicht von der Verwaltung vorgenommen wurde. Er hält eine Erhöhung für gerechtfertigt.

 

Frau Raschke-Dietrich spricht sich für den Vorschlag der BAP-Fraktion aus.

 

Herr Fabi ist der Meinung, dass die nunmehr geplante Gebührenerhöhung sehr hoch ausfällt. Nachdem aber in den letzten Jahren keine Gebührenerhöhung vorgenommen wurde, kann er einer Gebührenerhöhung zustimmen. Es werden immer mehr Kindergartenplätze benötigt. Diese müssen auch finanziert werden. Er hält es für wichtig, dass Eltern weiterhin die Möglichkeit haben, Gebührenübernahme zu beantragen, falls sie nicht in der Lage sein sollten, die anfallenden Kindergartengebühren zu bezahlen.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner weist darauf hin, dass bei der letzten Kinderbetreuungsstudie Eltern durchaus bereit gewesen sind, mehr für einen Kindergartenplatz zu bezahlen.

 

Herr Jakobs weist darauf hin, dass Eltern (z.B. Asylbewerber) auf Unterstützungsmöglichkeiten hingewiesen werden.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat stimmt dem Erlass der „6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Kinderhaus Kunterbunt in der Lunckenbeinstraße und für dessen Außenstelle „TIZ-Kids“ am Technologiepark“ in der Fassung des Entwurfs vom 15.02.2021 mit den folgenden Änderungen zu:

 

1.         Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem Vorschlag der BAP-   Fraktion.

 

2.         Gemäß dem Antrag der SPD beträgt in Ausnahmefällen, in denen die Betreuung über die im Betreuungsvertrag festgelegte Zeit hinausgeht, jede angefangene Stunde 15,00 €.

 

Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Oberbürgermeister wird dazu ermächtigt, die Gebühren in der Anlage zur Gebührensatzung entsprechend der Lohnpreissteigerung in Entgeltgruppe S 8a (TVöD SuE) zu ändern.