Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 13.04.2015 BA/004/2015 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 11, Nein: 1 |
Vorlage: | 30/005/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 338 KB |
Herr Büschl stellt anhand einer digitalen Präsentation und nachstehender
Sitzungsvorlage den aktuellen Sachstand vor:
Im Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 08.07.2014 lagen die Entwürfe
Deckblatt Nr. 19 zum Flächennutzungsplan für einen Teilbereich östlich der
Schwabedastraße und Deckblatt Nr. 8 zum Bebauungsplan Nr. 4 für einen
Teilbereich östlich der Schwabedastraße zur Errichtung von Einzelhandelsflächen
in der Zeit vom 18.02.2015 bis einschließlich 04.03.2015 zur Einsichtnahme für
die Öffentlichkeit aus.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 12.02.2015 zur Stellungnahme bis 17.03.2015 aufgefordert.
Eine Stellungnahme ohne Einwand haben abgegeben:
•
AWEAN
mit Schreiben vom 24.02.2015
•
Main-Donau-Netz-Gesellschaft
(N-ERGIE) mit Schreiben vom 26.02.2015
•
Handelsverband
Bayern mit Schreiben vom 25.02.2015
•
Landratsamt
Ansbach mit Schreiben vom 03.30.2015
•
Stadt
Herrieden mit Schreiben vom 05.03.2015
•
Gemeinde
Burgoberbach mit E-Mail vom 04.03.3015
•
Stadt
Leutershausen mit Schreiben vom 02.03.3015
•
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 05.03.2015
•
Markt
Lehrberg mit E-Mail vom 10.03.2015
•
Markt
Lichtenau mit E-Mail vom 12.03.2015
•
Staatliches
Bauamt mit Schreiben vom 10.03.2015
Anregungen brachten vor:
•
Kreishandwerkerschaft
Westmittelfranken mit Schreiben vom 18.08.2014
•
Umweltamt
Stadt Ansbach mit Schreiben vom 13.03.2015/E-Mail vom 27.03.2015
•
SG
Straßenverkehrswesen mit Schreiben vom 02.03.2015
•
Seniorenbeirat
mit Schreiben vom 04.03.2015
•
Deutsche
Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 25.02.2015
•
Regierung
von Mittelfranken mit Schreiben vom 09.03.2015
•
Regionaler
Planungsverband Westmittelfranken mit Schreiben vom 12.03.2015
•
SG
Grünflächen mit Schreiben vom 11.03.2015
•
IHK
Nürnberg für Mittelfranken mit E-Mail vom 16.03.2015
Im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
•
Eigentümer
Rettistraße 16 mit Schreiben vom 02.03.2015
•
Eigentümer
Rettistraße 18 mit Schreiben vom 01.03.2015
•
Eigentümer
Rettistraße 3a mit Schreiben vom 23.02.215
•
Anwohner
Rettistraße 20 mit Schreiben vom 19.02.2015
Behandlung der Anregungen
Behördenbeteiligung
Die Kreishandwerkerschaft
Westmittelfranken teilt folgendes mit:
„wie wir erfahren haben, soll im nächsten
Jahr im Rügländer Viertel, im Bereich Schwabedastraße/Rettistraße, ein neuer
Einkaufsmarkt errichtet werden. Nach unseren Informationen sehen die
derzeitigen Planungen auch einen Bereich für eine Bäckerei/Café mit einer
Gesamtfläche von ca. 150 - 200 m² vor. Außerdem ist zu erwarten, dass innerhalb
des Einkaufsmarktes mit Sicherheit auch eine Wurst- und Fleischabteilung integriert
sein wird.
Gegen die Errichtung einer Bäckerfiliale,
und einer Metzgerei innerhalb des Marktes, bestehen jedoch aus Sicht des
Handwerks erhebliche Bedenken. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, bieten im
Rügländer Viertel bereits drei Bäckereien ein umfangreiches Sortiment an Brot-
und Feingebäck an. Es handelt sich hierbei um eine handwerkliche Bäckerei in
der Jägerndorfer Straße sowie um zwei Verkaufsfilialen von auswärtigen Bäckern,
die sich im Eingangsbereich bzw. neben dem Eingangsbereich bereits
bestehender Einkaufsmärkte befinden. Eine
handwerkliche Metzgerei hat in diesem Wohnviertel seinen Haupt- und einen
Filialbetrieb. Außerdem sind bereits in den vorhandenen Märkten die
entsprechenden Fleisch- und Wurstabteilungen vorhanden.
Diese genannten Betriebe sind problemlos in
der Lage die Versorgung der Bevölkerung mit allen gängigen Bäcker- und
Fleischerprodukten zu gewährleisten. Ferner wirkt sich auch die räumliche Nähe
zum Brückencenter äußerst positiv auf die Versorgungssituation der Bewohner des
Rügländer Viertels aus. Aufgrund dieser Gegebenheiten halten wir die Ansiedlung
einer weiteren Bäckerfiliale und einer Metzgerabteilung weder versorgungstechnisch
für notwendig noch wirtschaftlich für sinnvoll. Gerade auch aus wirtschaftlicher
Sicht sprechen wir uns entschieden gegen die Genehmigung einer Bäcker- und
Metzgerfiliale in diesem neuen Einkaufsmarkt aus.
Jeder weitere Anbieter muss sich bekanntlich erst neue Marktanteile
erschließen. Da jedoch auch die Nachfrage nach Bäcker- und Fleischerprodukten
begrenzt ist, würde sich die Wettbewerbs- und die Ertragssituation für alle
betroffenen Betriebe erheblich verschlechtern. Dies sollte man jedoch unbedingt
vermeiden.“
Stellungnahme der Verwaltung
Der Einzelhandel unterliegt in seiner Nutzung einem ständigen Wandel.
Deshalb wurde bereits 2009/2010 ein Einzelhandelsentwicklungskonzept (EEK)
erarbeitet, das der Stadt als Entscheidungshilfe bei der Ansiedlung von
Einzelhandel dienen soll.
Das EEK und die aktuell erarbeitete Fortschreibung beschreiben den Bereich
an der Rettistraße als Ergänzungsbereich Nahversorgung; dieser Bereich
übernimmt zentrale Versorgungsfunktion für den gesamten Ansbacher Norden und
kann im Rahmen der gesamtstädtisch berechneten Ansiedlungsbedarfe unter
Berücksichtigung der Bedarfe in anderen Teilbereichen auch noch erweitert
werden. Durch die angedachte Erweiterung wären zwar rechnerisch aktuell alle
berechneten Ansiedlungspotentiale im Ansbacher Stadtgebiet ausgeschöpft. Die
Einschätzung des Gutachters darf aber in diesem dynamischen Prozess bei den
Markt- und Standortbedingungen für den Einzelhandel nicht zu einem Stillstand
in der Entwicklung führen.
Zudem ist Aufgabe der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch, die
bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten und
nicht einzelne Konkurrenten zu schützen.
Der Einwand sollte deshalb zurückgewiesen werden.
Beschlussvorschlag
Der Einwand wird zurückgewiesen.
Das Umweltamt Fachbereich
Immissionsschutz teilt mit, dass sich südlich des Plangebietes ein reines
Wohngebiet (WR), westlich davon ein Mischgebiet (MI) und östlich ein
Gewerbegebiet (GE)befindet. Nach TA Lärm Nr. 6.7 ist der Bereich demnach als
Gemengelage zu betrachten. Aus den Immissionsrichtwerten nach TA Lärm Nr. 6.1
wurden daher geeignete Zwischenwerte gebildet, welche an den maßgeblichen Immissionsorten
im WR einzuhalten sind. Folglich dürfen die, an den maßgeblichen Immissionsorten
im WR einwirkenden Schalldruckpegel, auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung
die folgende dB(A)-Werte nicht überschreiten:
tags (6:00 – 22:00 Uhr): 55 dB(A)
nachts (22:00 – 06:00 Uhr): 40 dB(A)
Im GE dürfen die, an den maßgeblichen
Immissionsorten einwirkenden Schalldruckpegel, auch unter Berücksichtigung der
Vorbelastung die folgende dB(A)-Werte nach TA Lärm Nr. 6.1 nicht überschreiten:
tags (6:00 – 22:00 Uhr): 65 dB(A)
nachts (22:00 – 06:00 Uhr): 50 dB(A)
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die
Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um
nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die maßgeblichen Immissionsorte befinden
sich nach TA Lärm Anlage 1.3 Buchstabe a) 0,5 Meter vor der Mitte der
geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 der Gebäude folgender
Flurstücke:
2216/1, 2216/2, 2216/3, 2216/4, 2216/5,
2216/6, 2216/7, 2216/8, 2216/9, 2216/10, 2216/11, 2216/12 und 2220/49
Es ist ein Schallschutznachweis zu
erbringen, welcher die Einhaltung der oben genannten Richtwerte belegt. (Anm.:
Zum Zeitpunkt der Stn. lag der Stadt Ansbach noch kein Schallschutznachweis
vor) Das Umweltamt der Stadt Ansbach ist bei der Durchführung der
Abbruchmaßnahmen des derzeitigen Gebäudebestandes zu beteiligen.
Der Fachbereich Natur- und
Landschaftsschutz stellt folgendes fest:
„Vor Beginn von Abrissmaßnahmen ist sicher zu stellen, dass die
artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötungs- und
Störungsverbot geschützter Tiere sowie Schutz der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten) eingehalten werden. Dies gilt für den Abriss bestehender Gebäude
und die Beseitigung von Gehölzen, da davon Fledermäuse oder Vögel und ihre
Quartiere bzw. Nester betroffen sein können. Ggf. ist der Sachverhalt von einer
Fachkraft (Biologe, Landschaftsarchitekt, städtischer Fledermausbeauftragter)
zu begutachten und das Ergebnis der Stadt Ansbach – untere Naturschutzbehörde –
vorzulegen.
Notwendige Gehölzbeseitigungen sind aus
Artenschutzgründen in der Zeit von 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen.“
Stellungnahme der Verwaltung
Es liegt zwischenzeitlich eine Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm
der „RW Bauphysik Ingenieursgesellschaft mbH & Co. KG (Berichtsnummer 14664
SIS) vom 18.03.2015 vor.
Demnach werden die oben genannten Immissionsrichte und gebildeten
Zwischenwerte durch das geplante Vorhaben nicht überschritten.
Die auf die maßgeblichen Immissionsorten einwirkende Vorbelastung ist
nach TA Lärm Nummer 3.2.1 Absatz 2 bis 3 in der Regel als irrelevant anzusehen,
wenn die Zusatzbelastung die oben genannten Immissionsrichtwerte um mindestens
6 dB(A) unterschreitet. Im Vorliegenden Fall kann aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass durch die Zusatzbelastung, der auf
die maßgeblichen Immissionsorten einwirkenden Schalldruckpegel nicht mehr als
verdoppelt wird, was einer rechnerischen Pegelerhöhung von 3 dB(A) entspricht.
Das Vorhaben ist demnach, unter Berücksichtigung der im oben genannten
Gutachten gemachten Voraussetzungen, aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
genehmigungsfähig.
Bei der Schallprognose werden auf Seite 20 des Gutachtens
Ladenöffnungszeiten von 07:00 bis 21:00 Uhr angesetzt. Das in Bayern geltende
Bundesladenschlussgesetz (LadSchlG) erlaubt lediglich eine Öffnung von
Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) im
Zeitraum vom 06:00 bis 20:00 Uhr. Die im Gutachten gemachten Angaben über den
Beginn der Öffnungs-, Liefer- und Parkplatznutzungszeiten bleiben hiervon
unberührt und sind als Grundlage der Prognose auch weiterhin im Betrieb
einzuhalten.
Somit reduzieren sich die Einwirkzeiten im tatsächlichen Betreib um eine
volle Stunde gegenüber der Prognose, was auch zu einer Reduktion der
Beurteilungspegel führt. Eine Erweiterung der Betriebszeiten bis 21:00 Uhr
erscheint, vorbehaltlich des in Bayern geltenden Bundesladenschlussgesetzes aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Zum Abbruch der bestehenden Bestandsgebäude ist lediglich eine
Abbruchanzeige erforderlich. Dabei sind die Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
Zur Umsetzung des Bebauungsplans wurde eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erarbeitet. Die geplante Umnutzung des
Geländes führt nicht zu den Verbotstatbeständen des speziellen
Artenschutzrechts. Auf dem Betriebsgelände konnten weder Hinweise auf Nester
von gebäudebewohnenden Vogelarten noch auf Quartiere von Fledermausarten
ermittelt werden.
Die saP wird Bestandteil der Begründung.
Beschlussvorschlag
Zum Schallschutz wird im Bebauungsplan folgendes textlich festgesetzt:
6. Schallschutz
Südlich des Plangebietes befindet sich ein
reines Wohngebiet (WR), westlich davon ein Mischgebiet (MI) und östlich ein
Gewerbegebiet. Nach TA Lärm Nr. 6.7 ist der Bereich demnach als Gemengelage zu
betrachten. Aus den Immissionsrichtwerten nach TA Lärm Nr. 6.1 werden geeignete
Zwischenwerte gebildet.
Im gesamten Sondergebiet ist die Errichtung
und der Betrieb nur solcher Anlagen zulässig, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
und ihres Betriebes gewährleisten, dass
a) auch unter Berücksichtigung der
Vorbelastung die folgenden dB(A)-Werte an den maßgebliche Immissionsorten im
südlich angrenzenden reinen Wohngebiet nicht überschritten werden:
tags (6.00 – 22.00 Uhr):55 dB(A)
nachts(22.00 – 6.00 Uhr) 40 dB(A)
Die maßgeblichen Immissionsorte befinden
sich nach TA Lärm Anlage 1.3 Buchstabe a) 0,5 Meter vor der Mitte der
geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 der Gebäude folgender
Flurstücke:
2216/1, 2216/2, 2216/3, 2216/4, 2216/5,
2216/6, 2216/7, 2216/8, 2216/9, 2216/10, 2216/11, 2216/12
b) im GE die an dem maßgeblichen
Immissionsort einwirkenden Schalldruckpegel, auch unter Berücksichtigung der
Vorbelastung die folgenden dB(A)-Werte nach TA Lärm Nr. 6.1 nicht überschritten
werden:
tags (6.00 – 22.00 Uhr):65 dB(A)
nachts(22.00 – 6.00 Uhr) 50 dB(A)
Der maßgebliche Immissionsort befindet sich
nach TA Lärm Anlage 1.3 Buchstabe a) 0,5 Meter vor der Mitte der geöffneten
Fenstern schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 des Gebäudes des Flurstücks
2220/49
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die
Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um
nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Zur Abwehr erhöhter Lärmimmissionen sind
folgende Maßnahmen zu treffen:
- Einhausung der außenliegenden
Einkaufswagendepots
- Einhaltung von Schallleistungspegeln bei
den gebäudetechnischen Anlagen
- Anlieferung und Ladetätigkeit
ausschließlich zur Tagzeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr
- Ausweisung der Mitarbeiterparkplätze
ausschließlich im Norden des Areals
Für das Plangebiet gilt das
Schallschutzgutachten des Büros rw bauphysik ingenieurgesellschaft
mbH&Co.KG vom 18.03.2015. Dessen Empfehlungen sind einzuhalten.
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Die textlichen Hinweise werden wie folgt geändert:
2. Der Schallschutznachweis ist mit dem
Bauantrag oder der Genehmigungsfreistellungsvorlage vorzulegen.
Das Straßenverkehrsamt in Übereinstimmung mit der Polizeiinspektion
Ansbach nimmt wie folgt Stellung:
„Entsprechend der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan soll die
Verkehrserschließung
- des
Parkplatzareals mit 137 Stellplätzen ausschließlich über die Schwabedastraße
- die
Anlieferung zu den Einzelmärkten über die Stichstraße östlich des Areals und
über
eine im Norden
gelegene Privatstraße
erfolgen.
Welche Auswirkungen dieser zusätzlich zu erwartende Verkehr auf die
Rettistraße hat, kann derzeit von hier nicht prognostiziert werden. Im Hinblick
darauf, dass auch im Genehmigungsverfahren des weiter westlich, also fast im
unmittelbaren Einmündungsbereich zur Rügländer Straße, gelegenen „LIDL“-Marktes
baurechtlich keine Spurenmehrung gefordert wurde, werden verkehrsrechtliche
Bedenken zunächst zurück gestellt. Es wird sich im Laufe der Zeit
herausstellen, welche Beeinflussung diese Baumaßnahme auf den Verkehr der
Rettistraße hat und welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu gegebener Zeit
evtl. notwendig werden.
Die Schwabedastraße ist zur Aufnahme des zusätzlichen Kundenverkehrs
sowohl in der Fahrbahnbreite als auch hinsichtlich der Sicherheit der
Fußgänger, ein Gehweg ist auf der Seite des künftigen Verbrauchermarktes
vorhanden, geeignet.
Ebenso dürfte der Anlieferverkehr zu den Märkten über die östliche
Stichstraße kein gravierendes Problem darstellen. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass diese Straße auch von den Lieferfahrzeugen der Firma FEGA
genutzt wird und am nördlichen Ende die Baufirma Birkel GmbH niedergelassen
ist.
Verkehrsrechtlich muss zwingend gefordert werden, dass die Baugrenzen im
Süden, also zur Rettistraße hin, so geplant und vorgeschrieben werden, dass der
Verkehr aus beiden Stichstraßen (s. Nr. 3) jeweils nach beiden Seiten ein
ausreichendes Sichtdreieck auch mit Blick auf den parallel zur Rettistraße
verlaufenden Gehweg mit „Radverkehr frei“ erhalten. Im Bereich dieser
Sichtdreiecke dürfen weder sichtbeeinträchtigende Werbeanlagen noch Begrünung
zugelassen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Vom Investor wurde eine Verkehrsuntersuchung vorgelegt. Aus
verkehrsplanerischer Sicht kann der geplanten Errichtung der
Einzelhandelsflächen an der Rettistraße sowie der vorgeschlagenen Erschließung
insgesamt gesehen zugestimmt werden. Die Untersuchung wird Bestandteil der
Begründung.
Im Deckblattentwurf werden die Sichtdreiecke festgesetzt. Die Flächen
sind von der Bebauung sowie die Sicht behindernden Gegenständen aller Art
freizuhalten.
Beschlussvorschlag
Die Sichtdreiecke werden als Festsetzung im Deckblattentwurf
aufgenommen.
Der Seniorenbeirat der Stadt Ansbach begrüßt grundsätzlich eine
weitere Verbesserung von Dienstleistungsangeboten im Rügländer Viertel, was
besonders den älteren Mitbürgern Vorteile in der Versorgung verschaffen werde.
Zu der vorgesehenen Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass bereits im Vorfeld auf barrierefreie Zugänge zur
Nutzung der verschiedenen Geschäfte geachtet werden sollte, dazu zählen z.B.
auch ausreichend breite (3,50 m) Park- und Stellflächen. Mind. 1-2
barrierefreie Toiletten sollten im Areal vorgesehen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anregungen betreffen nicht die Bauleitplanverfahren, werden aber an
den Investor zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Deutsche Telekom GmbH teilt mit, dass im Planbereich
teilweise Anlagen der Telekom Deutschland GmbH vorhanden sind und legt einen
Plan bei.
„Bei der Bauausführung, einschließlich Anpflanzungen, ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und
aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) jederzeit der
ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist
deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden über die zum Zeitpunkt der
Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien über deren Lage informieren.
Die Kabelschutzanweisung der Telekom Deutschland GmbH ist zu beachten.“
Stellungnahme der Verwaltung
Dient zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Regierung von Mittelfranken – höhere Landesplanungsbehörde –
zählt in ihrer Stellungnahme die einschlägigen Erfordernisse der Raumordnung
gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 und Regionalplan auf.
Zudem werden folgende fachliche Hinweise des Sachgebietes Städtebau
gegeben:
„Die Planungen folgen im Wesentlichen den Vorgaben und Zielen des sich
derzeit in Fortschreibung befindlichen Einzelhandelsentwicklungskonzepts der
Stadt Ansbach. Hierbei wird der Bereich des Rügländer Viertels als Wohnstandort
klassifiziert, der dortige Einzelhandel soll in erster Linie zur Versorgung des
Viertels dienen.
Die momentan vorgesehene Nutzung mit Vollsortimenter, Drogeriemarkt,
Bio-Fachmarkt, Bank, Apotheke und Lotto-Geschäft kann als Versorgung des
Stadtviertels gewertet werden. Die hierfür planungsrechtlich relevante
Festsetzung der zulässigen Nutzungen (im Bebauungsplan durch textliche Festsetzung
D 2a) sieht folglich nur Sortimente für Ergänzungsbereiche Nahversorgung sowie
nicht zentrenrelevante Sortimente vor und entspricht der Absicht des Ausbaus
der Nahversorgung.
Somit kann festgestellt werden, dass voraussichtlich keine Ansiedlungen
erfolgen, die in Konkurrenz zur Innenstadt stehen oder Kaufkraft von der
Innenstadt abziehen. Dies wäre aus Sicht der Städtebauförderung abzulehnen, da
insbesondere im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, in dem sich die
Stadt Ansbach befindet, die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen und die
Vermeidung von Funktionsverlusten in den Stadtzentren einen Schwerpunkt der
Förderung darstellt.
Zum Anlass der Planung ist noch anzumerken, dass ein Planungsbüro oder
Investor die Änderung eines Bebauungsplanes nicht beantragen kann, wie dies in
der vorliegenden Begründung aufgeführt ist. Bauleitpläne sind durch die
Gemeinde aufzustellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist; ein Anspruch besteht nicht (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).“
Aus landesplanerischer Sicht wird das Vorhaben wie folgt
bewertet:
„Das Vorhaben beinhaltet mit dem geplanten Lebensmittel-Vollsortimenter
ein Einzelhandelsgroßprojekt i. S. v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO.
Baurechtlich zu prüfen wäre, ob das Vorhaben sogar ein Einkaufszentrum i. S. v.
§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO darstellt. Darauf kommt es aus landesplanerischer
Sicht aber letztlich nicht an, da die nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebe
zusammen und gemeinsam mit den benachbarten Betrieben LIDL, KIK und Fristo
Getränkemarkt eine überörtlich raumbedeutsame Agglomeration i. S. der
Begründung zu LEP 5.3 bilden, d. h. es ist nicht nur der Lebensmittel-Vollsortimenter
als Einzelhandelsgroßprojekt an den Zielen der Raumordnung zu messen, sondern
das Vorhaben insgesamt und unter Berücksichtigung der benachbarten Betriebe.
Das Oberzentrum Ansbach ist ein geeigneter Zentraler Ort für die
Ausweisung von Flächen für ein Einzelhandelsgroßprojekt (vgl. LEP 5.3.1) und
der Standort ist zweifelsfrei städtebaulich integriert (vgl. LEP 5.3.2). Die
geplanten sortimentsspezifischen Verkaufsflächen (vgl. LEP 5.3.3) orientieren
sich auch unter Berücksichtigung der benachbarten Betriebe am für sie jeweils
maßgeblichen Bezugsraum. Dies gilt ausdrücklich nicht für das Sortiment
medizinische und orthopädische Artikel: Für Sanitätshäuser, Orthopädie und
medizinischen Fachhandel wäre die höchst zulässige Verkaufsfläche auf ca. 180
m² zu beschränken. Soweit damit Apotheken gemeint sind, sollte dies
klargestellt werden. Diese wiederum würden sich auch in der festgesetzten Größe
am für sie maßgeblichen Bezugsraum orientieren, deshalb wären Einwendungen aus
landesplanerischer Sicht gegen eine dementsprechende Festsetzung nicht zu
erheben.“
Stellungnahme der Verwaltung
Dient zur Kenntnis. Die Formulierung zum Anlass der Planung wird
geändert.
Die aktuellen Planungen beinhalten eine Apotheke. Die angebotenen
Sortimente sind dabei überwiegend durch den Sortimentsbereich „pharmazeutischer
Bedarf“ beschrieben. Das Sortiment „medizinische und orthopädische Artikel“
wird deshalb als zulässige Nutzung nicht weiter aufgeführt.
Beschlussvorschlag
Die Festsetzung 2a) zulässige Nutzung wird um das Sortiment
medizinische und orthopädische Artikel vermindert.
Der Regionale Planungsverband Westmittelfranken erwähnt in seiner
Stellungnahme die einschlägigen Erfordernisse der Raumordnung. Aus
regionalplanerischer Sicht wird folgendes mitgeteilt:
Das Oberzentrum Ansbach ist ein geeigneter Zentraler Ort für die
Ausweisung von Flächen für ein Einzelhandelsgroßprojekt und der Standort ist
zweifelsfrei städtebaulich integriert. Es spricht einiges dafür, dass es sich
um ein Einkaufszentrum handelt oder ggf. zusammen mit den benachbarten
Betrieben LIDL, KlK und Fristo Getränkemarkt um eine überörtlich raumbedeutsame
Agglomeration i.S. der Begründung zu LEP 5.3. In diesen Fällen würden im
Sortiment medizinische und orthopädische Artikel (gemeint sind Sanitätshäuser –
nicht Apotheken) die landesplanerisch zulässige Verkaufsfläche überschreiten. Aus
der Sicht der Regionalplanung werden keine Einwendungen erhoben unter der
Maßgabe, dass medizinische und orthopädische Artikel gemäß den Vorgaben der
Landesplanung beschränkt werden.
Angeregt wird, zur Klarheit der Festsetzungen, die Verkaufsflächen in
Quadratmeter anstatt als Verhältniszahl festzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung
Dient zur Kenntnis. Die aktuellen Planungen beinhalten eine Apotheke.
Die angebotenen Sortimente sind dabei überwiegend durch den Sortimentsbereich
„pharmazeutischer Bedarf“ beschrieben. Das Sortiment „medizinische und
orthopädische Artikel“ wird deshalb als zulässige Nutzung nicht weiter
aufgeführt und war auch im EEK nicht näher untersucht worden. Dies entspricht auch der städtebaulichen Zielsetzung der
Stadt Ansbach.
Zur Klarheit der Festsetzungen werden die Verkaufsflächen in der
Begründung zusätzlich in Quadratmeter angegeben.
Beschlussvorschlag
Die Festsetzung 2a) zulässige Nutzung wird um das Sortiment
medizinische und orthopädische Artikel vermindert
Das SG Grünflächen teilt mit, dass in Orientierung an die
Gestaltung der angrenzenden Gewerbeflächen(Lidl) folgendes zur Grüngestaltung
detaillierter festgesetzt werden sollte.
Der durchgehende Pflanzstreifen zur Rettistrasse ist mit einer Mindestbreite
von 3,50 m, besser 4m festzulegen.
Es ist von hier nicht zu ersehen, warum die westlichen der drei Bäume
nicht in einem durchgehenden Pflanzstreifen liegen. Die durchgehende Abgrenzung
zur Rettistrasse sollte wenn möglich angestrebt werden, d. h. ein nicht
unterbrochener Pflanzstreifen.
Falls dies aus bestimmtem Gründen nicht möglich ist, müssen die
Baumscheiben eine entsprechende Größe, mindestens ca. 6m² aufweisen.
Es sind Bäume I. Ordnung der gleichen Art lt. Auswahlliste zu pflanzen.
Artenauswahl:
Acer platanoides „Cleveland“
Tilia cordata
„Greenspire“
Tilia cortada
“Erecta”
Mindestpflanzqualität: Hochstamm 3x verpflanzt, Stammumfang 16-18cm
Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan
vorzulegen.
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Baum –und
Strauchpflanzungen vorzunehmen.
Anmerkung zur Parkflächenbegrünung:
Durch den Vollzug der städtischen Stellplatzverordnung ist die
Durchgrünung der Parkflächen gesichert.
Stellungnahme der Verwaltung
Der zu den öffentlichen Verkehrsflächen Rettistraße und Schwabedastraße
festgesetzte Pflanzstreifen von 3m ist aus städtebaulichen und gestalterischen
Gründen ausreichend. Er setzt die im Westen begonnene Randbegrünung entlang des
Fuß- und Radweges in der Rettistraße fort und soll deshalb auch im Osten bis
zur Grenze des Geltungsbereiches erweitert werden.
Die Artenauswahl und Mindestpflanzqualität für die in diesem
Pflanzstreifen festgesetzten Bäume soll zusätzlich im Deckblattentwurf
aufgenommen werden.
Der Verweis auf die städtische Stellplatzverordnung und die Vorlage des
Freiflächengestaltungsplanes können bei den textlichen Hinweisen aufgeführt
werden.
Beschlussvorschlag
Der festgesetzte Pflanzstreifen wird nach Osten fortgesetzt. Die
Festsetzungen zur Grünordnung (Nr. 5) werden um die Artenauswahl und die
Mindestpflanzqualität ergänzt.
Die textlichen Hinweise werden wie folgt ergänzt:
3. Stellplatzsatzung der Stadt Ansbach
Für die Herstellung und Bereithaltung von
Stellplätzen gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Ansbach vom
24.03.2009/25.05.2015.
4. Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter
Freiflächengestaltungsplan vorzulegen.
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken dankt für die Beteiligung und
nehmen dazu wie folgt Stellung:
„Das genannte Areal ist zurzeit für gewerbliche Nutzung gewidmet und soll nun
als Sonderbaufläche für Einzelhandel ausgewiesen werden. Nach Prüfung und
Rücksprache mit unserem IHK-Gremium vor Ort dürfen wir Ihnen mitteilen, dass
wir zu dieser Planung Einwände aus gesamtwirtschaftlicher Sicht vorbringen
müssen.
Bereits in der Diskussion um das Einzelhandelsentwicklungskonzept sind wir
seitens der Wirtschaft zu dem Schluss gekommen, dass an dieser Stelle der Stadt
Ansbach eine ausreichende Versorgung des täglichen und periodischen Bedarfs
gegeben ist und keine weiteren Einzelhandelsausweisungen notwendig sind.
Andererseits fehlt es an Nahversorgung im westlichen Teil der Stadt im Bereich
Schalkhäußer Straße. Hier wären noch weitere Einzelhandelsansiedlungen
wünschenswert. Als Industrie- und Handelskammer liegt uns auch die Sicherung
von gewerblichen Flächen am Herzen, daher plädieren wir an dieser Stelle für
die Erhaltung der gewerblichen Baufläche.
Abschließend regen wir an, dass die Stadt Ansbach die Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren
am Einzelhandels-Entwicklungskonzept in dieser Planung berücksichtigt. Siehe
dazu unsere Stellungnahme vom 16.02.2015.“
Stellungnahme der Verwaltung
Die angesprochene Stellungnahme vom 16.02.2015 enthält Anregungen zu
verschiedenen Themen der EEK-Fortschreibung, wie Parkraumsituation,
Gastronomie- und Kulturangebot, u. a. Zu dem Thema Nahversorgung in der
Rügländer Straße schreibt die IHK folgendes:
„Bedenklich aus Sicht der Wirtschaft ist die im EEK vorgesehene
gleichmäßige Nahversorgung aller Stadtteile von Ansbach. Im Rügländer Viertel
kommt es bei weiterer Ausweitung des Einzelhandelsangebots (wie in der Planung)
zu einer Überversorgung bei gleichzeitiger Unterversorgung entlang der
Schalkhäuser Straße. Hier besteht auch entsprechend dem LEP (fußläufige
Nahversorgung) dringender Handlungsbedarf für dort lebende Bevölkerung.“
Im seit 2009/2010 bestehenden EEK wird für den Ergänzungsbereich
Rettistraße empfohlen, das vorhandene Sortimentsangebot zu ergänzen und keine
zentrenrelevanten Sortimente sondern nur Sortimente aus der Sortimentsliste
Ergänzungsbereich Nahversorgung anzusiedeln. Zulässig sind demnach die
Sortimente Nahrungs- und Genussmittel, Gesundheits- und Körperpflege,
Schreibwaren und Blumen sowie alle nicht-zentrenrelevanten Sortimente. Die
geplanten Sortimente lassen sich der Sortimentsliste Ergänzungsbereich
Nahversorgung sowie den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zuordnen.
Im Rahmen der Aktualisierung des EEK wird vom Gutachter darauf hingewiesen,
dass bei angedachten Ansiedlungen im Bereich der Rettistraße die
momentanen Ansiedlungspotenziale für die Gesamtstadt in Bereichen Nahrungs- und
Genussmittel sowie Drogeriesortimente ausgeschöpft wären.
Doch auch dieser Bereich ist einem ständigem Wandel unterworfen und es
sind jederzeit Veränderungen, die sich auf das gesamte Stadtgebiet beziehen,
möglich.
Erklärtes Ziel des EEK und der Aktualisierung ist aktiv die Beseitigung
von Unterversorgung in den einzelnen Stadtteilen. Ziel für den Bereich der
Schalkhäuser (Land)straße ist es deshalb, die Versorgung des Stadtteils
grundsätzlich zu verbessern. Dabei steht die Versorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfs (periodischer Bedarf) im Vordergrund.
Im Stadtgebiet werden ausreichend gewerbliche Bauflächen ausgewiesen.
Ferner ist der Fortbestand der gewerblichen Bauflächen in der östlichen und
nördlichen Nachbarschaft zwar gegeben; aus städtebaulicher Sicht kann eine
Entwicklung weg von den Gewerbeflächen, die von Wohnbebauung umgeben sind,
bereits seit längerer Zeit festgestellt werden. Gemischte Nutzungen und
Wohnnutzungen sind dabei auf dem „Vormarsch“.
Beschlussvorschlag
Die Einwände werden zurückgewiesen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Für den Eigentümer dem Plangebiet benachbarter Grundstücke der
Rettistraße 16 und Rettistraße 26 bestehen Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung nach §1 BauGB.
„So sind die Belange eines ausreichenden Lärmschutzes nicht dem
gebührendem Gewicht berücksichtigt wurden. Die Anlieferung zur Nachtzeit über
die Rettistraße ist nicht auszuschließen, sowie die Immissionswerte und
Öffnungszeiten der geplanten Gastronomie im Innen- und Außenbereich sind nicht
ersichtlich.
Als Anwohner sind wir an Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm laut TA Lärm zu
beteiligen um Fehler und Unklarheiten zu beseitigen.
Wir bitten daher um Klärung.“
Stellungnahme der Verwaltung
Der Investor hat eine Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm vorgelegt.
Das Thema Schallschutz ist weiter oben bzgl. der Stellungnahme Umweltamt
ausgeführt. Das Schallschutzgutachten vom 18.02.2015 ist Grundlage der
Festsetzungen im Deckblattentwurf. Demnach darf die Anlieferung und
Ladetätigkeit ausschließlich zur Tagzeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr erfolgen.
Die geplante Gastronomie (Bäcker/Café) ist im Eingangsbereich des
Lebensmittelmarktes geplant und wird sich deshalb an den gesetzlichen
Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe orientieren (6 – 20 Uhr). Die
Festsetzung zu den zulässigen Schank- und Speisewirtschaften soll zur
Verdeutlichung konkretisiert werden: „Weiterhin zulässig ist eine Bäckerei mit
Tagescafé (entsprechend der in Bayern geltenden gesetzlichen Ladenöffnungszeiten),
sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“
Beschlussvorschlag
Die Festsetzung 1b) Art der baulichen Nutzung wird wie folgt
geändert: Weiterhin zulässig ist eine Bäckerei mit Tagescafé (entsprechend
der in Bayern geltenden gesetzlichen Ladenöffnungszeiten nach
Bundesladenschlussgesetz(LadSchlG)), sowie sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe.
Die Eigentümer Rettistraße 18 möchten nach Einsicht der
veröffentlichen Unterlagen und einem Informationsgespräch als direkte Anwohner
einige Punkte anbringen die sie nicht so akzeptieren können.
„- Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften ohne Einschränkung:
Wir sehen eine uneingeschränkte Zulassung einer Speise oder Schank
Zulassung als enorme Belastung und unzumutbar für die Anwohner. Wir beantragen,
dass ausschließlich während der Öffnungszeiten des Einkaufscenters eine
Gaststätten und Schankerlaubnis genehmigt wird. Wir hatten in der vergangenen
Zeit durch die
Sportbar gegenüber teilweise enorme Lärmbelästigung nachts direkt vor
dem Schlafzimmer.
Unmögliche Zustände für einen Anwohner. Dies sollte doch aus Rücksicht
gegenüber uns als Anwohner vermieden werden.
- Lärm und Verkehrsbelastung:
Wir als Anwohner haben bereits jetzt unter einer enormen
Verkehrsbelastung zu leiden. Es handelt sich um einen Schulweg der morgens und
mittags stark frequentiert ist, durch Fußgänger und auch Radfahrer. Durch den
Neubau ist mit einer noch größeren Verkehrsbelastung zu rechnen.
Als Anwohner stellt sich jetzt die Frage ob hier eine entsprechende
Immissionsprüfung oder ein Verkehrsgutachten gemacht wurde.
Es ist sehr gefährlich auch für Kinder die Straße zu überqueren und bei
Zunahme des Verkehrs unter unverändertem Tempolimit sehr gefährlich.
Wir bitten um Prüfung und zum Schutz der Anwohner eine
Verkehrsberuhigung
z.B. durch Tempo 30 oder ähnliches.“
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zulässigkeit des Cafés wird auf die Tagzeit beschränkt (vorherige
Stellungnahme).
Ein Verkehrsgutachten wurde vorgelegt. Die Grundlage der Untersuchung
war ein 24h-Verkehrszählung. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die
Sondergebietsausweisung wird mit rund 125 Kfz in der morgendlichen und
nachmittäglichen Spitzenstunde angegeben. Aus verkehrsplanerischer Sicht sind
keine Bedenken vorgetragen worden.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens. Die Straßenverkehrsbehörde hat in ihrer Stellungnahme
aber bereits verdeutlicht, dass die Beeinflussung der Baumaßnahme auf den
Verkehr der Rettistraße beobachtet wird und evtl. notwendig werdende
verkehrsrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag
Die Festsetzung 1b) wird wie oben formuliert geändert.
Der unmittelbare Angrenzer im Norden, Rettistraße 3a, des zu
ändernden Bebauungsplanes bzw. Flächennutzungsplanes stellt fest, dass dort das
eingeschränkte Gewerbegebiet bestehen bleibe. Allerdings müsse er darauf
hinweisen, dass hier, trotz des eingeschränkten Gewerbegebietes ein Wohnhaus
stehe, welches von den Eigentümern der Firma bewohnt wird. Hier sind alle
Schlafzimmer nach Süden ausgerichtet. Nach Durchsicht der geplanten
Baumaßnahmen im Stadtentwicklungsamt der Stadt Ansbach, sind die meisten der
geplanten Kühlanlagen im Norden untergebracht. Es wird gebeten, dafür Sorge zu
tragen, dass diese Kühlanlagen mit ihren Motoren und Aggregaten, die ja
meistens auf dem Dach stehen und Tag und Nacht laufen, so auszubilden und zu
planen, dass eine Nachtruhe gewährleistet werde.
Stellungnahme der Verwaltung
Im GE dürfen die, an den maßgeblichen Immissionsorten einwirkenden
Schalldruckpegel, auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung die folgende
dB(A)-Werte nach TA Lärm Nr. 6.1 nicht überschreiten:
tags (6:00 – 22:00 Uhr): 65 dB(A)
nachts (22:00 – 06:00 Uhr): 50 dB(A)
Gemäß der vorgelegten Geräuschimmissionsprognose der rw bauphysik vom
18.03.2015 werden diese Werte am Gebäude Flurstück 2220/49 eingehalten.
Der Stellungnahme wird durch die geplante Festsetzung zum Schallschutz
Rechnung getragen. Wohnungen in einem Gewerbegebiet genießen im Gegensatz zu
denen in einem Wohn- oder Mischgebiet grundsätzlich ein niedrigeres
Schutzanspruch. Daher sind in den jeweils geltenden Baunutzungsverordnungen
stets regelmäßig nur Betriebsleiter- oder Inhaber möglich.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Festsetzungen zum
Schallschutz werden wie oben erläutert im Deckblattentwurf aufgenommen.
Der Anwohner Rettistraße 20 äußert folgende Bedenken zum
Bebauungsplanentwurf:
„1. Im Bebauungsplan wird bei der zugelassenen Gebäudehöhe unterschieden
für den nördlichen Bereich von 7,50 m und für den Bereich an der Rettistraße
10,00 m.
Bei der vorgesehenen Bebauung ist nicht ersichtlich warum entlang der
Rettistraße
eine durchgehende Mauer (Schaufenster sind ja wohl bei einem Supermarkt
nicht
vorgesehen) von 10 Metern Höhe in 3 Meter Abstand von der Rettistraße
aufgestellt
werden soll. Dies wird das Straßenbild ja wohl nicht gerade
preisverdächtig machen
und eher einer Gefängnismauer oder der Grenzmauer in Jerusalem gleichen.
Hier sollte, was im Bebauungsplan möglich ist, auf die Gestaltung der Gebäude
zur Vermeidung eines Fabrikhallencharakters Einfluss genommen werden.
2. Im Bebauungsplan sollen Schank- und Speisewirtschaften zugelassen
werden.
Bei diesem Punkt kann ich nicht einverstanden sein. Im jetzt noch
vorhandenen Gebäude war ursprünglich eine Möbelfabrik (Wörrlein). Danach waren
nacheinander zwei Möbelverkaufsgeschäfte, anschließend ein Fliesenfachgeschäft.
Danach wurde die Nutzfläche geteilt in eine KFZ-Werkstatt mit
Verkaufsausstellung, einen Verbrauchermarkt, eine Videothek und einen
Elektrogroßhandel. Weitere Nutzer waren dann ein Sozialladen des
Kolpingverbandes und das Vereinslokal des Billard- und Snookerclubs.
Klammheimlich wurde aus dem Billard-Vereinslokal eine Sportbar und auch
eine
„geheime" Diskothek mit sehr lauter Musik. Entsprechende
Lärmbelästigungen bis in die frühen Morgenstunden durch die auf die Straße
verbannten Raucher und die
wegfahrenden Gästen mit Gröhlen und mit Hupen waren dann die extrem
störenden Begleiterscheinungen.
Aufgrund dieser Erfahrungen kann ich die Zulassung von Schank- und
Speisewirtschaften im Bebauungsplan nicht akzeptieren, weil dies ein Freibrief
für künftige Umnutzungen der jetzt geplanten Geschäftslokale ist. Die Frage
stellt sich, ob später einmal vorgesehen ist, dort ein Nacht- oder Tanzlokal
oder ähnliches zu akzeptieren. Insbesondere ist ja laut der Beschreibung im
Bebauungsplanentwurf „nur Imbissbetrieb in den Verkaufsstätten"
vorgesehen. Warum soll dann jetzt der Freibrief für große Gaststättenbetriebe
oder Nachtlokale in den Bebauungsplan geschrieben werden? Wenn eine andere -
wie die vorher angesprochene - Nutzung einmal vorgesehen ist, ist kein
Versagungseinwand mehr möglich, denn in der Beschreibung zum Bebauungsplan ist
ja die entsprechende Nutzung bereit vorgesehen!
Es wird beantragt, dass gezielt formuliert wird, dass der Gast- und/oder
Schankbetrieb nur während der Betriebszeiten in den primär dem Verkauf von
Bedarf des täglichen Lebens vorgesehenen Geschäftsbetrieben erlaubt ist. Ein
ausschließlicher Gastronomiebetrieb soll ausgeschlossen werden-, ggf. soll auch
die Öffnungszeit – soweit rechtlich zulässig - im Bebauungsplan an die im
Gebiet dieser Bebauungsplanfestsetzung gelegenen Einzelhandelsbetriebe
gekoppelt werden.
3. Bei einer persönlichen Vorsprache und Einsichtnahme in den derzeit
gültigen
Bebauungsplan im Herbst 2014 im Stadtplanungsamt habe ich bereits auf
das
derzeitige Sichtproblem bei der Ausfahrt aus der Schwabedastraße
hingewiesen. Der Radweg entlang der Rettistraße ist stark frequentiert, vor
allem beim täglichen
Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende der Schulen. Ständig sind
Radfahrer in Gefahr, weil die PKW-Fahrer den Fuß- und Radweg beim Ausfahren aus
dem Parkplatz Lidl und aus der Schwabedastraße den Radweg blockieren. Aus
eigener Erfahrung muss man den Radweg bei diesen Ausfahrten nutzen, um
überhaupt Sicht auf den Straßenverkehr zu haben. So wurde
„un"sinnigerweise an der Ausfahrt Lidl ein Schaltkasten (Stadtwerke oder
Telekom) so platziert, dass er die Sicht auf die Rettistraße teilweise
behindert. An der Schwabedastraße hat die Hecke entlang der Rettistraße PKW-
und Busfahrer (Fa. Steiner) gezwungen den Radwegverkehr völlig zu blockieren,
um überhaupt freie Sicht auf den Verkehr in der Rettistraße zu erhalten. Diese
Hecke wurde im Vorfeld der Nutzungsänderung bereits beseitigt, so dass eine
Sichtbehinderung zurzeit nicht besteht.
Im veröffentlichten Bebauungsplanentwurf wurde festgelegt, dass die
nicht befestigten Flächen mit Büschen und Bäumen bepflanzt werden müssen. Zum
Schutz der Radfahrer, und das sind die mit großem Umweltbewusstsein für die
Luftreinheit, soll deshalb die Einmündung nicht mit Büschen oder anderen
niedrig wachsenden Gewächsen bepflanzt werden, damit die PKW- und Bus- oder
LKW-Fahrer ungehinderte Sicht in die Rettistraße haben, noch bevor sie bis auf
den Fuß- und Radweg vor fahren müssen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die überbaubare Fläche im Bereich der Rettistraße ist auf den Südosten
beschränkt. Im westlichen Bereich sind nur Nebenanlagen und Stellplätze
zulässig. Eine durchgehende Mauer an der
Rettistraße ist deshalb nicht möglich.
Zur Festsetzung der Schank- und Speisewirtschaften wird auf die
vorherigen Stellungnahmen verwiesen.
Im Deckblattentwurf werden Sichtdreiecke festgesetzt. Die Flächen sind
von der Bebauung sowie die Sicht behindernden Gegenständen aller Art,
einschließlich Bepflanzung, freizuhalten."
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Festsetzungen zu den
Sichtdreiecken und zur Art der baulichen Nutzung (Bäcker-Café) werden wie oben
beschrieben in den Deckblattentwurf mit aufgenommen.
In der anschließenden Aussprache
Herr Büschl merkt an, dass keine separate
Metzgerei geplant, und bezüglich der Bäckerei lediglich eine Umsiedlung des
bereits bestehenden Betriebs im Westen davon angedacht sei.
Herr Büschl antwortet, dass dies aus
Schallschutz- und Betriebsgründen nicht möglich sei. Diskotheken und
Spielhallen fallen unter die Rubrik Vergnügungsstätten, welche in diesem
Bereich nicht zulässig sein sollen.
Herr Büschl verweist auf die Stellungnahme
der Straßenverkehrsbehörde. Eine zusätzliche Aufweitung der Verkehrswege sei
möglich, weitere Zufahrten seien jedoch nicht geplant, man könne dies bezüglich
der geplanten Lage der Zufahrt nochmals prüfen lassen.
Frau OB Seidel bittet diesbezüglich um eine
Prüfung bis zur nächsten Stadtratssitzung.
Beschlussvorschlag:
Von den eingegangenen Stellungnahmen wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden nach sachgerechter Abwägung wie vorgeschlagen im Deckblattentwurf Nr. 8 zum Bebauungsplan Nr. 4 für einen Teilbereich östlich der Schwabedastraße zur Errichtung von Einzelhandelsflächen aufgenommen. Die Begründung wird entsprechend geändert.
Der Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung kann unverändert zur Offenlegung beschlossen werden.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:
Das Deckblatt Nr. 19
zum Flächennutzungsplan für einen Teilbereich östlich der Schwabedastraße in
der Fassung vom 16.06.2014 und das Deckblatt Nr. 8 zum Bebauungsplan Nr. 4 für
einen Teilbereich östlich der Schwabedastraße zur Er-richtung von
Einzelhandelsflächen in der Fassung vom 09.04.2014 sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen; die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.