Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Rechtmäßige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Seckendorffstraße"

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.02.2021   BA/002/2021 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/001/2021 

Herr Büschl informiert über die rechtmäßige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Seckendorffstraße“.

 

Die Erschließungsanlage wurde in den Jahren 1981 bis 1996 auf einer Länge von ca. 305 m baulich hergestellt. Die Anlage erstreckt sich von der Einmündung in die Straße „An der Ludwigshöhe“ bis zur Anbindung in die „Heideloffstraße“.

 

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage setzt nach § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Die Erschließungsanlage verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7b.

 

Das Bauprogramm bestimmt die räumliche Ausdehnung und kann bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) geändert werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 7b sieht auf Höhe des Flurstückes Flst. Nr. 1789/1 die Pflanzung eines Baumes vor. Aufgrund des geringen Platzes zwischen den einzelnen Parkflächen und deren Lage zwischen den Grundstücken Flst. Nrn. 1789/1 und 1780/13 konnte die Pflanzung des vorgesehenen Baumes nicht realisiert werden.

Von einem bebauungsplankonformen Ausbau wird deshalb abgesehen.

  

Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. des zu pflanzenden Baumes berührt die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht. Es handelt sich um eine Planunterschreitung, die mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Das der ursprünglichen Planung zu Grunde liegende Leitbild wird nicht verändert.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner begrüßt die Herstellung der Erschließungsanlage, bevor eine Verjährung der Abrechnung eintritt.

 

Herr Büschl erinnert in diesem Zusammenhang noch einmal daran, dass Altanlagen, welche älter als 25 Jahre sind, ab 01.04.2021 nicht mehr abrechnungsfähig sind.


Beschluss:

 

Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Seckendorffstraße“ in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes rechtmäßig und endgültig hergestellt ist. Das Bauprogramm wird entsprechend der vorstehenden Erläuterung geändert und an den tatsächlichen Ausbau angepasst.