Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.01.2021 HFWA/001/2021 |
Beschluss: | Dient zur Kenntnis. |
Vorlage: | 40/004/2021 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 149 KB |
Herr Jakobs
erläutert den Sachverhalt wie folgt:
Gemäß § 146 a Abs. 1 Satz 1
AO i. V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung sei jedes elektronische
Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung (TSE)
zu schützen. Die Frist für die entsprechende Umrüstung würde am 31.03.2021 auslaufen.
Bei einem der beiden Kassenautomaten im Parkhaus Altstadt sei eine Umrüstung
nicht mehr möglich. Nachdem im Haushalt keine Mittel zur Verfügung stehen
würden, habe das Liegenschaftsamt außerplanmäßige Mittel in Höhe von 40.000,00
€ für eine Ersatzbeschaffung beantragt.
Eine in der Kämmerei durchgeführte
Vergleichsberechnung hätte ergeben, dass über einen Nutzungszeitraum von 15
Jahren die Kosten für die Anschaffung eines zweiten Automaten niedriger wären als
die Gebührenausfälle bei Vorhaltung nur eines Automaten mit in regelmäßigen
Abständen wiederkehrenden Ausfallzeiten:
die durchschnittlichen täglichen Gebühreneinnahmen beliefen
sich auf 276 €
die durchschnittliche Ausfallzeit laut Betriebsamt
beliefe sich im Monat auf 1 Tag
somit ergebe sich im Jahr ein Gebührenausfall in Höhe
von 3.312 €
bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren summiere sich
der Gebührenausfall auf 49.680 €
Somit sei die Beschaffung eines weiteren Automaten mit
Anschaffungskosten von 40.000 € die wirtschaftlichere Alternative.
Nachdem für den
Kassenautomaten eine Lieferzeit von 10 Wochen bestehe, musste die Bestellung
noch Ende Dezember 2020 erfolgen, um die fristgerechte Installation
sicherstellen zu können. Die nächste Sitzung des für die Bewilligung der
außerplanmäßigen Mittel zuständigen Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses
(HFWA) konnte nicht abgewartet werden. Es musste deshalb eine Eilentscheidung
nach Art. 37 Abs. 3 GO durch den Oberbürgermeister zu treffen.
Es sei am 22.12.2020
entschieden worden:
Bei HHSt. 02.6891.9631
(Haushaltsjahr 2021) werden außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von 40.000,00 €
bewilligt. Die Deckung erfolgt im Rahmen der Jahresrechnung.
Die Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsausschuss wird hierüber gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO informiert.