Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Rechtmäßige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Röntgenstraße"

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.01.2021   BA/001/2021 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/011/2020 

Herr Büschl erklärt vorab, dass es sich bei dieser Beratung nicht um die Behandlung der Details der Abrechnung der Erschließungsanlage handelt, sondern um die rechtmäßige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage “Röntgenstraße”, anschließend stellt er den Sachverhalt vor. 

 

Die Erschließungsanlage „Röntgenstraße“ wurde in den Jahren 1983 bis 2020 baulich hergestellt. Sie hat eine Länge von 182 m und erstreckt sich von der Sauerbruchstraße östlich abzweigend bis zum Ausbauende.

 

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage setzt nach § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Die Erschließungsanlage verläuft im Geltungsbereich des Deckblattes Nr. D7 zum Bebauungsplan HE 8 sowie des Deckblattes Nr. D2 zum Bebauungsplan HE 8.

 

Das Bauprogramm bestimmt die räumliche Ausdehnung und kann bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) geändert werden.

 

Das derzeitige Bauprogramm sieht für den Bereich auf Höhe des Flurstücks Flst. Nr. 170 der Gemarkung Hennenbach bis zum östlichen Ende der Erschließungsanlage eine Fahrbahnbreite von 3,50 m vor. Bedingt durch das dort vorhandene extreme Gefälle wurden für einen ordnungsgemäßen Ausbau Winkelstützelemente erforderlich. Durch die fehlende Zustimmung des Angrenzers zur Inanspruchnahme des Privatgrundstückes, dass dort die Füße der Winkelelemente zum Liegen kommen, wurde die Straßenbreite entsprechend der baulichen Ausführung auf 3,00 m verringert. Dies ließ auch die Dimension der Elemente und folglich die Kosten der Gesamtmaßnahme reduzieren, ohne dass darunter die Benutzbarkeit der Straße in Relation zu den davon erschlossenen Einheiten leidet. Am östlichen Ende der Erschließungsanlage sieht das Bauprogramm ferner eine Aufweitung vor. Ein vollständiger Ausbau hätte hier erhebliche Mehrkosten verursacht sowie den Bestand eines angrenzend stehenden Eichenbaumes gefährdet, so dass von einem bebauungsplankonformen Ausbau abgesehen wird.  

 

Die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Fahrbahnherstellung bzw. des Ausbaus der Aufweitung berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht. Es handelt sich hier um jeweilige Planunterschreitungen, die mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

 

Herr Büschl berichtet von den zahlreichen Bedenken und Beschwerden der Anwohner, welche vor allem den Fortsatz der Röntgenstraße und die Stützmauer im nordöstlichen Bereich betreffen. In den letzten Monaten hat die Verwaltung zahlreiche Fragen dazu beantwortet und für sämtliche Anlieger im Oktober eine Informationsveranstaltung durchgeführt.  

 

Die Stadt Ansbach hat die Straßenfläche für den zuletzt durchgeführten Restausbau im Jahr 2007 erworben. Ein ordnungsgemäßer Ausbau der Straße war ohne die Winkelstützelemente nicht möglich. 

 

 

 

 

 

In der anschließenden Beratung 

 

  • wird dargelegt, dass die Anlieger eine Erschließungsbeitragsabrechnung nicht akzeptieren werden und nach einer Handlungsweise gefragt. 
  • wird nachgefragt, ob der Ausbau der gesamten Straßenlänge bereits anfänglich geplant war. 
  • wird darauf hingewiesen, dass das noch nicht bebaute südöstliche Grundstück erstmals erschlossen werden konnte und damit auch als Baugrundstück bebaut werden kann.  

 

Herr Büschl stellt dar, dass nach der Satzung die Umlegung in der Erschließungsbeitragsabrechnung zu 90% bei den Anliegern und zu 10% bei der Kommune liegt. Die der Erschließungsanlage dienende Stützmauer muss, da für deren Bau erforderlich in die Gesamtsumme hineingerechnet werden. Herr Büschl stellt klar, dass nach dem Erwerb der Straßenfläche für das zuletzt gebaute Stück keine nachträgliche Änderung durch Auffüllung erfolgte. Bereits der ursprüngliche Bebauungsplan für die Röntgenstraße sieht eine Verlängerung der Straße in östliche Richtung vor, damit die Grundstücke davon erschlossen sind.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner ergänzt, dass die Straße im Fortsatz nach dem Bebauungsplan hergestellt wurde, um die Straße ordnungsgemäß abzurechnen. Auch wenn es im Zuge des reduzierten Bauprogrammes zu der Planunterschreitung gekommen war. Es gehe hier um die Gleichbehandlung der Bürger bei Erschließungsbeitragsabrechnungen und nicht darum, einem Anwohner alleine die Zufahrt zu ermöglichen. 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung vorzunehmen:

 

Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Röntgenstraße“ in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes rechtmäßig und endgültig hergestellt ist. Das Bauprogramm wird entsprechend der vorstehenden Erläuterungen geändert und an den tatsächlichen Ausbau angepasst.