Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: PFC Katterbach-Sachstand;

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.11.2020   UA/006/2020 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  21/014/2020 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Kleinlein gibt bekannt, dass die Thematik heute auf der Tagesordnung stehe, um auch den neu gewählten Stadträten einen Überblick über den bisherigen Verlauf und ein mögliches zukünftiges Vorgehen zu geben.

 

In diversen Sitzungen des Umweltausschusses und des Stadtrates wurde bereits mehrfach über den PFC-Schadensfall Katterbach und seine Entwicklung in den letzten Jahren berichtet. Hierbei sind bei der Bearbeitung des Schadensfalles aus rechtlichen Gründen die Maßnahmen, die auf dem Kasernengelände selbst erfolgen strikt von denen, die im Außenbereich der Kaserne zu veranlassen sind, zu trennen.

 

1.         Bearbeitungsstand Innenbereich:

 

Entsprechend den Abstimmungen mit den Fachdienststellen wurde es bisher immer als prioritär angesehen, eine hydraulische Abstromsicherung zu errichten, die eine weitere Schadstoffausbreitung über den Grundwasserpfad verhindert. Dies soll durch die Errichtung einer Vielzahl von Abwehrbrunnen erfolgen, durch die das verunreinigte Grundwasser großflächig zu Tage gefördert und nach Abreinigung in einer hierfür geeigneten Anlage in einen Vorfluter abgegeben wird. Die Planung einer entsprechenden Maßnahme wurde daher wiederholt gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und der US Army Garrison Ansbach gefordert.

 

Die Mittel für die Planung der hydraulische Abstromsicherung wurden inzwischen von den zuständigen amerikanischen Dienststellen freigegeben. Ein Vertrag zur Planung wurde am 11. September vergeben. Die gesamte Vertragslaufzeit erstreckt sich über 18 Monate. Der Vertrag umfasst neben den eigentlichen Planungen der Abwehrbrunnen zunächst noch weitere geophysikalischen Untersuchungen am bestehenden Messstellennetz, das Errichten weiterer Grundwasserbrunnen und die Durchführung von umfangreichen Pumpversuchen bzw. Pilotversuchen zur Grundwasserabreinigung. Ohne diese Erkundungsmaßnahmen ist auf Grund der komplexen Grundwasserverhältnisse an diesem Standort eine Errichtung einer wirksamen Abstrombarriere nicht möglich.

 

Diese aufgelisteten Erkundungsmaßnahmen werden von jetzt gerechnet mindestens 12 Monate in Anspruch nehmen. Mit der Vorlage eines genehmigungsfähigen Sanierungsplanes kann daher realistisch im Frühjahr 2022 gerechnet werden.

 

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist vorgesehen, diesen Sanierungsplan gem. § 13 Abs. 6 BBodSchG seitens der unteren Bodenschutzrechtsbehörde für verbindlich zu erklären.

           

Unter Beachtung der vorgenannten Zeitschiene kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine Umsetzung des Sanierungsplanes für die 2. Jahreshälfte 2022 prognostiziert werden.

 

Herr Böhmer unterstreicht die Aussagen von Herrn Kleinlein. Ein Abtragen des Erdreiches könne zu einer „Mobilisierung“ der Schadstoffe führen. Es sollte kein Eingreifen in die Erdoberfläche erfolgen ohne Abstromsicherung als Backup.

 

 

Für den Innenbereich dient dies zur Kenntnis.

 

 

Im weiteren erläutert Herr Kleinlein den aktuellen Bearbeitungsstand im Außenbereich.

 

2. Bearbeitungsstand Außenbereich

 

Für den Außenbereich der Kaserne ergeben sich diverse Handlungsstränge, die im Rahmen eines Fachstellengespräches am 14.10.2020 erörtert wurden.

Dieses Gespräch fand zusammen mit der zuständigen Bodenschutzrechtsbehörde des Landratsamtes Ansbach statt.

           

Als Fachstellen waren anwesend:

            - Gesundheitsamt Ansbach

            - Wasserwirtschaftsamt Ansbach

            - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

            - Veterinäramt Ansbach

            - Lebensmittelüberwachung der Stadt Ansbach

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht die Forderung, durch die Errichtung weiteren Grundwassermessstellen im Außenbereich der Kaserne die Grundwasserkontamination weiter einzugrenzen.           Diese Forderung wurde bereits an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Schadensregulierungsstelle des Bundes für Truppenschäden nach den NATO -Truppenstatut (BImA-SRB) herangetragen. Eine konkrete Kostenübernahmezusage für die Durchführung dieser Maßnahmen liegt allerdings bis dato noch nicht vor.

 

Grundsätzlich vertritt die BImA-SRB die Rechtsauffassung, dass es bei den geforderten Maßnahmen im Außenbereich der Kaserne um die Regulierung von Schadensersatzforderungen handelt, die zivilrechtlicher Natur sind und demzufolge die Ansprüche eines Antragsstellers mit einer Entschließung nach Grund und Höhe festgelegt werden. Diese Entschließung beendet im Regelfall das behördliche Verfahren, indem über die geltend gemachten Ansprüche vollständig und abschließend entschieden wird.

 

Die erforderlichen Maßnahmen sind im Rahmen einer sog. gewillkürten Ersatzvornahme durch die Stadt Ansbach zu veranlassen. Um eine Schadlosstellung der Stadt Ansbach, ohne dass diese in Vorleistung gehen muss, zu erreichen, werden seitens der BImA-SRB Abschlagszahlungen geleitstet, über deren Grund und Höhe, wie oben erwähnt in einer abschließenden Entschließung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden soll. Diese Abschlagszahlungen erfolgen daher unter dem Vorbehalt einer ganz oder teilweisen Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

 

Diverse Einlassungen und Entgegnungen der Stadt Ansbach zur Durchsetzung der bodenschutzrechtlichen Forderungen und deren Abwicklung haben keine Auswirkungen auf die Rechtsaufassung der BImA-SRB ergeben.

 

Seitens der Verwaltung stellt sich deshalb die Frage, ob es angezeigt ist, diese grundsätzlichen Rechtsfragen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung klären zu lassen.

           

Ein derartiger Rechtsstreit würde sich jedoch voraussichtlich über einen Zeitraum bis zu mehreren Jahren erstrecken und vermutlich dazu führen, dass erforderliche Maßnahmen zur weiteren Schadenserkundung zeitnah mit dem bisherigen Vorgehen nicht mehr umsetzbar wären.

 

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und angesichts der Absicht, eine weitere Schadenseingrenzung und Sanierungsmaßnahmen in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen zu halten, wird aus Sicht der Verwaltung dennoch eine Durchführung der Schadensabwicklung nach den von der BImA-SRB genannten Voraussetzungen noch für vertretbar gehalten.

 

Zusammenfassend erklärt Herr Kleinlein, dass

 

Ø  bei Stadt und BIMA unterschiedliche Rechtsauffassungen, hinsichtlich der Sanierung des mit PFC belasteten Außenbereichs der Kaserne in Katterbach bestehen

Ø  die Stadt und das Umweltamt der Meinung sind, man befinde sich aufgrund der Durchsetzung bodenschutzrechtlicher Forderungen gegenüber dem Zustandsstörer im Verwaltungsrecht

Ø  die BImA hingegen den Standpunkt vertritt, dass es hierbei um Schadensersatzforderungen geht, die auf dem Zivilrechtsweg zu behandeln seien.

Ø  das Bundesamt bisher immer den Forderungen und Vorschlägen der Stadt gefolgt sei und entsprechende Maßnahmen über Finanzierungszahlungen finanziert habe.

Ø  eine Entscheidung über das weitere Vorgehen

a.         Weiterverfolgen des bisherigen Weges, um bei der Sanierung voranzukommen oder

b.         weiteres Vorgehen im Sinne des Verwaltungsrechts zur Durchsetzung bodenschutzrechtlicher Forderungen gegenüber eines Zustandsstörers mit dem Risiko eines Rechtsstreites mit der BImA.

 

 

Herr Meyer schlägt vor, zunächst den bisherigen Weg weiter zu verfolgen,

gleichzeitig aber ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, um weitere

Handlungsmöglichkeiten zu eruieren.

 

Herr Fabi stellt fest, dass es sich um eine schwierige und weitreichende Entscheidung handelt, die im Stadtrat diskutiert und entschieden werden sollte und bittet darum den Tagesordnungspunkt in die Fraktionen zu verweisen.

 

Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.