Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Anpassung Mietobergrenzen im Stadtgebiet Ansbach für die Zeit ab dem 01.01.2020

BezeichnungInhalt
Sitzung:09.09.2020   AfS/002/2020 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  10/001/2020 

Herr Nießlein führt aus:

 

Für die Entscheidungen im Rahmen der Sozialhilfe/Grundsicherung nach dem SGB II und XII (Jobcenter bzw. Amt für Soziales) ist es erforderlich, die Miet- bzw. Heizkostenobergrenzen an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Die Obergrenzen wurden zum 01.01.2016 und zuletzt zum 01.01.2018 angepasst.

 

Sowohl das am 01.01.2005 in Kraft getretene SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) als auch das zeitgleich in Kraft getretene SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) knüpfen die Erbringung von Leistungen für die Unterkunft im Grundsatz daran, dass die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen sind. Das Bundessozialgericht stellt mit Urteilen vom 22.9.2009 – Az. B 4 AS 18/09 R und 17.12.2009 – Az. B 4 AS 27/09 R sehr hohe Hürden an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. Dabei hat die Kommune die Angemessenheit von Mietobergrenzen mittels eines sogenannten schlüssigen Konzepts zu ermitteln und nachzuweisen.

 

Auswertungen ausschließlich anhand von Daten der Sozialempfänger (SGB II, SGB XII, Wohngeld) genügen diesen Ansprüchen nicht. Ein qualifizierter Mietspiegel für die Stadt Ansbach wäre mit erheblichen Kosten sowie einem hohen personellen Aufwand verbunden und müsste dann ebenfalls mit erheblichem Aufwand laufend aktualisiert werden. Im Übrigen wird ergänzend von der Sozialgerichtsbarkeit auch eine Betrachtung im Hinblick auf die konkrete Verfügbarkeit von Wohnungen gefordert.

 

Die Miethöchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) werden von den zuständigen Sozialgerichten weiterhin als Anhaltspunkt akzeptiert, wenn andere Daten nicht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat nun diese Beträge mit dem Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts (Wohngeldstärkungsgesetz) zum 01.01.2020 an die aktuelle Entwicklung angepasst.

 

Die Stadtverwaltung hat deshalb der Anpassung der Mietobergrenzen die für die Stadt Ansbach geltenden Beträge nach dem WoGG (Mietstufe II) zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der Heizkostenobergrenze wird derzeit nicht vorgeschlagen.

 

Es wird somit vorgeschlagen, die Mietobergrenzen für den Bereich der Stadt Ansbach auf der Grundlage der seit dem 01.01.2020 geltenden Obergrenzen nach dem WoGG (Stufe II) zu erhöhen. Das bedeutet eine Anhebung um 33,00 Euro bis max. 63,00 Euro und entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenzen um ca. 8,5 % gegenüber den Werten aus 2018 (vgl. hierzu die beiliegende Tabelle).

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Soziales empfiehlt dem Stadtrat, die Obergrenzen für Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II bzw. SGB XII rückwirkend zum 01.01.2020 nach der der Beschlussvorlage beiliegenden Tabelle auf die Werte der Mietstufe II/Höchstbeträge nach § 12 WoGG zuzüglich eines 10-prozentigen Zuschlags (vgl. Nr. 35.01 Abs. 7 Satz 5 der Sozialhilferichtlinien [SHR] des Bayerischen Städtetages und des Bayerischen Landkreistages vom 15.01.2020) zu erhöhen. Die beigefügte Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.