Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Grundsatzbeschluss zur Weiterführung des Verfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. Ne 5 "für einen Teilbereich zwischen der St 2255 und dem Strüther Berg - Wohngebiet und Pflegeeinrichtung Weinberg West"

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.09.2020   BA/008/2020 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 6
Vorlage:  30/010/2020 

Frau Heinlein stellt die nachstehende Sitzungsvorlage vor.

 

Mit Beschluss vom Bauausschuss vom 24.06.2019 wurde das Büro WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH beauftragt, eine inhaltlich und räumlich weitergehende umfassende Verkehrsuntersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ne 5 „für einen Teilbereich zwischen der St 2255 und dem Strüther Berg – Wohngebiet und Pflegeeinrichtung Weinberg West" durchzuführen.

 

Die Verkehrsuntersuchung für den Ansbacher Nordwesten liegt vor und kann auf der Internetseite der Stadt Ansbach eingesehen werden. Am 17.02.2020 wurden die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung dem Bauausschuss und am 18.02.2020 der Öffentlichkeit vorgestellt.

 

In allen mit dem Verkehrsmodell Ansbach untersuchten und bewerteten Varianten können die zusätzlichen Verkehre durch das geplante Baugebiet Weinberg-West an den Knoten leistungsfähig abgewickelt werden. Neben der Realisierung und Anbindung des Baugebiets Weinberg-West soll die Verkehrssituation im Ansbacher Norden gleichzeitig verbessert sowie künftige städtebauliche Entwicklungen perspektivisch ermöglicht werden.

 

Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255

Basierend auf den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung und in Abstimmung mit den Vorhabenträgern soll die Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 erfolgen (dies entspricht Planfall 6; Verlängerung der Bayreuther Straße bis zur St 2255 und zusätzlich den Entfall der Einmündung Alte Rügländer Straße an die Rettistraße, siehe Anlage).

 

In Abstimmung mit der Bürgerinitiative zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur im Ansbacher Norden e.V. (BIFAN) wurden nach Vorschlägen aus dem Fraktionengespräch verschiedene Varianten der Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 untersucht

-        Einspurige Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 (Flächenverbrauch 1.195 m²)

-        Zweispurige Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255; Variante Süd (Flächenverbrauch 1.365 m²)

-        Zweispurige Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255; Variante Nord (Flächenverbrauch 1.366 m²)

 

und nach ihrem Flächenverbrauch abgewogen. Zusätzlich wurde die Planung dem Staatlichen Bauamt und dem Investor vorgestellt. Im Ergebnis ist die zweispurige Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 (Variante Nord, s. Anhang) die Vorzugsvariante sowohl für den Investor, als auch für das Staatliche Bauamt. Das Pflegeheim kann über die neue Straße von Norden erschlossen werden. Außerdem bietet diese Variante klare Sichtbeziehungen und eine eindeutige Erschließung für die Anlieger. Der Flächenverbrauch ist im Vergleich zur einspurigen Lösung nur geringfügig größer.

 

Der Bebauungsplanentwurf kann unter Berücksichtigung der Trassensicherung entsprechend überarbeitet und das Bauleitplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ne 5 „für einen Teilbereich zwischen der St 2255 und dem Strüther Berg – Wohngebiet und Pflegeeinrichtung Weinberg West" somit fortgeführt werden.

 

Straßenbaulast

Die Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 wird durch die Vorhabenträger baulich hergestellt und die Baulast der Stadt Ansbach übertragen. Dazu muss eine Kreuzungsvereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt geschlossen werden. Im Falle des Inkrafttretens des Bebauungsplans werden folgende begleitende Maßnahmen zusätzlich umgesetzt:

-        Herstellung des Gehwegs östlich/westlich an der Straße am Strüther Berg

-        Umgestaltung der Bayreuther Straße mittels Parkständen ähnlich Galgenmühle

-        Einrichtung einer Haltelinie „bei Rot hier halten" in der Rettistraße vor der Einmündung Rügländer Straße

 

Abweichung Erschließungskostensatzung

Die anfallenden Kosten für den Neubau der Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 werden zum Großteil von der Stadt Ansbach getragen. Da die Anbindung auch für die Bewohner der bestehenden Siedlung von Nutzen sein wird, aber auch für die Erschließung des Seniorenheims erforderlich ist, schlägt die Verwaltung vor, die Kosten für die neue Straße zwischen Investor und Stadt Ansbach aufzuteilen. Der Investor hat Bereitschaft signalisiert, 20% der Kosten für die Straße und Planung zu übernehmen. Somit käme es zu einer Abweichung von der Erschließungskostensatzung der Stadt Ansbach.

Momentan werden die gesamten Baukosten der neuen Anbindung auf etwa 220.000 € (inkl. MWST) geschätzt.

 

Verschiebung der OD-E und OD-V Grenze

Die Grenzen des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrt sind derzeit an der St 2255 im Bereich nördlich der Kreuzung Rettistraße. Im Bereich des Verknüpfungsbereiches entscheidet das Staatliche Bauamt, ob und welche baulichen Anlagen in der Bauverbotszone und Baubeschränkungszone zulässig sind. Dies gilt auch für eventuell erforderliche Lärmschutzanlagen. Mit einer Verschiebung der Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD-V und OD-E) nach Norden hätte die Stadt Ansbach die Möglichkeit den bebaubaren Bereich entlang der Straße – abweichend von der Bauverbotszone – im Bebauungsplan festzusetzen und entsprechend zu gestalten.

Die Straßenbaulast für den Erschließungsbereich (OD-E) ginge dann an die Stadt Ansbach über. Für den Investor würde es möglich, etwas näher an die St 2255 zu bauen und somit den „Flächenverlust“ für die Trassensicherung der Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 in Teilen zu kompensieren.

Der Verwaltungsvorschlag beinhaltet die Beantragung der Verschiebung der Ortsdurchfahrtsgrenzen bei der Regierung von Mittelfranken.

 

Festsetzung Kaufpreis- oder Mietpreisobergrenzen

Gemäß Ansbacher Wohnbaumodell (AWM; Stadtratsbeschluss 20.03.2018) ist im Baugebiet Weinberg-West ein Anteil von mindestens 25 Prozent der neu zu schaffenden Wohnfläche für Geschosswohnungsbau im geförderten Mietwohnungsbau zu sichern. Ausnahmen von den Regelungen des Grundsatzbeschlusses bedürfen einen Beschluss des Stadtrates.

Nachdem der Investor durch die Anbindung an die Staatstraße zu bebauende Flächen verliert und an die Stadt Ansbach abgeben muss, kann aus Sicht der Verwaltung für diesen Fall eine abweichende Regelung vereinbart werden. Die Stadtverwaltung schlägt vor, das Ansbacher Wohnbaumodell in diesem Fall in abgewandelter Form anzuwenden und über den städtebaulichen Vertrag Kaufpreis- oder Mietpreisobergrenzen für den Anteil von 25 Prozent festzulegen. Damit wird auch das dem AWM übergeordnete Ziel der Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum gefördert.

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • angeregt, dass die Durchbindung der Bayreuther Straße von der Stadt Ansbach umgesetzt wird und der Investor die Kosten übernimmt.

Herr Büschl merkt an, dass dies grundsätzlich der Regelfall ist. Der Investor hat nach Abstimmung der Planung im Vorfeld angeboten den Ausbau nach städtischen Standards zu übernehmen. Mittels eines Erschließungsfinanzierungsvertrags sollen die Rahmenbedingungen festgelegt werden.

  • angeregt, die Pflanzung einer Hecke entlang der Staatsstraße festzusetzen.

Herr Büschl antwortet, dass dies falls erforderlich in der Ausgleichsflächenbilanzierung dargestellt werden könnte.

  • vorgeschlagen, die „alte“ Rügländer Straße für den Durchgangsverkehr zu sperren und lediglich eine Sondergenehmigung für die Müllabfuhr zum Durchfahren erlassen.

Herr Büschl merkt an, dass dieser Lösungsvorschlag, wenn nicht eindeutig geregelt, nicht zielführend ist.

  • angefragt, wie die Mietpreisobergrenzen geregelt werden.

Herr Büschl antwortet, dass es sich um eine zeitliche und finanzielle Kopplung an die klassische Wohnraumförderung handelt. Der Investor ist bereits andernorts so verfahren - auch im Hinblick auf die Kaufpreisobergrenzen.

  • angemerkt, dass die Durchbindung als Abkürzung genutzt deutlich mehr Verkehr verursachen wird, da so Ampeln umfahren werden können. Der Bau der Straße zu Lasten des Geschosswohnungsbaus sei abzulehnen. Die ursprüngliche Planung ist zu favorisieren.

Herr Büschl antwortet, dass ein Konsens mit dem Investor erzeugt werden konnte. Die Durchbindung in Verbindung mit einem verkehrsberuhigten Bereich ist das Mittel der Wahl. Herr Büschl verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Verkehrsuntersuchung bzw. das veröffentlichte Verkehrsgutachten.

  • angebracht, ein Verbot der Einfahrt nach Süden anzusetzen.

Herr Büschl merkt an, dass bis zur Sitzung des Stadtrates eine Übersicht an alternativen Möglichkeiten vorbereitet werden kann.

  • angemerkt, dass die Verkehrssicherungspflicht für einen Teil der Staatsstraße vom Freistaat Bayern an die Stadt Ansbach übergehen würde. Die Straße befindet sich aktuell bereits in einem sanierungsbedürftigen Zustand – die Sanierungskosten müsste in diesem Fall die Stadt Ansbach tragen.

Herr Büschl antwortet, dass die Durchbindung eine städtische Straße ist und samt Straßenbaulast in das Eigentum der Stadt Ansbach übergehen wird. Diesbezüglich wurde eine Ablösevereinbarung abgestimmt. Die Staatsstrßae würde entsprechend der dann ggf. neu festzulegenden Ortsdurchfahrtgrenzen hinsichtlich Baulast zu regeln sein.

·         gebeten, den Tagesordnungspunkt in die Fraktionen zu verweisen.

Herr OB Deffner würde sich freuen, wenn in den Fachausschüssen die entsprechenden Entscheidungen gefällt werden.

Über den Antrag den Tagesordnungspunkt in die Fraktionen zu verweisen lässt Herr OB Deffner abstimmen. Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt.

·         angefragt, warum sich der Investor gegen geförderten Sozialwohnungsbau entscheiden hat, andererseits jedoch eine Mietpreisobergrenze festgesetzt wird.

Herr Büschl antwortet, dass das Kerngeschäft des Investors in der vorgesehenen Art der Reihenhausbebauung liegt, welche sich nur schwierig mit dem sozialen Wohnungsbau vereinbaren lässt. Die Mietpreisobergrenzen sind in diesem Fall ein gangbarer Weg.

 

Herr OB Deffner merkt abschließend an, dass bezüglich der Bayreuther Straße nicht mit einer Verschlechterung der verkehrlichen Situation gerechnet werden muss. Durch die vorgesehenen Parkbuchten wird das Einfahren unattraktiver. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Ammerndorf - dort wurde durch eine ähnliche Planung eine sehr gute Lösung erzielt.

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum, die Punkte als Grundsatzbeschluss und Handlungsauftrag zum Beschluss zu erheben:

 

A)   Die Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 ist in ausreichender Breite als Trasse im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ne 5 „für einen Teilbereich zwischen der St 2255 und dem Strüther Berg - Wohngebiet und Pflegeeinrichtung Weinberg West" für die künftige Planung freizuhalten und den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Die Kostenteilung zwischen Investor und Stadt Ansbach beträgt 20 zu 80 für die neue Anbindung. Dies wird vertraglich entsprechend geregelt.

B)   Im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag wird die Herstellung der Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 durch den Vorhabenträger, sowie die Übertragung der Straßenbaulast an die Stadt Ansbach festgesetzt.

C)   Die Verwaltung wird beauftragt, eine Verschiebung der Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD-V und OD-E) nach Norden bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen.

D)   Die Verwaltung wird beauftragt, die Festsetzung von Kaufpreis- oder Mietpreisobergrenzen für einen Anteil von 25 Prozent der neu zu schaffenden Wohnfläche im Rahmen des städtebaulichen Vertrags festzusetzen.

E)   Die Verwaltung wird beauftragt, eine Kreuzungsvereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt für die Anbindung der Bayreuther Straße an die St 2255 abzustimmen.

F)   Unter der Bedingung des Inkrafttretens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur umgesetzt:

1.    Herstellung des Gehwegs östlich/westlich an der Straße am Strüther Berg

2.    Umgestaltung der Bayreuther Straße mittels markierten Parkständen ähnlich der Straße Galgenmühle

3.    Einrichtung einer Haltelinie „bei Rot hier halten" in der Rettistraße

 

Geeignete Planungen sind dem zuständigen Bauausschuss jeweils zeitgerecht zur Entscheidung vorzulegen.