Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Antrag der ÖDP vom 25.05.2020;
Verzicht auf einen Anteil der Aufwandsentschädigung

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.06.2020   HFWA/006/2020 
Vorlage:  REF4/015/2020 

Herr Schenkelberg erklärt zum Antrag der ÖDP, auf einen Anteil der Aufwandsentschädigung zu verzichten, dass die Verwaltung nur aus Distanz, d. h. nur rechtlich geprüft habe, ob überhaupt eine Möglichkeit bestünde, den Antrag umzusetzen. Das Ergebnis der Prüfung sei in der Sitzungsvorlage festgehalten worden:

 

Die Fraktion der ÖDP beantragte vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Ansbach, dass die Stadträte für ein Jahr auf monatlich zehn Prozent ihrer Entschädigung verzichten und die dadurch gewonnene Summe zugunsten der freiwilligen Leistungen der Stadt eingesetzt werden solle.

 

Die Stadtverwaltung habe den Antrag geprüft. Der Antrag sei aus juristischen Gründen nicht zulässig und das gewünschte Ziel könne hiermit nicht erreicht werden. Denn zum einen könne nach Art. 20a Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) auf die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen nach Satz 1 der Vorschrift nicht verzichtet werden. Dies gelte nach der einschlägigen Kommentarliteratur unabhängig davon, ob der Anspruch bereits entstanden sei oder nicht und ob auf den Anspruch insgesamt oder nur zu einem Teil verzichtet werden solle. Sinn und Zweck dieser Regelung zur Unverzichtbarkeit sei es nämlich, zu verhindern, dass die finanzielle Situation einer Person Einfluss auf ihre Möglichkeiten haben könne, ein gemeindliches Ehrenamt wahrzunehmen. Ohne diese Regelung wäre nicht auszuschließen, dass Interessenten für die Übernahme eines Ehrenamts unter gewissen Druck gerieten, auf die Entschädigung zu verzichten und sich somit möglicherweise vor allem Personen durchsetzen würden, die auf diese nicht angewiesen seien. Aus den vorgenannten Gründen wäre auch ein (politischer) Appell des Stadtrates an die Stadtratsmitglieder, finanziellen Verzicht zu üben, nicht zulässig, da auch dieser Druck auf die Stadtratsmitglieder ausüben könnte, was gerade auch der Sinn und Zweck eines solchen Apells wäre.

 

Selbst wenn man die Zulässigkeit eines Verzichts unterstelle, würde die Fraktion hiermit nicht den von ihr verfolgten Zweck erreichen können. Denn nach den §§ 23 und 16 KommHV-K müsste eine Minderausgabe bei den Entschädigungen der Stadtratsmitglieder dazu genutzt werden, um den drohenden Fehlbetrag zu reduzieren. Eine Finanzierung bislang ungeplanter Ausgaben für freiwilliger Leistungen wäre somit aufgrund der verzichteten Entschädigungsgelder also nicht möglich.

 

Alternativ stünde es den Stadtratsmitgliedern frei, ihre Entschädigung nach eigenem Ermessen an gemeinnützige Einrichtungen zu spenden. Denn Art. 20a Abs. 1 Satz 3 GO schränke die Verwendung der Entschädigungsleistung nicht ein, sodass diese insbesondere auch einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden könne, solange das Forderungsrecht nicht auf einen Dritten übertragen würde.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner stellt Herrn Forstmeier die Frage, ob der Antrag unter den vorgenannten Aspekten von ihm zurückgezogen wird.

 

Herr Forstmeier zieht den Antrag zurück.