Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Grundsatzbeschluss Stadtstrand auf der Promenade

BezeichnungInhalt
Sitzung:15.06.2020   BA/006/2020 
Beschluss:Mehrheitlich abgelehnt.
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 13
Vorlage:  31/019/2020 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Dr. Simons berichtet vom Ergebnis des Umlaufverfahrens und erklärt den Sachverhalt.

 

Es liegt ein Bauantrag, auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Promenade im Bereich des Hauses Nr. 2 einen sogenannten Stadtstrand mit der Bezeichnung Moose Lounge zu errichten. Die Moose Lounge verfügt selbst bereits über entsprechende Sondernutzungsflächen an der Maximilianstraße für Freibewirtung.

 

Vorgesehen ist eine mit Bohlen eingefasste Sandfläche von 34 x 5,5 m. In der Mitte soll ein mobiler Ausschankwagen positioniert werden, der über auf der Verkehrsfläche verlegten Leitungen versorgt werden soll. Die Entsorgung soll über einen Schlauch in einen Kanaleinlauf erfolgen. Die verlegten Leitungen erhalten einen Überfahrschutz. Die Zeit zwischen 12.00 und 22.00 h ist als Öffnungszeit geplant. Die Anlage wird für die Zeit einer Saison errichtet und anschließend wieder entfernt. Es erfolgt der Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Die Bestuhlung (Liegestühle und Gastronomiebestuhlung) soll laut Betreiber täglich auf- und abgebaut werden.

 

 

Bauordnungsrecht

 

Das Vorhaben ist aufgrund seiner Größe bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig. Weiterhin ist die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, weil das Vorhaben auf öffentlicher Fläche errichtet werden soll.

 

 

Verkehrsrechtliche Aspekte und Reinigung

 

Der Fußgänger- und Radfahrverkehr muss vor allem bei Dunkelheit um den Stadtstrand geleitet werden. Die Aufstellfläche ist die eigentliche mittlere Promenadenfläche. Das Reinigen der Promenade mit Kehrmaschinen wird im Bereich des Überfahrschutzes behindert. Bei Starkregenereignissen ist mit Sandaustrag auf die öffentliche Verkehrsfläche zu rechnen.

 

 

Fiskalischer Aspekt und Denkmalrecht

 

Bei der Planung der Promenade war (und ist) es Ziel, den kleinen historischen Pavillon, der früher die Funktion einer Tabak-Trafik hatte, nach seiner Sanierung wieder zu errichten. Das Gebäude ist ein Einzeldenkmal und steht förmlich unter Schutz. Ein dem Denkmal adäquater Standort auf der Promenade ist in der städtebaulichen Planung vorgesehen. Entsprechende Ver- und Entsorgungsleitungen sind bereits vorab verlegt. Zur Bewirtschaftung des Pavillons ist eine kleine Außengastronomie vorgesehen. Eine weitere Außengastronomie erschwert die Bewirtschaftung des städtischen Pavillons und läuft damit den Interessen der Stadt Ansbach entgegen.

 

Der Stadtstrand der Moose Lounge soll unmittelbar neben dem historischen bald wiedererrichteten Pavillon errichtet werden. Der Pavillon war ein einzeln stehender Baukörper. Das Aufstellen eines mobilen Schankwagens wird diesem Umstand nicht gerecht.

 

 

Stadtgestaltung

 

Die Planung der Promenade ist geprägt von einer strengen Struktur paralleler Streifen, die in Ihrer Nutzung alle durchgängig sind - begehbar, befahrbar und im Bereich des Stellplatzstreifens auch beparkbar. Die Durchgängigkeit ist nur von querenden Straßen unterbrochen. Die Streifen werden begleitet von regelmäßigen Baumstandorten und rhythmisiert gepflanzten Hecken. Der noch zu errichtende Pavillon wird demzufolge in einer Baumachse in der Dimension der Baukronen errichtet. Die städtebauliche Planung ist auf die Durchgängigkeit ausgerichtet. Einzelne Möblierungen im öffentlichen Raum wie Radständer oder Bänke gliedern die parallelen Räume. Die Leitsysteme zur Barrierefreiheit sind ebenfalls auf Durchgängigkeit ausgelegt.

 

Kommt es zur Anlage des Stadtstrandes mit einer durch Bohlen eingefassten Sandfläche, wird ein Kerngedanke der räumlichen Gliederung der öffentlichen Flächen gestört. Die Fahrrad- und Fußgängerverkehr muss um den Standstrand herumgeleitet werden.

 

Der Sachvortrag wird anhand von Plänen im Rahmen der Sitzung ergänzend erläutert.

 

Der vorgenannte Text ist eine resümierende Zusammenfassung der Stellungnahmen der im Verfahren beteiligter Ämter, i. E. Betriebsamt, Tiefbauamt, Stadtplanung, Bauordnungsamt mit Sondernutzung, Liegenschaftsamt.

 

Herr Dr. Simons fasst zusammen:

 

Nach alledem empfiehlt die Verwaltung, für das Vorhaben aus den vorgenannten Gründen keine Sondernutzungsgenehmigung zu erteilen. Bauordnungsrechtlich ergeht wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse kein Bescheid, da feststeht, dass sonstige Genehmigungen und Zustimmungen nicht erteilt werden.

 

Im Anschluss an den Sachvortrag erklärt Herr Oberbürgermeister Deffner, dass das Baurecht keinen Schutz vor Konkurrenz bietet, er kann sich jedoch persönlich zur Belebung der Promenade eine befristete Baugenehmigung für zwei Jahre mit einer täglichen Betriebseinstellung um 22 Uhr vorstellen kann, da auch noch die Restaurierung des Pavillons Zeit in Anspruch nimmt. Er werde aber in der Beschlussabstimmung den Vorschlag der Verwaltung mittragen.   

 

In der folgenden Erörterung im Gremium wird eine mögliche Konkurrenz zum historischen Pavillon und zum gegenüberliegenden Imbissstand angesprochen und auf den vorhandenen Fahrradständer und Trinkwasserspender, sowie auf eine eventuelle Sandausschwemmung bei Starkregen, hingewiesen. Auch das Leitsystem für Menschen mit Handicap führt über die angesprochene Fläche.

 

Die Mehrheit des Gremiums findet die Idee eines Stadtstrandes grundsätzlich gut, welche auch eine Belebung des Stadtbildes mit sich bringt, äußert sich aber kritisch zur konkret gewünschten öffentlichen Verkehrsfläche auf der Promenade.  


Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt, dem Antragsteller keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Der Bauantrag wird als laufendes Geschäft der Verwaltung behandelt.