Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Belehrung über das Steuergeheimnis (§ 30 AO)

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.05.2020   SR/005/2020 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  REF1/007/2020 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Jakobs teilt Folgendes mit:

 

Die Stadtratsmitglieder als Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 AO i.V.m. § 355 StGB).

 

Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

 

1. Verhältnisse eines anderen, die ihm

 

a)         in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

 

b)         in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

 

c)         aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

 

bekannt geworden sind, oder

 

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet oder

 

3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.

 

Nach § 355 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger, der unbefugt Steuergeheimnisse offenbart oder verwertet, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Auch derjenige, der unbefugt vom Bayer. Datenschutzgesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unmittelbar und insbesondere übermittelt, zum Abruf bereithält, oder einem anderen verschafft, wird mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt. In schwereren Fällen kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.