Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: 2. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Ansbach

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.03.2015   HFWA/003/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF1/002/2015 

Herr Kleinlein berichtet, der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat bei der Prüfung der Jahresrechnungen 2007-2012 festgestellt, dass § 6 Abs. 12 EBS aufgrund der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 29.11.1989, Az. Nr. 6 N 86.01300) nichtig ist.

 

§ 6 Abs. 12 EBS lautet:

 

„Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend, wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt“.

 

Eine Beschränkung der Vergünstigungsregelung auf die oben näher bezeichneten Grundstücke ist rechtswidrig, weil insbesondere Gründe der Beitragsgerechtigkeit es erfordern, auch ungewöhnlich tiefe (durchlaufende) Grundstücke in den Kreis der mehrfach erschlossenen und damit insoweit begünstigten Grundstücke mit einzubeziehen. § 6 Abs. 12 EBS ist deshalb ersatzlos zu streichen. Dieser sei bisher auch noch nie zur Anwendung gekommen

 

Auf Nachfrage liest Herr Kleinlein Absatz 11 vor und weist darauf hin, dass Absatz 12 diesen ergänze.

 


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die 2. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung des Entwurfes vom 20.02.2015 zu beschließen. Der Entwurf, der der Niederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 1)