Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Abrechnung der Erschließungsanlage Marterfeldstraße - Kostenspaltung

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.02.2020   BA/002/2020 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/001/2020 

Frau Stützer stellt nachfolgenden Sachverhalt dar.

 

In der Erschließungsanlage „Marterfeldstraße“ konnte bislang der erforderliche Grunderwerb auf Höhe des Grundstücks Flst. Nr. 1125 Gemarkung Eyb noch nicht endgültig abgeschlossen werden.

 

Aus diesem Grund wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 23.01.2018 die Abrechnung der Erschließungsanlage „Marterfeldstraße“ im Wege der Kostenspaltung beschlossen.

 

Sie berichtet, dass der östliche Gehweg im Bereich der Anwesen Flst. Nrn. 1135/1 und 1135/9 je Gemarkung Eyb auf einer Länge von ca. 40,00 m weiterhin baulich nicht endgültig hergestellt sei. Die abschließende Herstellung des östlichen Gehwegteilstücks sei zeitlich, gerade auch im Hinblick auf die eingeführte Herstellungsfiktion, welche zum 01.04.2021 eintritt, nicht abschätzbar. Die Teilmaßnahme Herstellung östlicher Gehweg, wurde, wie bereits der Grunderwerb „weggespalten“. Es werden tatsächlich nur die entstandenen Aufwendungen für den rechtmäßig und baulich endgültig hergestellten westlichen Gehweg entlang der Erschließungsanlage beitragsrechtlich geltend gemacht. Diese Vorgehensweise lag bereits der Beschlussfassung vom 23.01.2018 zugrunde, wenngleich dies aus der Sachverhaltsdarstellung szt. nicht deutlich genug hervorging.

 

Im Zuge der Abrechnung der Erschließungsanlage „Marterfeldstraße“ im Rahmen der Kostenspaltung werde der Erschließungsbeitrag für die Freilegung, die Fahrbahn, den westlichen Gehweg, die Beleuchtungseinrichtungen und die Entwässerungseinrichtungen erhoben (§ 7 Nrn. 2, 3, 5, 9 und 10 der Erschließungsbeitragssatzung).

 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung ergänzend zur Klarstellung vorzunehmen:

 

Die bisher entstandenen Aufwendungen für die Teilmaßnahmen der Erschließungsanlage „Marterfeldstraße“ werden im Wege der Kostenspaltung gem. § 7 Nrn. 2, 3, 5 (für den westlich gelegenen Gehweg), 9 und 10 der Erschließungsbeitragssatzung beitragsrechtlich abgerechnet. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Abrechnung der fertig gestellten Teilmaßnahmen vorzunehmen.