Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.01.2020 UA/001/2020 |
Beschluss: | Dient zur Kenntnis. |
Vorlage: | 23/002/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 137 KB | ||
Antrag_OLA_Eichenprozessionsspinner_191031 (002) 116 KB |
Frau
Oberbürgermeisterin Seidel informiert, dass ein Antrag zum Thema: Maßnahmen
gegen Eichenprozessionsspinner im Stadtgebiet; Alternativen zum Abholzen
schaffen; möglichst viele Bäume erhalten, der OLA vorliegt.
Herr Brenner
berichtet, dass grundsätzlich die Abwägung der erforderlichen Maßnahmen zur
Bekämpfung von EPS (Eichenprozessionsspinner) in der Verantwortung des
Verkehrssicherungspflichtigen liegt, d.h. i.d.R. dem Eigentümer oder
Verfügungsberechtigten des Grundstückes, auf welchem betroffene Bäume stehen.
Kommt der Verfügungsberechtigte des Grundstückes seiner
Verkehrssicherungspflicht augenscheinlich nicht nach und gefährdet hierdurch
das Wohl der Allgemeinheit, kann eine verwaltungsrechtliche Anordnung zur
Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von EPS nach dem LStVG
erlassen werden. Hierbei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
verfahren. Eine Fällung der befallenen Bäume ist zwar möglich und geeignet um
den EPS zu bekämpfen, allerdings nicht erforderlich und stellt nicht das mildeste
Mittel dar. Unabhängig von den verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten sind
Nachbaransprüche nach §§ 906, 1004 BGB durch Betroffene selbst zu regeln,
sofern die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.
Seitens der Stadt
Ansbach existieren keine Leitlinien für den Umgang mit EPS. Dies gilt sowohl
für die eigene Grundstücksverwaltung und der damit verbundenen
Verkehrssicherungspflicht, als auch für den Fall einer etwaigen Anordnung gegen
Dritte. Die Prüfung und Veranlassung erforderlicher Maßnahmen beim Vorkommen
von EPS erfolgt innerhalb der Stadtverwaltung daher einzelfallbezogen und
ämterübergreifend.
Mögliche Maßnahmen
reichen von Hinweisschildern, über eine Kennzeichnung besonders gefährdeter
Bereiche mit rotweißem Absperrband bis hin zur Absaugung der EPS-Gespinste. Bei
wiederkehrendem Befall stark frequentierter Bereiche besteht zudem die
Möglichkeit einer präventiven Behandlung betroffener Bäume mit einem selektiv
wirksamen Biozid auf Basis des „Bacillus thuringiensis“, welches jedoch nur in
einem bestimmten Stadium der Raupen und bei entsprechender Witterung seine
Wirkung entfaltet.
Die Umsetzung der
Maßnahmen auf städtischen Flächen erfolgt im Fall einer Beschilderung und
Kennzeichnung i.d.R. durch das Betriebsamt der Stadt Ansbach. Die Absaugung und
präventive Behandlung von Bäumen erfolgt hingegen durch hierfür beauftragte
Fachfirmen. Die Priorisierung der Einzelfälle erfolgt im Fall nicht
ausreichender Kapazitäten bei den Fachfirmen in Abstimmung des Umweltamtes mit
dem Ordnungsamt, dem Sachgebiet Landschaftsplanung, Grünflächen und Forst
(Tiefbauamt) und/oder dem Liegenschaftsamt. Da in Jahren, mit starkem Befall
durch EPS, oft die Kapazitäten der Fachfirmen zur zeitnahen Bekämpfung nicht
ausreichen, kommt es hierbei jedoch zu Verzögerungen.
Herr Brenner
referiert weiter, dass die Stadt Ansbach ihre Entscheidungen über Maßnahmen bei
EPS auf städtischen Flächen nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip aber auch vor
dem Gesichtspunkt einer möglichst geringen Einschränkung der Bürger bei der
Nutzung städtischer Flächen trifft. Dieser Maßstab kann jedoch
verwaltungsrechtlich nicht auch von Dritten gefordert werden, insofern eine
Anordnung nach dem LStVG lediglich auf die Gefahrenabwehr gerichtet sein darf
und das mildeste Mittel anzuordnen ist. Die Erstellung von Leitlinien im
Vorfeld einer einzelfallbezogenen sicherheitsrechtlichen Anordnung als
hoheitliche Maßnahme scheidet daher aus Sicht der Sicherheitsbehörde aus.
Vielmehr bildet gerade der genannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits
die „Leitlinie“ im hoheitlichen Bereich.
Die für die
Bekämpfung von EPS zur Verfügung stehenden Mittel werden im Budgetring des
Umweltamtes verwaltet (HH-Stelle: 01.1141.6580). Die Ausgaben stiegen aufgrund
der zunehmenden Ausbreitung in den letzten Jahren kontinuierlich an; soweit
Mehrausgaben anfallen, werden diese durch überplanmäßige Mittel und einen
Ausgleich im Budgetring 1141 des Umweltamtes gedeckt.
Die Stadt Ansbach
behält die Kostenentwicklung weiter im Auge und berücksichtigt diese bei den
Haushaltmittelanträgen. Die Stadt Ansbach prüft zudem geeignete
verwaltungsinterne Regelungsansätze für die Entscheidungen über Maßnahmen bei
EPS.
Wie der
Presseberichterstattung im November 2019 zu entnehmen war, wurde seitens der
Bayerischen Staatsforsten die Entscheidung getroffen, keine Fällung von Eichen
im Bereich des Tiergartenwaldes alleine aufgrund eines Befalls mit
Eichenprozessionsspinnern (EPS) zu veranlassen.
Frau
Oberbürgermeisterin Seidel stellt klar, dass auch bei existierenden Leitlinien
der Stadt Ansbach keine Übertragung auf private Grundstücke gegeben sei. Es sei
immer eine Einzelfallbetrachtung aufgrund der jeweils individuellen Gegebenheit
vorzunehmen. Hierbei sei eine
verbesserte Zusammenarbeit der beteiligten Ämter zielführender als eine
Vorschrift.
Herr Stadtrat Meyer
bedankt sich für die Aufarbeitung des Themas für den Ausschuss und bei den
Anwohnern im Bereich des Tiergartenwaldes. Durch ihre Aufmerksamkeit und
schnelles Handeln konnte eine Lösung mit den Staatsforsten gefunden werden und
der überwiegende Baumbestand bleibt erhalten.
Herr Meyer
erläutert, dass das verstärkte Auftreten des EPS ein Klimaphänomen sei. Es sei
bekannt, dass die Raupenhaare allergische Reaktionen hervorrufen können und
deshalb eine Bekämpfung nötig sei. Er plädiert dafür, dass immer das mildeste
Mittel angewendet werde (Absperrung – Absaugung). Als Negativbeispiel führt
Herr Meyer auf, dass in Baden Württemberg dahingehend große Fällungen
vorgenommen wurden. Er fordert dazu auf, dass die Populationen natürlicher
Feinde (Raupen und Vögel) angesiedelt und gefördert werden sollten. Somit könne
sich die Natur mittelfristig selbst helfen. Ein Vergleich mit anderen Kommunen
wäre wünschenswert.
Frau Oberbürgermeisterin Seidel erklärt, dass die Thematik, der Bekämpfung mit natürlichen Feinden beobachtet werde. Es sei jedoch klarzustellen, dass sich hierbei der Erfolg mittelfristig einstelle.