Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Auswirkungen §2b UStG im Betriebsamt

BezeichnungInhalt
Sitzung:26.11.2019   HFWA/010/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/025/2019 
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Herr Jakobs trägt folgenden Sachverhalt vor:

 

Aus der am 12.09.2019 vorgestellten Präsentation ergibt sich in nachfolgenden Bereichen ein entsprechender Handlungsbedarf.

 

1)    Zusammenarbeit „awean“

Mit Schreiben des Bayerischen Städtetag vom 20.11.2019 kam es hier zu neuen Erkenntnissen welche derzeit noch geprüft werden, ob private Unternehmer potentiell in der Lage sein könnten, diese Aufgaben zu übernehmen. Sollte dies der Fall sein, würde dann die Umsatzsteuerbefreiung entfallen. Bisher sei ein Kooperationsvertrag (umsatzsteuerfrei) angedacht gewesen.

 

2)    Sportplatzpflege

Die Pflege von Vereinssportplätzen wird durch die Stadt Ansbach teilweise übernommen bzw. bezuschusst. Die Rechtslage bzw. die rechtliche Wertung bzgl. echtem (steuerfrei) oder unechtem (steuerpflichtig) Zuschuss ist in diesem Fall nicht abschließend geklärt. Hinsichtlich der Auswirkungen des § 2b UStG auf diese Bezuschussung kann derzeit keine Einschätzung abgegeben werden. Es empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt.

 

3)    Leistungen ggü. Dritten

Leistungen ggü. Dritten bspw. Vermietungswagen oder Budenaufbau unterliegen zukünftig der Umsatzsteuer. Dies ist ab 1.1.2021 zu berechnen.

 

Herr Meyer stellt sich die Frage, ob dies dann nicht zu hohen Verlusten für die Ansbacher führen würde, da große Summen verloren gehen würden.

 

Herr Jakobs bittet darum nicht nur die Nachteile zu sehen, da durch die Umsatzsteuer auch ein Vorsteuerabzug möglich sei. Sicherlich bedeute die Beachtung dieses Gesetztes auch einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

 

Herr Schaudig stellt die Frage, ob es möglich sei die Vereine glimpflicher davon kommen zu lassen, wenn Sachleistungen von der Stadt erbracht werden, wie z. B. Sportplatzpflege.

Man könne evtl. einen höheren Zuschuss (i. H. der Umsatzsteuer) gewähren, aber grundsätzlich müsse die Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer erfolgen und vom Verein gezahlt werden, so Herr Jakobs. Aber da die Rechtslage, Unterscheidung von echtem und unechtem Zuschuss, nicht eindeutig ist, müsse das Finanzamt konsultiert und um Auskunft gebeten werden.

 

Auf Rückfrage von Herrn Porzner, wird durch Herrn Jakobs klargestellt, dass die Abstimmung zu Punkt drei darüber sei, dass unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2021 weiterhin die Leistungen durch die Stadt Ansbach erbracht werden sollen.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat möge beschließen:

 

1)    Wird ggf. in der Sitzung beschlossen.

 

2)    Die Verwaltung wird beauftragt im Bereich der Sportplatzpflege eine entsprechende verbindliche Auskunft beim Finanzamt Ansbach einzuholen.

 

3)    Leistungen gegenüber Dritte werden künftig der Umsatzsteuer unterworfen. Hierzu zählen v. a.

-       Vermietung von Geschirr- und Geschirrspülmobil, Klowägen

-       Aufbau von Buden und Bühnen

-       Weitere Hilfstätigkeiten ggü. Dritten wie Bachwoche, Stadtwerke, Citymarketing, sonstige Vereinen usw.

Ungeachtet dessen sind diese Tätigkeiten fortzuführen.