Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Bauleitplanung Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)
a) Vorstellung der Planung
b) Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage gem. § 2 Abs. 1 BauGB
c) Wahl der Art des Bebauungsplans
d) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:25.11.2019   BA/010/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/034/2019 

Frau Oberbürgermeisterin Seidel spricht in ihrem Vorwort von einer jahrelangen Bauruine, welche nun einer neuen Entwicklung zugeführt werden soll, diese Fläche soll für die Zukunft wieder lebendig werden. Sie freue sich, dass nun ein Investor für eine neue Nutzung sorgen wolle. Dies sei eine begrüßenswerte Entwicklung.

Herr Büschl berichtet, dass in den letzten 15 Jahren bei der ehemaligen Thermoselect-Anlage Stillstand herrschte und der Bau zusehends verfalle. Es herrsche baurechtliches Niemandsland. Der Schwerpunkt in der Sitzung des Bauausschusses liege in der Vorstellung des Vorhabens und der Empfehlung für das Plenum. Anschließend informiert Herr Büschl ausführlich über den Sachverhalt.

Das Gelände der ehemaligen Thermoselect-Anlage stellt sich einigen Jahren als Brachfläche dar. Verschiedene Konzeptionen, das Gelände zu reaktivieren und einer neuen Nutzung zuzuführen, sind bisher gescheitert. Mit einem neuen Eigentümer[1] der Fläche und einem Konzept zur Revitalisierung zu einem Gewerbegebiet im Bereich des „Light Industrial“ liegen die Voraussetzungen für eine Entwicklung der Fläche vor, können jedoch nur mithilfe eines Bebauungsplans umgesetzt werden.

Ziel der Planung ist eine „Light-Industrial-Gewerbe-Immobilie“ die multifunktional für diverse Betreiber und Branchen eingesetzt werden kann. Mit „Light Industrial“ werden zum einen Immobilien beschrieben, die möglichst wandelbar sind, um für verschiedene Produktionsnutzungen zur Verfügung stehen zu können. Zum anderen werden darunter keine Betriebe mit hoher Produktionstiefe und Emissionen verstanden. Mithilfe einer modularen Erstellung des Gebäudes, kann die Immobilie nach Fertigstellung an einen oder durch eine Teilbarkeit an mehrere Nutzer vermietet. Diese Teilbarkeit des Gebäudes ermöglicht auch in Zukunft Umstrukturierungen der Betriebsabläufe innerhalb des Gebäudes.

 

Um eine möglichst hohe Verwertung der vor Ort und insbesondere in dem Gebäude der Thermoselect-Anlage vorhandenen Materialen zu erreichen, wird zudem ein spezielles Abbruchverfahren des Gebäudes verwendet. Dieses ermöglicht die Wiederverwendbarkeit unbelasteter Materialen für die Nivellierung des vorhandenen Sockels sowie teilweise des umliegenden Geländes.

 

Neben der Entwicklung des Gewerbegebietes sollen teilweise die vorhandenen Regenrückhalteeinrichtungen durch die Ausweisung von Grünflächen erhalten werden. Ebenso können durch Gutachten bereits ermittelte Zauneidechsen innerhalb des Grundstücks verlagert und durch einen neuen geschützten Habitatraum im Vorfeld der baulichen Entwicklung berücksichtigt werden.

 

Das Plangebiet wird im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach derzeit als Versorgungsfläche dargestellt und es besteht kein Bebauungsplan. Dadurch ergibt sich eine derzeitige planungsrechtliche Beurteilung der Fläche nach § 35 BauGB, wonach vor allem privilegierte Bauvorhaben zulässig sind.

Sonstige Bauvorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, sofern ihre Ausführung und Benutzung öffentlichen Belangen nicht entgegensteht. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans als Versorgungsfläche würde demnach der Entwicklung eines Gewerbegebietes entgegenstehen und eine Zulässigkeit nach § 35 BauGB ist nicht gegeben.

 

Um eine geordnete städtebauliche Ordnung (jenseits einer Renaturierung des Areals), die eine bauliche Neunutzung der Fläche beinhaltet, herbeizuführen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie die parallele Änderung des Flächennutzungsplans notwendig.[2]

 

Nach Darstellung des Investors soll auf einer möglichst flexiblen Fläche eine Hallengroßstruktur errichtet werden. Deshalb soll eine Arrondierung durch die Hinzunahme der angrenzenden Waldfläche (s. Anlage) erfolgen. Auch die Errichtung mehrerer Einzelgebäude sei nicht auszuschließen, sofern der vom späteren Mieter verfolgte Nutzungszweck dies erfordert. Als Nutzungsrahmen, der mit Light-Industrial-Immobilien umschrieben wird, handelt es sich um eine nicht scharf abgegrenzte Nutzungspalette von Lager- und Logistik-Objekten, in denen Zusatztätigkeiten und Abläufe im betrieblichen Kontext stattfinden oder die dafür vorbereitet sind. Das geschieht zum Beispiel, indem Flächen für Fertigung bzw. Vorfertigung, Warenumschlag oder Komplettierung nutzbar sind oder auch Büroflächen (oft im selben Gebäude) vorhanden sind oder vorgehalten werden. Eine Light-Industrial-Immobilie ist insofern ein Gebäude mit einer großen Bandbreite an möglichen Funktionen und Nutzungen.

 

Die planerischen Umsetzungsmöglichkeiten sehen folgendes vor:

 

Seitens der Verwaltung wird das Instrument des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als zielgerichtetes Verfahren mit einem DV empfohlen. Der Investor bzw. dessen Projektpartner ist jedoch nur im Rahmen eines Angebotsbebauungsplanes (der ausschließlich an den abstrakten Festsetzungskatalog des § 9 BauGB orientiert ist) zur Realisierung des Vorhabens bereit.

 

Die Argumente beider Seiten stellen sich wie folgt dar:

 

Hauptargumente der Investoren für einen Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag:

 

·         höhere Flexibilität in der Bebauung

·         keine negativen Auswirkungen bei der Bewertung des Grundstücks.

·         Ein VBP stelle ein unkalkulierbares Risiko dar, welches bei der Grundstücksentwicklung hinderlich und mit einem erheblichen Vermarktungsabschlag, der im Wege der Transaktion an Kapitalanleger eingepreist werde.

·         Berücksichtigung von wechselnden Ansprüchen der zukünftigen Mieter

·         mehr Unabhängigkeit von politischen Zielsetzungen

 

 

Hauptargumente der Verwaltung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan:

 

·         präzisere planerische Feinsteuerung möglich da keine Bindung an § 9 BauGB und BauNVO

·         im DV verpflichtet sich der VT zur Realisierung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist

·         Entschädigungslose Aufhebung[3] des Baurechts im Falle der Nichtumsetzung möglich.

 

Analog zu dieser Aufhebungsregelung bietet der Investor für den Fall der Nichtrealisierung des Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist die Vereinbarung eines Ankaufsrechts zugunsten der Stadt im städtebaulichen Vertrag an. Diese Alternative wird aus den folgenden Gründen kritisch gesehen:

 

·         Frage nach der Angemessenheit i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB muss genau geprüft werden

·         Wahl des Zeitrahmens für das Ankaufsrecht – Bereitstellung von umfangreichen Haushaltsmitteln wäre erforderlich

·         der Ankaufspreis wäre im Vertrag zu bestimmen; ein Preis unter dem Verkehrswert ist stets unangemessen

·         Ist es eine Zielvorstellung der Stadt, ein mit dem Gebäude „belastetes“ Grundstück zu erwerben?

·         Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Realisierungsfrist zu verlängern wäre und wie lange

·         notarielle Beurkundung zur Wirksamkeit des Ankaufsrechts wäre notwendig

 

Für eine sachgerechte Entscheidung des Stadtrates zur Wahl der Verfahrensart zur Schaffung des Baurechts wird in den nachfolgenden Ausführungen auf die wesentlichen Unterschiede zwischen einem „normalen“ qualifizierten Bebauungsplan im Sinne eines Angebotsplans (ABP) und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) eingegangen.[4]

 

 

Inhalt und Zweck eines VBP und Unterscheidung zum ABP

 

§ 12 BauGB regelt unter der Überschrift „Vorhaben- und Erschließungsplan“ (VEP) den sog. VBP (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Die Besonderheit des Vorhaben- und Erschließungsplans – vor allem gegenüber einem Angebotsbebauungsplan – liegt darin, dass er sich nicht auf den abschließenden Festsetzungsrahmen des § 9 ABS. 1 BauGB für die Zulässigkeit von Vorhaben beschränkt, sondern dass er zugleich ein eigenständiges Instrumentarium zur Realisierung der Vorhaben enthält. Der VBP ist eine Kombination von Elementen der Bauleitplanung mit jenen eines städtebaulichen Vertrags (gem. § 11).

Die Initiative zur Schaffung des Planungsrechts liegt dabei grundsätzlich in der Hand des Investors. Dieser arbeitet die städtebauliche Planung aus und verpflichtet sich vertraglich zu ihrer Verwirklichung sowie zur Tragung der Planungs- und (ggf.) Erschließungskosten. § 12 hat damit zum Ziel, die Gemeinden von Planungs- und Erschließungsaufgaben zu entlasten und zugleich private Initiativen bei der Planung und Erschließung zu ermöglichen.

 

Der VBP hat seinen Ursprung und Wesensgehalt in der Stärkung kooperativer Handlungsformen zwischen privatem Investor und der die Planungshoheit innehabenden Stadt. Insofern ist der VBP faktisch eine Ergänzung der „Angebotsplanung“ der Gemeinde in Form des Bebauungsplans durch eine „Vorhabenplanung“ im engen Zusammenwirken zwischen privatem Vorhabenträger (VT) und der Gemeinde als Inhaberin der Planungshoheit. Ein VBP und ein ABP sind hinsichtlich der Anwendung gleichrangig, d. h. die Gemeinde kann das eine oder das andere Verfahren grundsätzlich frei wählen. Sie hat im Übrigen auch keine Verpflichtung einen ABP oder einen VBP aufzustellen.

 

Grundvoraussetzung bei beiden Verfahren muss das (Plan-)Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein.

 

Eine Unterscheidung, welches Verfahren angewandt wird, kann sich vielmehr wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben. Wenn bspw. im Hinblick auf die Umsetzung der Planung der Weg zu dem einen oder dem anderen Verfahren vorgezeichnet ist.

 

Da der VBP grundsätzlich von einem Investor als VT erarbeitet wird, liegt darin eine sehr weitgehende Verzahnung in der Kooperation zwischen VT und Stadt. Der Gesetzgeber hat § 12 neben dem städtebaulichen Vertrag nach § 11 gestellt. Die stärkste Gemeinsamkeit zwischen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und städtebaulichem Vertrag liegt im sog. Durchführungsvertrag (DV).

 

Beim VBP kommen im Gegensatz zum ABP nicht zur Anwendung:

 

-       die Plansicherungsinstrumente (§§ 14 bis 18, 22 bis 28)

-       die Bestimmungen über die Entschädigung, die Umlegung und die Enteignung (§§ 39 bis 79, 85 bis 122)

-       das Erschließungsbeitragsrecht und

-       die naturschutzrechtliche Kostenerstattungsregelung (§§ 127 bis 135 c).

 

Verfahrensformell besteht zwischen dem VBP und dem ABP kein Unterschied.

Der deutlichste tatsächliche Unterschied liegt in der konsequenten Ausrichtung auf die Umsetzung des VBP über den DV. Dieser ist das Kernelement der Regelung, welches die Verantwortung hierfür unmittelbar dem VT zuordnet.

 

Der VT übernimmt mit dem Abschluss des DV die Verpflichtung, auf der Grundlage des von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten sowie in den VBP übernommenen Konzepts (Vorhaben- und Erschließungsplan) das Vorhaben auf

 

 

 

 

-   eigene Kosten innerhalb eines

-   vertraglichen Zeitraums und nach

- vertraglich näher bestimmten Vorgaben zu verwirklichen, ggf. auch die städtebaulich erforderlichen Erschließungsanlagen herzustellen und zu finanzieren.

 

Rechtsnatur und Inhalt des Durchführungsvertrags

 

Der DV gem. § 12 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Er ist gewissermaßen ein Spezialfall eines städtebaulichen Vertrags i. S. des § 11; vgl. § 11 Abs. 4.

 

§ 12 regelt den gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen Fall eines städtebaulichen Vertrags samt einer Verknüpfung mit der Bebauungsplanung. Der VBP ist ohne DV nicht rechtswirksam. Der DV muss auch spätestens beim Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 über den VBP geschlossen sein und regelt im Wesentlichen folgende Inhalte:

-    den Wechsel des VT, d. h. den Übergang von einem bisherigen auf einen neuen Durchführungsvertrag mit einem anderen Vertragspartner der Stadt (Rechtsnachfolger).

-    eine Regelung über die Aufhebung des VBP im Falle der Nichterfüllung des DV.

-    die Vereinbarung eines bestimmten Zeitraums zur (baldigen) Durchführung der oder des Vorhabens und der Erschließung.

 

Der DV ist darüber hinaus nicht Bestandteil der öffentlichen Auslegung. Er muss in erster Linie und unbedingt eine Verpflichtung zur Verwirklichung der im VEP bezeichneten Vorhaben und ihrer Erschließung enthalten. In der Praxis hat sich regelmäßig ein Realisierungszeitraum von 3 bis 5 Jahren etabliert. Die vereinbarten Fristen sollen der dem DV zugrundeliegenden Konzeption über die zeitliche Realisierung mit entsprechender Flexibilität entsprechen. Eine Verlängerung der Durchführungsfrist kann aus sachgerechten Gründen auch noch später vereinbart werden. Auch kann im DV bereits vereinbart werden, dass eine Verlängerung der Durchführungsfrist mit Zustimmung der Stadt möglich ist.

 

Allgemein können durch den DV Verpflichtungen begründet werden, wie sie auch sonst im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 zulässig sind.

 

Bei der Ausgestaltung der Frist kann es sich auch empfehlen, die Durchführungsfrist nach Erschließungsmaßnahmen und Vorhaben zu differenzieren und innerhalb beider Bereiche Abschnitte zu bilden. Im vorliegenden Fall wäre dies der Rückbau der Thermoselect-Anlage, wie vom Investor bekundet wurde.

 

Ein Fristbeginn kann auch von der Bestandskraft der Baugenehmigung abhängig gemacht werden. Demnach könnte eine gesonderte Frist darüber vereinbart werden, bis zu der der VT den Bauantrag vorzulegen hat. Das eigentliche Risiko des VT liegt in der Aufhebung des VBP durch die Gemeinde gem. § 12 Abs. 6. sofern dieser den DV nicht erfüllt.

 

 

 

 

 

§ 12 Abs. 3a BauGB ermöglicht darüber hinaus eine „offene“ Gestaltung des VBP. So können allgemeine Festsetzungen (z.B. Baugebiete im Sinne der BauNVO sowie Nutzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB) getroffen werden, eine Ausrichtung auf ein spezielles Vorhaben ist somit nicht zwingend. Dies wäre auch im vorliegenden Fall, unter Einbezug von Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten, zweckdienlich und könnte trotz einer konkreten Orientierung auf einzelne Nutzungsmöglichkeiten noch ausreichend Freiraum für den VT bieten.

 

Sicherung der Verpflichtung

 

Im BauGB ist in § 12 Abs. 6 Satz 1 eine Sanktionsmöglichkeit für die Fälle, in denen der VEP nicht innerhalb der vereinbarten Frist und damit entgegen dem im DV Vereinbarten durchgeführt wird. Der Gemeinde steht damit als „letzte“ Sanktionsmöglichkeit die Aufhebung des Bebauungsplans zu. In der Kommentierung zum BauGB wird diese Möglichkeit als „ultima ratio“ angesehen. Zur Vermeidung einer solchen Sanktion sollte sich die Gemeinde demnach im DV Sicherungen einräumen lassen. Möglich wäre z.B. die Vereinbarung von Vertragsstrafen (§ 62 Satz 2 VwVfG i. V. mit §§ 336 ff. BGB) oder Sicherheitsleistungen einschließlich der Gewährung von Bürgschaften oder die Möglichkeit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (vgl. weiterhin § 61 VwVfG) hinzuweisen.

 

Aufschiebend bedingtes Baurecht

 

§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB eröffnet die Möglichkeit, in besonderen Fällen festzusetzen, dass Nutzungen oder Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind. Dies wird flankiert durch die Klarstellung in § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB, der diese Bedingung auch als Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags ermöglicht. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Anwendung eines bedingten Baurechts sowohl im Angebotsbebauungsplan als auch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB.

 

Wird also beispielsweise in einem Angebotsbebauungsplan ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt, kann Gegenstand der sogenannten aufschiebend bedingten Festsetzung die Gesamtheit der im Baugebiet zulässigen Nutzungen und Anlagen sein, die dann erst ab dem Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind. Diese Bedingung benötigt eine städtebauliche Rechtfertigung, in Frage kommen städtebaulich relevante Umstände. Zweck des § 9 Abs. 2 BauGB ist dabei, die Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen und Anlagen in Abstimmung mit bestimmten städtebaulichen Maßnahmen und sonstigen städtebaulichen Vorgängen zu steuern. Diese Gesichtspunkte können sich aus der planerischen Konzeption oder den berührten Belangen ergeben. Die Umstände müssen in einem sachlichen, städtebaulichen Zusammenhang mit der Festsetzung stehen – unabhängig davon, ob sie im Plangebiet oder außerhalb liegen.

 

Der Kommentar Ernst-Zinkahn-Bielenberg zum BauGB führt als Beispiel für ein derartig bedingtes Baurecht die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen und damit ihre Verwirklichung in Abhängigkeit von der Errichtung oder Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen oder die vorherige Durchführung bestimmter Maßnahmen an. Dies entspricht ggf. den Anforderungen des Abwägungsgebotes.

 

 

Im vorliegenden Fall lässt sich subsummieren, dass als Voraussetzung für das beabsichtigte Vorhaben (die Errichtung einer Immobilie für "Light-Industrial") zunächst der Abbruch der bestehenden Immobilie stattfinden und ggf. eine Altlastenfreiheit hergestellt werden muss. Ohne den Eintritt dieser beiden Aspekte ist das Ziel des Bebauungsplanes nicht zu erreichen. Insofern ist als Bedingung des Baurechts für die Errichtung der genannten Immobilie der Abbruch und die etwaige Schaffung der Altlastenfreiheit auf dem Gebiet ebenso Bedingung wie die Bereitstellung ausreichender Ausgleichsflächen für die Inanspruchnahme der Waldflächen.

 

Diese Bedingungen

- Abbruch der Thermoselect-Anlage

- ggf. Beseitigung potentieller Altlasten auf der Fläche

- Bereitstellung ausreichender Ausgleichsflächen

sind insofern als Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Parallel empfiehlt sich, die Bedingungen ebenfalls im städtebaulichen Vertrag zu regeln. Dies ergänzt die öffentlich-rechtliche Regelung durch ein erklärtes Interesse des VT, sich der Bedingung zu unterwerfen.

 

Sollte ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zum Einsatz kommen, ließe sich dieses Vorgehen analog auch dort umsetzen (mit der Regelung der Bedingungen im Bebauungsplan sowie im Durchführungsvertrag).

 

Zusammenfassung/Fazit:

 

Grundsätzlich kann die Stadt im Rahmen ihrer Bauleitplanung frei wählen, welches Planungsinstrument sie einsetzen möchte. Sofern die Stadt und der Investor nicht das Gesamtpaket des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB wählen wollen, können durch einen Angebotsbebauungsplan (ABP) in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag gem. §11 ähnliche Ergebnisse erreicht werden.

 

Mit einem VBP lassen sich wesentliche Aspekte für die Stadt Ansbach sicherstellen wie eine Realisierungsfrist, die Aufhebung des Baurechts bei Nichtrealisierung sowie ein Zustimmungsrecht zu einem Vorhabenträgerwechsel.

 

Gleichzeitig kann im Rahmen des VBP mittels eines bedingt aufschiebenden Baurechts ermöglicht werden, dass vor der Genehmigung einzelner Bauvorhaben auf der Fläche ein vollständiger Abbruch der Thermoselect-Anlage vollzogen wird und benötigte Ausgleichsflächen bereitgestellt werden.

 

Sollte der Stadtrat diese Option nicht wünschen, kann mit einem ABP kombiniert mit einem städtebaulichen Vertrag und einem bedingt aufschiebenden Baurecht ebenfalls eine weitgehende Sicherung der Ziele dargestellt werden, mit der Ausnahme der über den DV vorgesehenen Aufhebungsmöglichkeit des Baurechts. Für diesen Fall steht die vom VT in Aussicht gestellte Alternative zur Debatte, die jedoch die oben angeführten Komplikationen in der Vertragsgestaltung beinhaltet.

 

Frau Oberbürgermeisterin Seidel betont am Ende des Sachvortrages noch einmal die Wichtigkeit des Projekts und spricht sich für eine zeitnahe Umsetzung aus.

 

In der anschließenden Aussprache wird

 

·       die aktuelle Entwicklung zur Nutzung einer Industrieruine und das geplante Vorhaben mehrheitlich begrüßt.

·       um Flexibilität für den Investor gebeten.

·       angeregt, Ausgleichsflächen als Blüh- oder Streuobstwiesen anzulegen.

·       nachgefragt, ob ein städtebaulicher Vertrag bei beiden Varianten erstellt wird.

 

Herr Büschl betont, dass nur bei einem Angebotsbebauungsplan ein städtebaulicher Vertrag vorgesehen ist, beim vorhabenbezogenen B-Plan handele es sich um einen sogenannten Durchführungsvertrag.

 

·       gebeten, möglichst wenige Flächen abzuroden und die Ausgleichsflächen schriftlich zu fixieren.

 

Herr Büschl betont, dass das geplante Vorhaben ein wirtschaftliches Grundlayout habe, jedoch Ausgleichsflächen entsprechend aufgeforstet werden.

 

·       sich mehrfach für die Variante des Angebotsbebauungsplanes ausgesprochen.

 

Der Vertreter der Grünen Fraktion betont in diesem Zusammenhang, dass er nicht für die gesamte Fraktion sprechen könne.

 

·       nachgefragt, ob ein Biotop an der Autobahn, aufgrund der Lichtverhältnisse, als

           sinnvoll betrachtet wird.

·       nach den Möglichkeiten eines Rückkaufs durch die Stadt Ansbach gefragt.

 

Herr Büschl erklärt, dass dies in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden könne, er aber durch das mögliche aufschiebend bedingte Baurecht als obsolet betrachte; ferner seien mit dieser Thematik eine vergleichsweise hohe Komplexität verbunden.

 

Abschließend sind folgende beiden Beschlussvorschläge vorgestellt worden:

 

Alternative 1:

 

Der Bauausschuss nimmt von den Ausführungen Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

1. Der Flächennutzungsplan wird im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage gem. § 2 Abs. 1 BauGB geändert, das Deckblatt erhält folgende Bezeichnung:

 

Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage

 

2. Für das Gebiet der ehemaligen Thermoselect-Anlage wird auf Grundlage des Planentwurfs vom 14.11.2019 ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung aufgestellt:

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Alternative 2:

 

Der Bauausschuss nimmt von den Ausführungen Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

1. Der Flächennutzungsplan wird im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage gem. § 2 Abs. 1 BauGB geändert, das Deckblatt erhält folgende Bezeichnung:

 

Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage

 

2. Für das Gebiet der ehemaligen Thermoselect-Anlage wird auf Grundlage des Planentwurfs vom 14.11.2019 ein Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung aufgestellt:

 

Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB mit dem Investor abzustimmen, der als Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung folgende Voraussetzungen formuliert:

Der Rückbau der TAE-Anlage ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Neubebauung und die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Rodung der Waldflächen innerhalb des Bebauungsplangebietes herzustellen.

 

Das Gremium spricht sich für die vorgestellte Alternative 2 als Beschluss und Empfehlung für den Stadtrat aus.

 

 

 



[1] Das Projekt wird in Bezug auf das Grundstück über die JK GE 1 GmbH & Co.KG, entwickelt und hat ihren Sitz ist Ansbach. Diese soll die Baureifmachung, Planung, Konzeption und den Abbruch durchführen. Nach Schaffung des Baurechts soll diese Gesellschaft das Grundstück in eine gemeinsame Projektgesellschaft einbringen.

Diese Projektgesellschaft wird neu gegründet als JK GE 2 GmbH & Co.KG. An dieser Gesellschaft sind Herr Jörg Kernstock zu 50 % und Panattoni Europe zu 50 % beteiligt. Diese Gesellschaft soll das Gebäude errichten und vermieten.

 

[2] der kursive Text basiert auf Angaben des Planungsbüros, die vom Investor autorisiert wurden.

[3] Eine Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans regelt § 12 Abs. 6 BauGB. Diese entschädigungslose Aufhebungsregelung ist eine gesetzlich vorgesehene Sanktionsmöglichkeit der Gemeinde, wenn der VT das Vorhaben nicht innerhalb der im DV vereinbarten Frist realisiert hat.

 

[4] Wenn Paragraphen benannt sind, beziehen sich diese, sofern nicht gesondert erwähnt, immer auf das Baugesetzbuch (BauGB).


Beschluss:

 

 

Alternative 2:

 

Der Bauausschuss nimmt von den Ausführungen Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

1. Der Flächennutzungsplan wird im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage gem. § 2 Abs. 1 BauGB geändert, das Deckblatt erhält folgende Bezeichnung:

 

Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage

 

2. Für das Gebiet der ehemaligen Thermoselect-Anlage wird auf Grundlage des Planentwurfs vom 14.11.2019 ein Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung aufgestellt:

 

Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB mit dem Investor abzustimmen, der als Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung folgende Voraussetzungen formuliert:

Der Rückbau der TAE-Anlage ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Neubebauung und die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Rodung der Waldflächen innerhalb des Bebauungsplangebietes herzustellen.