Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Auswirkungen § 2b UStG im Betriebsamt

BezeichnungInhalt
Sitzung:03.12.2019   SR/010/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/025/2019 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Jakobs verweist auf die Ausführungen im HFWA und stellt kurz den Sachverhalt dar. Hieraus ergibt sich in nachfolgenden Bereichen ein entsprechender Handlungsbedarf.

 

1) Zusammenarbeit „awean“

Das Bundesministerium der Finanzen hat die bisherige Auffassung der kommunalen Spitzenverbände zur Umsatzsteuerfreiheit von verwaltungsunterstützenden Tätigkeiten zurückgewiesen. Künftig werden die Leistungen an die awean damit der Umsatzsteuer unterliegen.

 

2) Sportplatzpflege

Die Pflege von Vereinssportplätzen wird durch die Stadt Ansbach teilweise übernommen bzw. bezuschusst. Die Rechtslage bzw. die rechtliche Wertung bzgl. echtem (steuerfrei) oder unechtem (steuerpflichtig) Zuschuss ist in diesem Fall nicht abschließend geklärt. Hinsichtlich der Auswirkungen des § 2b UStG auf diese Bezuschussung kann derzeit keine Einschätzung abgegeben werden. Es empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt.

 

3) Leistungen ggü. Dritten

Leistungen ggü. Dritten bspw. Vermietungswagen oder Budenaufbau unterliegen zukünftig der Umsatzsteuer. Dies ist ab 1.1.2021 zu berechnen.


Beschluss:

 

1.   Die Verwaltung wird beauftragt Verhandlungen mit der awean über den Abschluss eines neuen Vertrages aufzunehmen.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt im Bereich der Sportplatzpflege eine entsprechende verbindliche Auskunft beim Finanzamt Ansbach einzuholen.

 

3.   Leistungen gegenüber Dritte werden künftig der Umsatzsteuer unterworfen. Hierzu zählen v. a.

 

      Vermietung von Geschirr- und Geschirrspülmobil, Klowägen

      Aufbau von Buden und Bühnen

      Weitere Hilfstätigkeiten ggü. Dritten wie Bachwoche, Stadtwerke, Citymarketing, sonstige Vereinen usw.

 

Ungeachtet dessen sind diese Tätigkeiten fortzuführen.