Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 03.12.2019 SR/010/2019 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 37, Nein: 1 |
Vorlage: | 30/034/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 395 KB | ||
AmGemeindewald_Vorentwurf_20191114 3 MB | ||
TAE Flächen 137 KB | ||
TAE Flächen II 174 KB |
Frau OB Seidel führt aus, dass die Angelegenheit
intensiv im BA behandelt und beraten wurde. Das Gelände liegt schon länger
brach und es ging ein längerer Rechtsstreit voraus, der im Jahr 2014 beendet
wurde. Nunmehr gibt es einen privaten Investor, der das Grundstück erworben
hat. Dieser möchte auf der Fläche eine Hallengroßstruktur
mit Schaffung von möglichst vielen Arbeitsplätzen errichten unter dem
Stichwort: „Logistik plus X“. Es sei seitens der Stadt sehr zu begrüßen, dass
die Brachfläche neu bebaut werde. Bedingung sei der Abbruch der
Thermoselect-Anlage, die Beseitigung potentieller Altlasten auf der Fläche und
die Bereitstellung ausreichender Ausgleichsflächen.
Herr Büschl
verweist auf die umfangreiche Sitzungsvorlage. Für eine sachgerechte
Entscheidung zur Wahl der Verfahrensart zur Schaffung des Baurechts wird auf
die wesentlichen Unterschiede zwischen einem „normalen“ qualifizierten
Bebauungsplan im Sinne eines Angebotsplans (ABP) und einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan (VBP) eingegangen. In der aktuell erneut erfolgten Beratung durch
die Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Mittelfranken wird aufgrund der
nötigen Ausnahme vom Anbindegebot auch ein Sondergebiet-(SO)-Logistik, das
einen bestimmten flexiblen Rahmen definieren kann, für sachgerecht erachtet.
Dies könne neben einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine passende
Gebietskulisse sein. Auf jeden Fall sollte im Bebauungsplan die Möglichkeit zu
einem aufschiebend bedingten Baurecht genutzt werden. Parallel empfiehlt es
sich, die Grundbedingungen in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln. Er
stellt anhand einer Präsentation die Planungen vor. Zur zwischenzeitlich
aufgekommenen Befürchtung, dass Einzelhandel realisiert werden könnte, gibt
Herr Büschl bekannt, dass in Abstimmung mit dem Investor jeglicher Einzelhandel
dort ausgeschlossen werden soll. Der BA habe sich einstimmig für Alternative 2
ausgesprochen.
Herr Deffner stellt klar, dass er es für sinnvoller halte, dass es
bei einer Festsetzung eines Gewerbegebiets statt eines Sondergebiets Logistik
bleiben soll, wenngleich auch er keinen Einzelhandel dort sehe.
Nach Beantwortung einiger Anfragen wird der Beschlussempfehlung zur Abstimmung gestellt.
Beschluss:
1. Der Flächennutzungsplan wird im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage gem. § 2 Abs. 1 BauGB geändert, das Deckblatt erhält folgende Bezeichnung:
Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage
2. Für das Gebiet der ehemaligen Thermoselect-Anlage wird auf Grundlage des Planentwurfs vom 14.11.2019 ein Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung aufgestellt:
Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“
3. Die Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB mit dem Investor abzustimmen, der als Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung folgende Voraussetzungen formuliert:
Der Rückbau der TAE-Anlage ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Neubebauung und die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Rodung der innerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Waldflächen herzustellen.