Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Bauleitplanung Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)
a) Vorstellung der Planung
b) Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage gem. § 2 Abs. 1 BauGB
c) Wahl der Art des Bebauungsplans
d) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:03.12.2019   SR/010/2019 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 1
Vorlage:  30/034/2019 

Frau OB Seidel führt aus, dass die Angelegenheit intensiv im BA behandelt und beraten wurde. Das Gelände liegt schon länger brach und es ging ein längerer Rechtsstreit voraus, der im Jahr 2014 beendet wurde. Nunmehr gibt es einen privaten Investor, der das Grundstück erworben hat. Dieser möchte auf der Fläche eine Hallengroßstruktur mit Schaffung von möglichst vielen Arbeitsplätzen errichten unter dem Stichwort: „Logistik plus X“. Es sei seitens der Stadt sehr zu begrüßen, dass die Brachfläche neu bebaut werde. Bedingung sei der Abbruch der Thermoselect-Anlage, die Beseitigung potentieller Altlasten auf der Fläche und die Bereitstellung ausreichender Ausgleichsflächen.

 

Herr Büschl verweist auf die umfangreiche Sitzungsvorlage. Für eine sachgerechte Entscheidung zur Wahl der Verfahrensart zur Schaffung des Baurechts wird auf die wesentlichen Unterschiede zwischen einem „normalen“ qualifizierten Bebauungsplan im Sinne eines Angebotsplans (ABP) und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) eingegangen. In der aktuell erneut erfolgten Beratung durch die Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Mittelfranken wird aufgrund der nötigen Ausnahme vom Anbindegebot auch ein Sondergebiet-(SO)-Logistik, das einen bestimmten flexiblen Rahmen definieren kann, für sachgerecht erachtet. Dies könne neben einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine passende Gebietskulisse sein. Auf jeden Fall sollte im Bebauungsplan die Möglichkeit zu einem aufschiebend bedingten Baurecht genutzt werden. Parallel empfiehlt es sich, die Grundbedingungen in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln. Er stellt anhand einer Präsentation die Planungen vor. Zur zwischenzeitlich aufgekommenen Befürchtung, dass Einzelhandel realisiert werden könnte, gibt Herr Büschl bekannt, dass in Abstimmung mit dem Investor jeglicher Einzelhandel dort ausgeschlossen werden soll. Der BA habe sich einstimmig für Alternative 2 ausgesprochen.

 

Herr Deffner stellt klar, dass er es für sinnvoller halte, dass es bei einer Festsetzung eines Gewerbegebiets statt eines Sondergebiets Logistik bleiben soll, wenngleich auch er keinen Einzelhandel dort sehe. 

 

Nach Beantwortung einiger Anfragen wird der Beschlussempfehlung zur Abstimmung gestellt.


Beschluss:

 

1. Der Flächennutzungsplan wird im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage gem. § 2 Abs. 1 BauGB geändert, das Deckblatt erhält folgende Bezeichnung:

 

Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage

 

2. Für das Gebiet der ehemaligen Thermoselect-Anlage wird auf Grundlage des Planentwurfs vom 14.11.2019 ein Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung aufgestellt:

 

Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB mit dem Investor abzustimmen, der als Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung folgende Voraussetzungen formuliert:

 

Der Rückbau der TAE-Anlage ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Neubebauung und die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Rodung der innerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Waldflächen herzustellen.