Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.10.2019 SR/009/2019 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 26, Nein: 10 |
Vorlage: | 30/030/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 142 KB |
Frau OB Seidel verweist auf die Diskussion im Bauausschuss und dass der Tagesordnungspunkt in die Fraktionen verwiesen wurde.
Herr Büschl betont, dass es sich hier nicht um eine Verhinderungsplanung, sondern um eine vorausschauende Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung handle. Die Verwaltung sieht hier ein Bebauungsplanverfahen vor. Anschließend erläutert er folgenden Sachverhalt anhand einer Präsentation:
Aufgrund verschiedener Bauvoranfragen im Ortsrandbereich von Eyb und Pfaffengreuth einerseits und der Auswahl von Wachstumsflächen im ISEK andererseits besteht die Notwendigkeit, den Ortsrand Pfaffengreuths dahingehend zu sichern, dass die spätere Planung nicht gefährdet wird und ein stimmiges, städtebaulich attraktives und auf die bauliche Situation des Bestandes Rücksicht nehmendes Konzept entwickelt werden kann. Da der durch das Bevölkerungswachstum, steigende Bodenpreise und durch nicht oder nur langwierig aktivierbare Baulücken und unbebaute Grundstücke ausgelöste Zentrifugaleffekt mit permanentem Baudruck auf den Rändern der gewachsenen Stadt in den Außenbereich hinein in diesem Teilbereich Auswirkungen auf die zukünftige städtebauliche Ordnung hat, ist ein Planerfordernis gegeben.
Die Ziele des Flächennutzungsplanes, der hier eine der Erschließung der geplanten Stadterweiterung dienende Verkehrstrasse sowie einen, die Quartiere gliedernden, Grünzug vorsieht, sind mittels eines Bebauungsplanes zu sichern. Andernfalls wird die geordnete Entwicklung der Bereiche nachhaltig negativ beeinträchtigt.
Der Bebauungsplan soll sowohl die Erschließungsstraße als auch den gliedernden Grünzug planungsrechtlich sichern sowie den Ortsrand vor einer ungeordneten Bebauung schützen, um die spätere Planung nicht zu gefährden. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich so eng wie möglich gefasst, muss jedoch die Bereiche des Ortsrandes, der Straße und des Grünzuges umfassen. Dennoch kann in den kommenden Jahren eine auch dem Flächennutzungsplan entsprechende Flächenentwicklung vorbereitet werden, die jedoch angesichts der Gebietsgröße umfangreichere Vorarbeiten wie möglicherweise ein Wettbewerbsverfahren, Gutachten usw. erfordern.
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E-22 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB sinnvoll. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Herr Deffner stellt die Notwendigkeit eines solchen Bebauungsplans in Frage und begründet dies u.a. mit der mangenden personellen Kapazität der Verwaltung. Außerdem fehle die Landwirtschaftsfläche. Die CSU wird dem Beschluss nicht zustimmen.
Herr Hüttinger hält den Bebauungsplan grundsätzlich für notwendig. Er hat die Bitte darauf aufzupassen, dass der Flächenverbrauch nicht zu groß wird und die Baulücken geschlossen werden. Er fragt auch nach dem Entwässerungssystem.
Herr Büschl beantwortet anschließend Fragen zur Entwässerung, die aller Voraussicht nach im Trennsystem erfolgen müsste, wenn die Wohnbauflächen aus dem FNP überplant und erschlossen werden sollen.
Frau Koch regt an, nun auch zu versuchen die Grundstücke zu erwerben, damit dort auch bebaut werden kann.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 1.10.2019:
1. Für das
Gebiet wird auf Grundlage des Planentwurfs des Amtes für Stadtentwicklung
und Klimaschutz vom 18.09.2019 ein Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung
aufgestellt:
Bebauungsplan Nr.
E-22 „Sicherung Ortsrand Pfaffengreuth“.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung
berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Zum Erlass einer Veränderungssperre für ein Teilgebiet am Ortsrand Pfaffengreuth wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über eine
Veränderungssperre für ein Teilgebiet am Ortsrand Pfaffengreuth
vom ……………
Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG vom
30.6.2017 (BGBl. I S. 2193), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das
zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 19.09.2019 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Verbote
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3 Ausnahmen
Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
§ 4 In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. E-22 „Sicherung Ortsrand Pfaffengreuth“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.
Ansbach, den ………………….
Stadt Ansbach
Seidel
Oberbürgermeisterin
4. Ergänzend wird die Verwaltung beauftragt, einen Rahmenplan für die zukünftige Bebauung der zu entwickelnden Flächen auszuarbeiten. Dieser soll aufbauend auf den Flächennutzungsplan Bebauungsziele definieren.