Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Bebauungsplan Nr. 72 "für das Gebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße"
1) Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
2) Beschluss zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB)
3) Offenlegungsbeschluss (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)
4) Erlass einer Veränderungssperre (§ 14, 16 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.10.2019   SR/009/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/029/2019 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl verweist auf den ausführlichen Sachvortrag im Bauausschuss und erläutert anhand von Folien den Aufstellungsbeschluss und den Erlass der Veränderungssperre.

 

Es bestehen keine Einwände gegen eine Abstimmung ohne Beschlussvortrag.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 1.10.2019:

 

1) Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße". Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 30.09.2019 festgesetzten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.

 

2) Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes in Form einer Informationsveranstaltung zu unterrichten und ihr anschließend innerhalb einer bestimmten Frist die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben sowie einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen

 

3) Die Verwaltung wird beauftragt, die Erkenntnisse aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit (gem. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) in die Planung einzuarbeiten und den Bebauungsplan Nr. 72 anschließend gem. § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

4) Zum Erlass einer Veränderungssperre für ein Teilgebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße wird folgende Satzung beschlossen:

 

 

Satzung

über eine Veränderungssperre für ein Teilgebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße

vom ……………

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2193), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1       Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 30.09.2019 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2       Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3       Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

§ 4       In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.

 

 

Ansbach, den ………………….

Stadt Ansbach

Carda Seidel

Oberbürgermeisterin