Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.10.2019 SR/009/2019 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/029/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 149 KB |
Herr Büschl verweist auf den ausführlichen Sachvortrag im Bauausschuss und erläutert anhand von Folien den Aufstellungsbeschluss und den Erlass der Veränderungssperre.
Es bestehen keine Einwände gegen eine Abstimmung ohne Beschlussvortrag.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 1.10.2019:
1) Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße". Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 30.09.2019 festgesetzten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.
2) Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes in Form einer Informationsveranstaltung zu unterrichten und ihr anschließend innerhalb einer bestimmten Frist die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben sowie einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen
3) Die Verwaltung wird beauftragt, die Erkenntnisse aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit (gem. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) in die Planung einzuarbeiten und den Bebauungsplan Nr. 72 anschließend gem. § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
4) Zum Erlass einer Veränderungssperre für ein Teilgebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße,
Cronegkstraße und Karolinenstraße wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über eine
Veränderungssperre für ein Teilgebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße,
Cronegkstraße und Karolinenstraße
vom ……………
Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG vom
30.6.2017 (BGBl. I S. 2193), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das
zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 30.09.2019 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Verbote
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3 Ausnahmen
Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
§ 4 In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.
Ansbach, den ………………….
Stadt Ansbach
Carda Seidel
Oberbürgermeisterin